BESCHLUSS AnwZ 12 . Dezember verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 12 . Dezember beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Urteil Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 12 . Dezember zugelassen . Gründe : gemäß § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird vgl. nur Senatsbeschlüsse 16 . Mai AnwZ juris . 2 Juli AnwZ juris . jeweils m.w . . Voraussetzungen erfüllt tragsbegründung . Anwaltsgerichtshof maßgeblich angesehene Gefahr Kläger Wissen Rechtsanwalt Beratung Mandanten erlangt nützen könnte Kunden Arbeitgeber gewinnen tatsächlich besteht insoweit objektiv vernünftiger Betrachtungsweise zweitberufliche Tätigkeit Klägers Sicht Mandantschaft Wahrscheinlichkeit Interessenkollisionen nahe legt vgl. Senatsbeschlüsse 13 . Oktober AnwZ 26 November AnwZ . m.w . bedarf näheren Prüfung Berufungsverfahren . II . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . Kayser Braeuer Vorinstanz : Entscheidung