BESCHLUSS AnwZ 20 . Mai verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft hier : Erledigung Hauptsache Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Berichterstatterin 20 . Mai beschlossen : Berufungsverfahren wird eingestellt . Urteil I. Senats Anwaltsgerichtshofs 19 . August ist gegenstandslos . Kosten Rechtsstreits werden Klägerin auferlegt . Streitwert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Rechtsanwaltszulassung Klägerin Vermögensverfalls Abs. Nr. Bescheid 11 . Januar widerrufen . Anwaltsgerichtshof hat gerichtete Klage abgewiesen Berufung zugelassen . laufenden Berufungsverfahrens hat Klägerin Zulassung Rechtsanwaltschaft verzichtet . Beklagte hat infolgedessen Zulassung bestandskräftig gemäß § Abs. Nr. widerrufen . Parteien haben Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . II . Parteien Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben ist gemäß § Satz § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO Berufungsverfahren einzustellen entsprechend § 112c Abs. Satz § Satz VwGO § Abs. Satz Klarstellung auszusprechen angefochtene Urteil unwirksam geworden ist . gemäß § Abs. Satz Abs. VwGO treffende Entscheidung Kosten Verfahrens ist § Abs. Nr. Abs. § Abs. Satz VwGO Berichterstatter zuständig . Kosten ist gemäß § Abs. Satz Abs. Satz VwGO billigem Ermessen entscheiden ; bisherige ist berücksichtigen . hat Klägerin Verfahrenskosten tragen . maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheid Beklagten 11 . Januar lagen Voraussetzungen Widerruf . Klägerin war 11 . Januar Zentralen Schuldnerverzeichnis Amtsgericht S. mindestens Haftbefehlen 21 . Oktober ; 15 . Februar eingetragen . wurde Vermögensverfall Gesetzes vermutet . gesetzliche Vermutung Vermögensverfalls hatte Klägerin auch widerlegt . Eintragungen Zentralen Schuldnerverzeichnis Widerruf Zulassung gelöscht wurden ist Bedeutung . ständigen Senatsrechtsprechung vgl. nur Beschlüsse 29 . Juni AnwZ . . ; 24 . Oktober AnwZ juris . 4 . Februar AnwZ juris . ist Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft 1 . September geltenden Verfahrensrecht Zeitpunkt Abschlusses Verwaltungsverfahrens hier : 11 . Januar abzustellen . Beurteilung eingetretener Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . Vermögensverfall indiziert § Abs. Nr. Gefährdung Interessen Rechtsuchenden . Klägerin hauptsächlich Gebiet Verwaltungsrechts tätig war schloss Gefährdung . Berufung Klägerin wäre bisherigem Streitstand erfolglos gewesen . . Festsetzung Streitwerts beruht § Abs. . Bedeutung Sache sind geringer anderen Berufungsverfahren Urteile Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Gegenstand haben . mutmaßlich schlechter Einkommensverhältnisse betroffenen Rechtsanwalts legt Senat Fällen üblicherweise Streitwert € zugrunde . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung