BESCHLUSS AnwZ 13 . März Verfahren Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Rechtsanwältin Dr. 13 . März mündlicher Verhandlung beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß II . Senats Anwaltsgerichtshofs 2 . März wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird DM festgesetzt . Gründe : geborene Antragsteller schloß Studium Rechtswissenschaften akademischen Grad Diplom-Juristen . war 1 . August Auflösung hauptamtlicher Mitarbeiter Ministeriums Staatssicherheit Abteilung Personenschutz Verwaltung Waldsiedlung tätig Wohnsiedlung führende Repräsentanten Staatsführung . Zeit 1 . Mai war Offizier Sonderaufgaben Jurist Range Leutnants November stellvertretender Referatsleiter Referat Unterabteilung " Allgemeine Verwaltung " . Dezember Juni nahm Leitung Referats wurde schließlich Juli stellvertretender Leiter Unterabteilung " Gartenbau Bauwesen " Leitung Mai übernahm . März Dezember arbeitete Antragsteller Justitiar Rehabilitationszentrum ; ist Steuerfachgehilfe tätig . 15 . April hat Antragsteller Berufung Zulassung Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Landgericht beantragt . frühere Antragsgegnerin hat Antrag Verfügung 24 . März zurückgewiesen Antragsteller gemäß § Abs. Nr. erforderliche zweijährige juristische Praxis aufweise . Antragsteller gestellten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof Beschluß 2 . März zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. Nr. Abs. bleibt Sache jedoch Erfolg . 1 . Art . Abs. Gesetzes Neuordnung Berufsrechts Rechtsanwälte Patentanwälte 2 . September . S. besitzen Befähigung anwaltlichen Tätigkeit auch Personen spätestens Jahren Inkrafttreten Gesetzes 9 . September fachlichen Voraussetzungen Zulassung Rechtsanwaltschaft § Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen . Abs. kann Rechtsanwaltschaft zugelassen werden umfassendes juristisches Hochschulstudium absolviert akademischen Grad Diplom-Juristen abgeschlossen hat mindestens Jahre juristische Praxis Rechtspflege rechtsberatenden Beruf verweisen kann . Antragsteller Grad Diplom-Juristen erlangt hat ist entscheidend Zeit 9 . September mindestens zweijährige juristische Praxis hier kommt allein rechtsberatenden Beruf Betracht vorweisen kann . hat Anwaltsgerichtshof Recht verneint . 2 . Vorschrift § Abs. trägt einerseits Umstand Rechnung früheren ausgebildeten Juristen Möglichkeit hatten zweites juristisches Staatsexamen abzulegen Befähigung Richteramt Sinne § Abs. DRiG erwerben andererseits berücksichtigt juristische Diplom zweiten juristischen Staatsexamen gleichwertig ist vgl. . modifiziert § Abs. DRiG Diplom-Prüfung gleichsam Stelle ersten Staatsexamens tritt zweijährigen juristischen Praxis Rechtspflege rechtsberatenden Beruf Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft so praktisch erfahren werden Diplom-Jurist Stand erreicht Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist . Sinn Zweck Vorschrift ist Rechnung tragen Bestimmung geht juristische Praxis Rechtspflege rechtsberatenden Beruf anzusehen ist vgl. Senatsbeschluß 6 Juli AnwZ BRAK-Mitt . m.w . . Gleichermaßen ist weiter berücksichtigen Regelung § auch zielt Juristen früheren Möglichkeit Zugang Rechtsanwaltschaft ermöglichen . verbietet enges Verständnis Merkmals rechtsberatenden beruflichen Tätigkeit ; ist vielmehr auch dann erfüllt anzusehen Bewerber Rahmen anderen Berufs rechtsberatende Tätigkeit erheblichen Umfangs ausgeübt hat vgl. Senatsbeschluß 14 . März AnwZ BRAK-Mitt . . Andererseits reicht bloße Verwaltungstätigkeit sei Sachbearbeiter Referent sonst öffentlichen Dienst vgl. Senatsbeschluß 24 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . 