BESCHLUSS AnwZ 18 . September verwaltungsrechtlichen Anwaltssache anwaltlicher Werbung ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. 18 . September beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsurteil 3 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat hat Urteil 3 Juli näheren Begründung verwiesen wird Berufung Klägers Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 29 . Mai zurückgewiesen . Hiergegen wendet Kläger Anhörungsrüge . 2 . Anhörungsrüge ist gemäß § Abs. Satz VwGO statthaft . ist aber unbegründet . Senat hat berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen Klägers übergangen Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG auch sonstiger Weise verkürzt . Senat hält Übrigen Entscheidung auch Sache weiterhin zutreffend . Kayser Vorinstanz : Entscheidung