BESCHLUSS AnwZ 28 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Festsetzung Abwicklervergütung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterinnen Dr. Fetzer Rechtsanwälte Dr. Dr. 28 . März beschlossen : Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Zulassungsantrags wird abgelehnt . Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 5 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 15 . Juni wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte setzte Vergütung Abwicklers Kanzlei Klägers Bescheid 24 . Januar € Mehrwertsteuer . Klage Rechtsanwalt vertretenen Klägers Bescheid ist erfolglos geblieben . Urteil Anwaltsgerichtshofs ist Kläger 25 Juli Händen Assessors amtlich bestellten Vertreters zugestellt worden . Kläger hat jetzigen Prozessbevollmächtigten 23 . August Zulassung Berufung beantragt . Schriftsatz 26 . September selben Tag Bundesgerichtshof eingegangen ist hat Zulassungsantrag begründet . Hinweis Frist Begründung Zulassungsantrags eingehalten sei hat Ansicht geäußert Zustellung Urteils Anwaltsgerichtshofs Assessor wirksam vertreten worden sei . Vertreter Rechtsanwalts sei Termin mündlichen handlung festgestellt worden sei Rechtsanwalt gewesen cher Termin Rücksprache Kläger wahrgenommen habe . Vorsorglich beantragt Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand persönlich Kenntnis Zustellung 25 Juli gehabt habe . Beklagte beantragt Wiedereinsetzungsantrag Antrag Zulassung Berufung abzulehnen . II . Antrag Zulassung Berufung ist § Satz Abs. VwGO statthaft . ist jedoch unzulässig Frist Begründung Zulassungsantrags Satz § Abs. Satz VwGO eingehalten worden ist . § Abs. Satz VwGO sind Monaten Zustellung vollständigen Urteils Gründe darzulegen Berufung zuzulassen ist . Urteil Anwaltsgerichtshofs ist Kläger Händen amtlich bestellten Vertreters erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 25 Juli zugestellt worden . Begründung Zulassungsantrags ist jedoch erst Mittwoch 26 . September Bundesgerichtshof vgl. § Satz Abs. Satz VwGO eingegangen . Ansicht Klägers war Zustellung wirksam . Kläger hat nimmt Rechtsanwalt Vertretung Anwaltsgerichtshof bevollmächtigt . Vollmacht war gemäß § Abs. Satz § VwGO § Abs. Anwaltsgerichtshof Anzeige Bestellung anderen Anwalts maßgeblich . anderer Anwalt hat Kläger gemeldet . erkrankten Rechtsanwalt handelte Assessor amtlich bestellter Vertreter . ist Vorschlag Rechtsanwalts Zeitraum 18 Juli 31 . Dezember Vertreter bestellt worden § Abs. Satz . standen anwaltlichen Befugnisse Rechtsanwalts vertrat § Abs. . . Wiedereinsetzung Stand Versäumung Frist Begründung Zulassungsantrags konnte Kläger gewährt werden . Wiedereinsetzung wird bewilligt Verschulden verhindert war gesetzliche Frist einzuhalten Abs. Satz § Abs. VwGO . Kläger hat Begründungsfrist § Satz Abs. Satz VwGO unverschuldet versäumt . Kenntnis erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Datum Zustellung wird Kläger Rechtsgedanken § Abs. zugerechnet vgl. Prütting/Gehrlein/Burgermeister 4 . Aufl . . 7 ; Hk-ZPO/Bendtsen 5 . Aufl . . 2 ; . ZPO/Toussaint 4 . Aufl . . 8 ; 9 . Aufl . . 3 ; vgl. auch Urteil 31 . Oktober ; 26 . Oktober ZR . . etwaiges Verschulden Prozessbevollmächtigten erster zweiter Instanz würde Kläger § Abs. Satz § VwGO . V.m . § Abs. zugerechnet werden . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. § . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung 5/12