BESCHLUSS AnwZ 4/09 AnwZ 22 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwältin Rechtsanwalt Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 22 . März beschlossen : sofortigen Beschwerden Antragstellers Beschlüsse 1 . Senats Anwaltsgerichtshofes Landes 22 . August 12 . Dezember werden zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittel tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird insgesamt € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Oktober Rechtsanwaltschaft zugelassen worden . Antragsgegnerin hat Bescheid 4 . März Zulassung gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls widerrufen . weiterem Bescheid 2 . Juni hat Zulassung Rechtsanwaltschaft fehlender Unterhaltung Berufshaftpflichtversicherung § Abs. Nr. widerrufen sofortige Vollziehung Verfügung angeordnet . Anwaltsgerichtshof hat Verfügung 4 . März gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung Beschluss 22 . Verfügung 2 . Juni gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung Beschluss 12 . Dezember zurückgewiesen . wendet Antragsteller jeweils sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel sind zulässig § Abs. Nr. Abs. . Abs. haben Sache aber Erfolg . Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft ist Recht widerrufen worden . 1 . Voraussetzungen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. schon gesetzliche Vermutung Eintragung Antragstellers Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung hinreichend belegt war sind angefochtenen Beschluss 22 . August zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan . Eintragungen Schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ist ersichtlich . Zwar hat Antragsteller Verfahren Anwaltsgerichtshof Begründung sofortigen Beschwerde behauptet eidesstattlichen Versicherung auch Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen auch weitgehend sonstigen geltend gemachten Forderungen bezahlt haben . hat jedoch Belege vorgelegt . Vermögensverfall führt regelmäßig Gefährdung Interessen Rechtsuchenden insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Mandantengeldern . Anhaltspunkte Ausnahmefall liegen . 2 . Widerrufsgrund § Abs. Nr. lag Zeitpunkt Widerrufsverfügung ebenfalls ist auch nachträglich weggefallen . -Versicherung Antragstellers hatte pflichtversicherungsvertrag Schadensfalles 14 . Dezember gekündigt . Antragsteller schloss neuen Versicherungsvertrag . -Versicherung Angaben che Prämie verlangte . Offenbar Prämienzahlung widerrief . Versicherung Versicherungsbestätigung 23 . Januar Beginn 14 . Dezember 7 . April . Bemühungen Antragstellers ist Termin gelungen anderweitigen Vertragsschluss nachzuweisen . vorgelegte Versicherungsantrag genügt . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung