BESCHLUSS AnwZ 15 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 15 . März beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung 8 . Dezember zugestellte Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger wendet Widerruf Rechtsanwaltszulassung Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . gerichtete Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . 1 . § Satz § Abs. Satz VwGO müssen Zulassungsantrag Gründe dargelegt werden Berufung zuzulassen ist . gelten Grundsatz Anforderungen Rechtsprechung Beschwerde Nichtzulassung Revision § Abs. Satz VwGO § Abs. Satz entwickelt hat . müssen Sicht jeweiligen Antragstellers Betracht kommenden Zulassungsgründe Sinne § Abs. VwGO benannt hinreichend erläutert Voraussetzungen geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden vgl. nur Senatsbeschlüsse 23 . Februar AnwZ . 16 . Dezember AnwZ . jeweils m.w . . Insoweit bestehen bereits Bedenken Zulässigkeit klägerischen Antrags Zulassungsgrund Sinne § Abs. VwGO ausdrücklich benannt noch näher tatbestandlichen Voraussetzungen Norm Stellung genommen wird . auch Vorbringen Antragsbegründung dahingehend wertet Kläger zumindest ernstliche Zweifel Richtigkeit Urteils § Abs. Nr. VwGO geltend machen will verhilft Antrag Erfolg . 2 . Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ist Wirkung 1 . September erfolgten Änderung Verfahrensrechts allein Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens also Erlass Widerspruchsbescheids neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist Ausspruch Widerrufsverfügung stellen ; Beurteilung eingetretener Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl. Senatsbeschluss 29 . Juni AnwZ BRAK-Mitt . . . vorgesehen . Insoweit ist vormals Senat prozesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassene Möglichkeit entfallen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall bereits laufenden Gerichtsprozess berücksichtigen Senat aaO . . Kläger maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids 13 . Mai befunden hat somit Voraussetzungen § Abs. Nr. vorgelegen haben stellt Abrede ; haben Beklagte Anwaltsgerichtshof Begründungen Senat Bezug nimmt auch zutreffend festgestellt . Kläger Vermögen Antrag Finanzamts Verfahrens Anwaltsgerichtshof 19 . Oktober Insolvenzverfahren eröffnet worden ist Antragsbegründung 6 . Februar verweist damaliger Sicht Woche allerdings Akten gereichter Insolvenzplan vorliege Falle Annahme Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse führen werde ist Maßgabe neuen Senatsrechtsprechung unerheblich . Auffassung Klägers Fall müsse noch frühere Rechtsprechung gelten anderenfalls unzulässige Rückwirkung Verstoß Vertrauensgrundsatz vorliege ist unzutreffend . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Rückwirkung Gesetzen entwickelten Grundsätze sind Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung anwendbar vgl. BVerfGE 227 ; f. ; BVerfG NVwZ 82 ; BVerfG Beschluss 6 . Mai . . Zusammenhang Änderung Rechtsprechung auch Vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden sind ; siehe auch BVerfGE . ; Urteil 29 . Februar ZR . ; Beschluss 1 . Februar juris . . spielen Falle Klägers Rolle . Vertrauensschutz Fortbestand Rechtsprechung setzt zunächst Betroffene Möglichkeit Änderung rechnen musste . neue Senatsrechtsprechung beruht aber ihrerseits Änderung maßgeblichen Verfahrensrechts Anwendbarkeit Verwaltungsgerichtsordnung Gesetzes Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit naheliegenden Angleichung Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts Senat aaO . . war mithin unvorhersehbar . geht Vergangenheit liegender abschließend geregelter Sachverhalt veränderten rechtlichen Beurteilung unterworfen wird noch Zeitpunkt Änderung geschützte Rechtsposition eingegriffen wird . Kläger befand auch Zeitpunkt Änderung Senatsrechtsprechung . geht lediglich Zeit Möglichkeit verbleibt nachträgliche Konsolidierung Vermögensverhältnisse Wegfall Vermögensverfalls Gerichtsverfahren hier zweiter Instanz darlegen können . Insoweit hat lediglich prozesswirtschaftlichen Gründen beruhende vormalige Senatsrechtsprechung aber schutzwürdige Rechtsposition Klägers begründet . 3 . Übrigen reicht Vortrag Klägers auch Grundlage bisherigen Senatsrechtsprechung ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils begründen . Fall Insolvenzverfahrens können Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet angesehen werden Schuldner Beschluss Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung angekündigt wurde § InsO Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan InsO angenommener Schuldenbereinigungsplan § InsO vorliegt Erfüllung Schuldner übrigen Forderungen Gläubigern befreit wird vgl. nur 28 . Oktober AnwZ juris . 8 ; siehe auch Beschlüsse 31 . Mai AnwZ juris . 16 . September AnwZ juris . . Zeitpunkt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs lagen Voraussetzungen . ernstliche Zweifel Sinne § Abs. Nr. VwGO angefochtenen Urteil auch nachträglichen Veränderung Rechtslage ergeben können ; vgl. Nachweise Kopp/Schenke VwGO 17 . Aufl . . kann hier dahinstehen auch bisher Voraussetzungen vorliegen Kläger dargelegt nachgewiesen sind . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung