BESCHLUSS AnwZ 17 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. 17 . Oktober beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Zustellungsbevollmächtigten 28 . Juni zugestellte Urteil II . Senats Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger wendet Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Kläger beantragt nunmehr Zulassung Berufung . II . Antrag Klägers ist § Satz § VwGO statthaft . ist jedoch Zulässigkeit Übrigen dahingestellt denfalls unbegründet . geltend gemachten Zulassungsgründe Satz § Abs. Nr. VwGO liegen . 1 . Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird vgl. nur Senatsbeschlüsse 24 . März AnwZ . 4 ; 31 . März AnwZ . 3 . April AnwZ . . Entsprechende Zweifel vermag Kläger darzulegen . Senat teilt Auffassung Anwaltsgerichtshofs Widerspruchsbescheid Beklagten 12 . Oktober Widerspruch Klägers 21 . April zugestellten Widerrufsbescheid Versagung Wiedereinsetzung verfristet zurückgewiesen hat rechtswidrig ist . Kläger Widerspruchsschreiben 2 . Mai vorgelegt hat ist Beklagten eingegangen . Wiedereinsetzung konnte Kläger gewährt werden . Anwaltsgerichtshof hat insoweit abgestellt Kläger 2-Wochenfrist § Abs. Abs. VwGO versäumt habe . Kläger sei Schreiben Beklagten 21 . März hingewiesen worden Widerspruch eingegangen sei . Kläger 4 . April datierten Schriftsatz erneut Widerspruch eingelegt Wiedereinsetzung beantragt habe sei Schriftsatz Fax erst 20 . April Anlage weiteren Schreiben 18 . April Beklagten verspätet zugegangen . Kläger hält Wiedereinsetzungsantrag auch Post Beklagte übermittelt worden sei . habe April Beschwerdesache Beklagte geschrieben . Schriftstück habe Beklagte unstreitig 13 . April erreicht . Briefumschlag sei aber nur Schreiben auch Wiedereinsetzungsantrag Inhalt bezogenen eidesstattlichen Versicherung gewesen sodass Unterlagen ebenfalls Beklagten 13 . April eingegangen sein müssten . Vortrag reicht rechtzeitigen Eingang Antrags Beklagten auszugehen . hat Beklagte gestellt Wiedereinsetzungsantrag Post erhalten haben . Akten Beklagten ist nur o.a. Schriftsatz enthalten . Kläger trägt aber Beweislast Fristwahrung . käme Wiedereinsetzung selbst dann Betracht unterstellen wollte Antrag Beklagten 13 . April eingegangenen Briefumschlag mit)enthalten war . Sinn Zweck Abs. Satz VwGO folgt Tatsachen Begründung Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen Antrag jedenfalls zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind nur so Unsicherheit Folgen Fristversäumnis bleibt Prinzip Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen gehalten werden kann . Ausnahme fristgebundenen Darlegungspflicht besteht nur Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe Gericht offenkundig sind Grunde Darlegung bedürfen . gehören Begründung Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen offenkundig sind Antragsteller Antragsfrist geltend gemacht werden müssen notwendigerweise auch Umstände ergibt Antragsteller Behebung Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig Wiedereinsetzung nachgesucht hat . auch Übrigen hinreichenden Wiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch kann Erfolg haben ergibt Frist Geltendmachung Wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden ist . Insoweit muss Antragsteller darlegen Hindernis hier : Kenntnis Widerspruch Beklagten eingegangen ist entfallen ist Lage versetzt wurde Wiedereinsetzung beantragen vgl. nur BVerwG . ; ; Schenke VwGO 23 . Aufl . § . 29 ; siehe auch Wiedereinsetzung Beschlüsse 10 . Dezember 13 . Dezember ZR ; Musielak/Voit/Grandel 14 . Aufl . . . hat Kläger getan . Antrag ergibt Mitteilung Beklagten 21 . März zugegangen ist . Rechtzeitig wäre Antrag aber nur 13 . April unterstellt Antrag sei Tag Beklagten eingegangen noch abgelaufen war . Einhaltung 2-Wochenfrist ist auch offenkundig sodass Darlegung Zeitpunkts Zugangs Mitteilung ausnahmsweise hätte verzichtet werden können . Hintergrund kann dahinstehen Vortrag Klägers habe Briefkopf spanischen Anwaltskanzlei erstellten Widerspruch 2 . Mai 4 . Mai S. Briefkasten geworfen ausreichend glaubhaft gemacht ist sodass dann anzunehmenden Verschuldens Post Kläger zurechnen lassen müsste Versäumung ursprünglichen frist unverschuldet war . Einwände Klägers gegenteilige Annahme Anwaltsgerichtshofs sind insoweit entscheidungserheblich . 2 . Gleiches gilt Hinblick Rügen Klägers Hilfsbegründung Anwaltsgerichtshofs Klage sei jedenfalls auch unbegründet Voraussetzungen Widerruf Zulassung Abs. Nr. vorgelegen hätten . Bereits bestehen auch Kläger insoweit geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe § Satz Abs. Nr. VwGO . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO . Streitwertfestsetzung folgt § Abs. Satz . Kayser Braeuer Vorinstanz : Entscheidung