BESCHLUSS AnwZ 4 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterinnen Dr. Fetzer Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 4 November beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 4 . März wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Bescheid 21 . März Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. widerrufen . gerichtete Anfechtungsklage Klägers ist Anwaltsgerichtshof Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Kläger Antrag Zulassung Berufung . II . Antrag Klägers Zulassung Berufung hat Erfolg ; Zulassungsgrund § Abs. VwGO ist gegeben vgl. § 112e Satz § Abs. Satz VwGO . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Entscheidung Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird . . ; vgl. etwa 28 . Oktober AnwZ . m.w . . fehlt hier . Kläger Amtsgericht Insolvenzgericht Beschluss 12 . Mai vorläufige Verwaltung Vermögens angeordnet hatte stellt maßgeblichen Zeitpunkt Zulassungswiderrufs geraten war . macht jedoch geltend Vermögensinteressen Mandanten seien Zeitpunkt gefährdet gewesen . Auffassung ist Anwaltsgerichtshof Recht gefolgt . § Abs. Nr. Ausdruck gekommenen Wertung ist Vermögensverfall Rechtsanwalts grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden verbunden . Auch Regelung Sinne Automatismus verstehen ist Gefährdung zwangsläufig ausnahmslos schon Vorliegen Vermögensverfalls folgt wird gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse Rechtsuchenden nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden können . . ; vgl. etwa 15 . März AnwZ juris . . Annahme Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Falle Vermögensverfalls beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon Hinblick Umgang Fremdgeldern möglichen Zugriff Gläubigern gerechtfertigt . . ; vgl. Senatsbeschluss 15 . März AnwZ aaO m.w . . Gefährdung Rechtsuchenden maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen war ist hat Einzelanwalt tätige Kläger dargetan . ist fordern Schutz Interessen Rechtsuchenden Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft Einhaltung vertragsrechtlich tatsächlich sicherstellt . setzt regelmäßig Aufgabe Tätigkeit Einzelanwalt Abschluss Anstellungsvertrags Anwaltssozietät Organisation Sozietät Umfang Tätigkeitsverpflichtung Rechtsanwalts Sozietät getroffenen Maßnahmen effektiven Schutz Interessen Rechtsuchenden auch Vertretungsfällen erwarten lässt . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 4 . April AnwZ . ; 5 . September AnwZ . 5 ; jeweils m.w . . Kläger ist nach vor Einzelanwalt tätig kann wirksam überwacht werden selbst auferlegte Beschränkungen Annahme einhält vgl. Senatsbeschluss 15 . März AnwZ aaO . m.w . . Vorbringen sei bislang Gefährdung finanziellen Interessen Mandanten gekommen genügt Gefährdung Mandanteninteressen auszuräumen . ist bereits erkennbar gegebenenfalls Maßnahmen Kläger Sicherung Mandanteninteressen ergriffen hat . Hintergrund entbehrt Vorwurf Klägers Grundlage Anwaltsgerichtshof habe treffende Amtsermittlungspflicht Abs. § VwGO verletzt . Senat ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen Ausräumung Gefährdung Interessen Rechtsuchenden verstoßen anders Kläger Anlehnung Entscheidung Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 29 . August . meint Art . Abs. GG vgl. Senatsbeschluss 22 . Juni AnwZ juris . m.w . . Regelung § Abs. Nr. dient Schutz Funktionsfähigkeit Rechtspflege also überragend wichtigen Gemeinschaftsguts 12 . Februar AnwZ . 13 ; 15 . März AnwZ aaO . m.w . . Mildere ebenso wirksame Maßnahmen Anliegen Gesetzes gleicher Weise Rechnung trügen kommen Betracht . Auch Kläger § Abs. Satz hergeleitete unzulässige Ungleichbehandlung Personen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen ist ersichtlich . kann stehen so Kläger § Abs. Satz höhere Anforderungen Vorliegen Vermögensverfalls stellt § Abs. Nr. . Ausdruck kommende Leitbild Anwaltsberufs weist Rechtsanwalt besondere Stellung . allein ist unabhängiges Organ Rechtspflege umfassenden unabhängigen Beratung Vertretung Rechtsuchenden berufen . weitreichenden Pflichten Befugnisse berechtigen Gesetzgeber höhere Anforderungen Eignung Zuverlässigkeit Rechtsanwälten stellen 31 . Mai AnwZ juris . m.w . . 2 . Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO ist bereits schlüssig dargelegt . gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Auswirkung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Berufungsgerichts erforderlich ist . . ; vgl. Senatsbeschluss 22 . Juni AnwZ aaO . . Ausführungen lässt Kläger vermissen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Festsetzung Streitwerts § Abs. Satz . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung 7/12