BESCHLUSS AnwZ 24 . Februar verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Bestehens Berufshaftpflichtversicherung § ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rechtsanwältin 24 . Februar beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 23 . Oktober wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte forderte Kläger Erhalt Mitteilung Versicherung AG Schreiben 23 . Januar Vorlage Bescheinigung Versicherers nachzuweisen Versicherungsschutz gemäß § bestehe . Schreiben 9 . Februar bestätigte Versicherung AG Beitragskonto Klägers ausgeglichen sei jedoch Zeitraum 13 . Oktober 29 . Januar Versicherungslücke bestehe . forderte Beklagte Kläger 23 . Februar Nachweis erbringen vorgenannte cherungslücke geschlossen sei . Schreiben 2 . April bestätigte Versicherung AG Versicherungslücke mehr bestehe . Generalstaatsanwaltschaft leitete Antrag klagten 12 . August anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren Kläger Verdachts Verletzung Berufspflichten § . Kläger hat Beklagte Klage erhoben zuletzt Antrag festzustellen Zeitraum 13 . Oktober 29 . Januar Lücke Versicherungsschutz anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung bestanden habe Verstoß § vorliege . Anwaltsgerichtshof hat Klage unzulässig verworfen Feststellungsinteresse Klägers fehle . Kläger beantragt Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag ist § Satz § Abs. VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Zulassungsgrund ernstlichen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird BVerfG Beschluss 29 . Juni AnwZ . 3 ; vgl. ferner BVerwG 543 ; Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . 112e . . Voraussetzungen sind vorliegend gegeben . Anwaltsgerichtshof hat Recht Feststellungsinteresse Klägers verneint . Feststellungsanträge sind Verfahren Anwaltsgerichtsbarkeit Änderung Verfahrensrechts 1 . September Wegfall § § . mehr grundsätzlich unzulässig vgl. früheren Rechtslage Senat Beschluss 6 November AnwZ . Zulässigkeit Feststellungsklage erfordert jedoch § 112c Abs. Satz § Abs. VwGO Kläger berechtigtes Interesse begehrten Feststellung hat . Interesse schließt schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher wirtschaftlicher auch ideeller Art vgl. nur BVerwG ; Kopp/ Schenke VwGO 21 . Aufl . . . Anwaltsgerichtshof hat Feststellungsinteresse Klägers Hinblick Einleitung Verfahrens Generalstaatsanwaltschaft Kläger einlassen Rechte wahren könne verneint . vertritt Kläger Auffassung anwaltsrechtliche Ermittlungsverfahren sei geeignet erschöpfende Regelung Parteien vorliegenden Verfahrens streitigen Frage Bestehens Versicherungslücke Zeitraum 13 . Oktober 29 . Januar herbeizuführen . gebe auch rechtskräftigen Bescheid Frage Frage Verstoßes § bereits entschieden worden sei . hat Kläger berechtigtes Interesse Sinne § Abs. VwGO dargetan . vorgenannte Versicherungslücke einhergehende Verstoß § ist Parteien ausschließlich Rahmen Wahrnehmung Vorstand Beklagten § Abs. Nr. obliegenden Aufgaben Berufsaufsicht Handhabung Rügerechts Bedeutung . Dementsprechend könnte Interesse Klägers begehrten Feststellung allenfalls Rahmen Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahrens bestehen . Zwar darf Vorstand Beklagten § Abs. Satz Alt . Rüge mehr erteilen anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet ist . Rügerecht erlischt Einleitung lebt auch mehr anwaltsgerichtliche Verfahren eingestellt Beschuldigte freigesprochen wird Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . Indes ist vorliegend noch gemäß § anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden . ist vielmehr denkbar Generalstaatsanwaltschaft Anwaltsgericht Anschuldigungsschrift einreicht Verfahren Vorstand Beklagten Entscheidung zurückgibt vgl. aaO . . ist ausgeschlossen Aufsichtsverfahren Beklagten fortgeführt wird . berechtigtes Interesse Klägers begehrten Feststellung wird jedoch begründet . kann Aufsichtsverfahren betroffenen Rechte vollem Umfang wahren . gesonderten Feststellung begehrten Inhalt bedarf . Zwar kann berechtigtes Interesse Sinne Abs. VwGO Hinblick erwartende Sanktionen gegeben sein vgl. Deckenbrock 4 . Aufl . 112c . 12 ; Kopp/ Schenke VwGO 21 . Aufl . . ; Pietzcker Bier VwGO § Stand : Oktober . . ist etwa anzunehmen Betroffenen Einzelfall zuzumuten ist Risiko berufsrechtlich relevant bestimmten Weise verhalten Klärung Rechtmäßigkeit Verhaltens Verhaltens drohenden nachfolgenden Strafverfahren abzuwarten vgl. BVerwG ; BVerwG Urteil 13 . Januar juris . 19 ; 331 : " Damokles-Rechtsprechung " . derartige Situation liegt jedoch . Gegenstand Parteien bestehenden Streits ist Frage Zeitraum 13 . Oktober 29 . Januar Versicherungslücke bestanden Kläger § verstoßen hat . Betroffen ist ausschließlich Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt . Kläger unterliegt Risiko Unsicherheit " DamoklesSchwert " berufsrechtlichen Sanktionierung Verhalten beginnen fortzusetzen möglicherweise Beklagten berufsrechtswidrig bewertet gerügt werden wird . kann berufsrechtlich relevante Sachverhalt bereits abgeschlossen ist Verhalten auch mehr Ergebnis Feststellungsrechtsstreits ausrichten gegebenenfalls zumutbare Verhaltensunsicherheit beseitigen . Vielmehr kann Rechte vollem Umfang Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahren etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahme Beklagten geführten Anfechtungsprozess wahren . Interesse Klägers begehrten Feststellung ist Hintergrund gegeben . 2 . vorgenannten Gründen hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weist besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten § Satz § Abs. Nr. VwGO . Sachverhalt ist übersichtlich ; Rechtslage ist eindeutig klärungsbedürftig . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO . Streitwert wird Übereinstimmung Festsetzung Anwaltsgerichtshof Angaben Klägers gemäß § Abs. Satz § Abs. € festgesetzt . Kayser Vorinstanz : Entscheidung