BESCHLUSS AnwZ 17 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. 17 . Oktober beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 8 . Mai wird unzulässig verworfen . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte widerrief Bescheid 14 . Dezember Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof Kläger 1 Juli zugestelltem Urteil abgewiesen . Schriftsatz 1 . August hat Kläger beantragt Berufung Urteil zuzulassen . Begründung Zulassungsantrages ist erfolgt . II . Antrag Zulassung Berufung ist gemäß § Satz . V.m . § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO unzulässig verwerfen Kläger Antragsbegründungsfrist versäumt hat . Frist trägt § Satz . V.m . § Abs. Satz VwGO Monate beginnt Zustellung vollständigen Urteils hier 1 Juli erfolgte . Frist ist 1 . September abgelaufen . Zeitpunkt lag jedoch Antragsbegründung . ist Kläger Schreiben 5 . September hingewiesen worden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Braeuer Vorinstanz : Entscheidung