30 ; 26 . Mai AnwZ BRAK-Mitt . . Anlegung Maßstäbe ist Tätigkeit Antragstellers August November Offizier Sonderaufgaben später stellvertretender Referatsleiter Referats Unterabteilung " Allgemeine Verwaltung " Waldsiedlung ausgeübt hat rechtsberatende berufliche Tätigkeit Sinne § Abs. Nr. anzusehen . Wahrnehmung Aufgaben Offiziers Sonderaufgaben Jurist Referatsleiters Stellvertreters Untergliederung allgemeinen Verwaltungsabteilung stellt Verwaltungstätigkeit Ausübung rechtsberatender Tätigkeit . Antragsteller dennoch unbeschadet Eingliederung allgemeine Verwaltungsabteilung rechtsberatende Tätigkeit erheblichem Umfange ausgeübt hat kann festgestellt werden . gilt auch dann Tätigkeitsbeschreibung Antragstellers nur Tätigkeit Offizier Sonderaufgaben auch stellvertretender Referatsleiter bezieht . Maßgabe " Abschlußeinschätzung Einarbeitungsplan 26 . März Beförderungsvorschlags 10 . Mai oblag Antragsteller intensivem Studium einschlägiger Dokumente gesetzlicher Regelung dienstlicher Weisungen insbesondere Prüfung ausgehenden Wirtschaftsverträge Bearbeitung wirtschaftsrechtlicher Probleme . hatte Dienstbereich vorhandene Fachliteratur zusammenzufassen dienstliche Bestimmungen Durchführungsverordnungen andere Unterlagen erarbeiten überarbeiten schließlich Fachschulungen Mitarbeiter Rechtsfragen durchzuführen Mitglied Referate halten . weiteren Vorschlag Beförderung 25 . Juni ergibt wesentlichen unveränderter Tätigkeitsbereich . Aufgaben Antragsteller wahrzunehmen hatte zeigen Rechtsberatung charakterisierte wesentlichen geprägte Tätigkeit . Antragsteller hat vielmehr Rahmen Glied Verwaltungsabteilung allgemeine Verwaltungsaufgaben juristischem Einschlag erfüllt zwar juristische Vorbildung erforderten gleichwohl aber angelegt waren eigenständige rechtliche Beratung erteilen . gilt auch auszugehen ist Antragsteller Wirtschaftsverträge prüfen wirtschaftsrechtliche Probleme bearbeiten hatte . auch Kontrolltätigkeit auch Vorbereitung außen kenden Verwaltungshandelns rechtlicher Hinsicht stellt Kern Leiter Verwaltung erbringende Verwaltungstätigkeit aber eigenständige rechtsberatende Tätigkeit . Antragsteller auch Beschwerde aufgezeigten weiteren Tätigkeiten Rahmen Dienstes Waldsiedlung wahrgenommen haben will rechtfertigen andere Beurteilung . Selbst ausgeht Antragsteller auch Bewohnern Mitarbeitern Siedlung zivilrechtlichen Problemstellungen rechtliche Beratungen erteilt hat ergibt rechtsberatende Tätigkeit erheblichen Umfang . spricht bereits Tätigkeit Maßgabe zuvor dargestellten Arbeitsbeschreibungen nur dienstlichen Aufgaben wahrgenommen worden sein kann . hat Antragsteller Art Häufigkeit behaupteten Beratungstätigkeit Weise substantiiert . Auch Antragsteller abhebt Leipziger Herbstmessen eigenständige Vertragsverhandlungen geführt Verträge geschlossen haben ist rechtsberatende Tätigkeit erheblichen Umfangs dargetan . ist schon zweifelhaft Abschluß Verträgen Wohnsiedlung überhaupt rechtsberatende Aufgabe angesehen werden kann jedenfalls aber ergibt Tätigkeit Gelegenheit Messen ähnlichen Veranstaltungen hier Rede stehenden Zeitraums rechtsberatende Tätigkeit erheblichen Umfang . Antragsteller schließlich Beratungen Wohnungsangelegenheiten anspricht scheidet rechtsberatende Tätigkeit schon Antragsteller eigenem Vortrag selbst " Wohnungsverantwortlicher " Verwaltung also gewissermaßen Vertreter Vermieters war . -9- Tätigkeit Antragstellers Steuerfachgehilfe rechtsberatende Tätigkeit Sinne § Abs. Nr. angesehen werden kann hat bereits Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt . ist auch Berücksichtigung Beschwerdevorbringens hinzuzufügen . kommt weitere Frage Tätigkeit Antragstellers Justitiar Rehabilitationszentrum Tätigkeit darstellt mehr . allein März Dezember ausgeübten Tätigkeit kann Antragsteller Voraussetzungen § Abs. Nr. schon zeitlicher Hinsicht erfüllen .