BESCHLUSS AnwZ 8 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 8 November beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung Urteil 5 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 17 Juli wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : geborene Klägerin wurde Rechtsanwältin zugelassen . Beschluss 1 . September eröffnete Amtsgericht Insolvenzverfahren Vermögen Klägerin . Insolvenzverwalterin gab 12 . September öffentlich bekannt gemachte Erklärung selbständige wirtschaftliche Tätigkeit Klägerin Rechtsanwältin frei erklärte gemäß § Abs. Satz InsO Vermögen Klägerin selbständigen Tätigkeit Rechtsanwältin Insolvenzmasse gehöre Ansprüche Tätigkeit Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten . Bescheid 22 November widerrief Beklagte Zulassung Klägerin Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Klägerin beantragt nunmehr Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . Beklagte hat Anschluss Bescheid 14 . Mai sofortige Vollziehung Widerrufsbescheids angeordnet . weiterem Bescheid 10 Juli hat Beklagte Zulassung Klägerin Rechtsanwaltschaft auch Fehlens vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen Abs. Nr. . Widerrufsbescheid ist 15 . August bestandskräftig . II . angefochtene Urteil Anwaltsgerichtshofs § 112e Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Klägerin Zulassung Berufung ist unzulässig bestandskräftigen Widerrufs Zulassung Klägerin Rechtsanwaltschaft erforderliche Rechtsschutzbedürfnis Überprüfung weiteren Widerrufsbescheids Beklagten 22 November entfallen ist . 1 . Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier gemäß § Abs. Satz maßgeblichen Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann Rechtsstellung Klägers selbst Erfolg Klage verbessert würde Klage also nutzlos wäre ; nutzlos ist Klage Kläger offensichtlich rechtlichen tatsächlichen auch ideellen Vorteil bringen könnte . entsprechend besteht ständigen Rechtsprechung Senats Rechtsschutzbedürfnis Überprüfung angegriffenen Widerrufsbescheids ergangenen Entscheidung Anwaltsgerichtshofs Rechtsanwaltszulassung bereits anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist ; fehlt dann Rechtsschutzbedürfnis Überprüfung weiteren Widerrufsgrundes Senatsbeschlüsse 20 . März AnwZ juris . f. ; 16 Juli AnwZ . . So liegt Fall hier Rechtsanwaltszulassung Klägerin bereits Bescheid Beklagten 10 Juli bestandskräftig widerrufen worden ist . 2 . Klägerin ist Fehlen Rechtsschutzbedürfnisses Möglichkeit Verwerfung Antrags Zulassung Berufung hingewiesen worden . eingeräumten Möglichkeit Stellungnahme hat Gebrauch gemacht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Festsetzung Streitwerts § Abs. Satz . Vorinstanz : Entscheidung