BESCHLUSS AnwZ 9 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 9 Juli beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 18 . Februar wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger wendet Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . erhobene Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen Berufung zugelassen . Hiergegen richtet Kläger Zulassungsantrag . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag hat Erfolg . 1 . Kläger hat Verfahrensfehler dargelegt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs beruhen kann Satz Abs. Nr. VwGO . beanstandet Abwesenheit verhandelt worden ist krank gewesen sei Erkrankung ärztliches Attest glaubhaft gemacht habe . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind indessen Hinblick Vermögensverfall indizierte Gefährdung Interessen rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen Verhinderungsgrund Glaubhaftmachung stellen vgl. zuletzt Beschluss 7 . Mai AnwZ . m.w . . rund Stunde Beginn Verhandlung hereingereichte Attest genügt Anforderungen . enthält Diagnose ermöglicht Überprüfung fehlenden Verhandlungsfähigkeit . hätte Kläger bestanden telefonischen Kontakt Gericht aufzunehmen Rückfrage weitere Vorgehen informieren vgl. Beschluss 8 . Dezember AnwZ juris . m.w . . hat jedoch getan . 2 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Vermögensverfall wird § Abs. Nr. vermutet Insolvenzverfahren Vermögen Rechtsanwalts eröffnet worden ist Rechtsanwalt Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis eingetragen ist . war hier gegeben . Kläger waren maßgebenden Zeitpunkt Erlasses Widerrufsbescheids Schuldnerverzeichnis Haftbefehle eingetragen . 6 Juli wurde Steuerschulden Höhe knapp € Insolvenzverfahren eröffnet . Auffassung Klägers ist basierenden Vermutung schon Eröffnung Insolvenzverfahrens Grundlage entzogen . Geordnete Vermögensverhältnisse sind vielmehr erst wieder hergestellt Schuldner Beschluss Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung angekündigt wurde § Abs. InsO Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan InsO Schuldenbereinigungsplan § InsO vorliegt Erfüllung Schuldner übrigen Forderungen Gläubigern befreit wird . . ; vgl. zuletzt Beschluss 21 . März AnwZ . m.w . . fehlt hier . Bestimmung § Abs. Nr. entnehmen ist geht Gesetzgeber grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Rechtsanwalt befindet . Gefährdung entfällt bereits Insolvenzeröffnung verbundene Verfügungsbeschränkung Insolvenzschuldners aaO . m.w . . Unterhaltung Rechtsanwaltsanderkontos ist gleichfalls geeignet Gefährdung auszuschließen vgl. etwa Beschluss 15 . März AnwZ juris . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Festsetzung Streitwerts § Abs. Satz . König Braeuer Vorinstanz : Entscheidung