BESCHLUSS AnwZ(B 2 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Rechtsanwältin Dr. 2 . April mündlicher Verhandlung beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß 1 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 3 . April wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Zulassung ist Verfügung Präsidentin Oberlandesgerichts 20 Juli gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls widerrufen worden . Antrag gerichtliche Entscheidung hat gerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. bleibt jedoch Sache Erfolg . Voraussetzungen § Abs. Nr. Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls schon gesetzliche Vermutung Eintragung Antragstellers Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung hinreichend belegt war sind angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig zutreffend dargetan . Nach vor ist ersichtlich Widerrufsgrund entfallen wäre vgl. Voraussetzungen 5 . Aufl . Rdn . . Antragsteller ist weiterhin Haftbefehlen Schuldnerverzeichnis eingetragen . Nachweis Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind hat nach vor geführt . weiteres Zuwarten kommt wiederholter Belehrung Antragstellers Nachweispflicht Betracht . Schließlich steht Fällen Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Frage . Mittlerweile ist Antragsteller nur Untreue Nachteil auch falscher Versicherung Eides begangen anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren rechtskräftig bestraft zwar Fällen jeweils Annahme Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Freiheitsstrafe Bewährung . Hauger