BESCHLUSS AnwZ 16 . Dezember Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwältin Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. 16 . Dezember beschlossen : Antrag Berichtigung Tatbestandes Senatsbeschlusses 28 . Oktober Anhörungsrüge Beschluss werden Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller war 1 Juli Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 20 . August widerrief Antragsgegnerin Zulassung Vermögensverfalls . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss ist 28 . Oktober zurückgewiesen worden . Nunmehr beantragt Antragsteller Berichtigung Ergänzung Tatbestandes Senatsbeschlusses . Senatsbeschluss heiße Antragsteller habe belegt Forderung Eintragung Schuldnerverzeichnis geführt habe bereits Erlass Widerrufsbescheides getilgt sen sei . Richtig sei schon mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof 25 . Oktober entwerteten Schuldtitel Original vorgelegt habe . Beschluss fehle weiter Hinweis Tilgung Schuld 12 . April noch etwa € betragen habe mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof 18 . April nachgewiesen worden sei . II . 1 . Verfahren sofortigen Beschwerde § . entsprechende Anwendung § Betracht kommt hat Bundesgerichtshof bisher offen gelassen vgl. Beschluss 2 . Oktober AnwZ n.v . . Frage bedarf auch vorliegenden Fall Entscheidung . Antrag bleibt Erfolg Tatbestand Beschlusses 28 . Oktober unrichtig unvollständig ist . Antragsteller hat sofortigen Beschwerde Belege beigefügt . Antragsteller Tilgung bestimmter Forderungen bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen hat ist Frage rechtlichen Würdigung . 2 . Antragsteller rügt Vorbringen Terminen mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof sei berücksichtigt worden ist Eingabe Anhörungsrüge statthaft zulässig Abs. Satz Abs. . . V.m . § Abs. Satz . Abs. . bleibt jedoch ebenfalls Erfolg . Anspruch Antragstellers rechtliches Gehör Art . Abs. GG wurde verletzt . übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich . Bereits Anwaltsgerichtshof hat Vorlage entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen Termin 25 . Oktober unzureichend gehalten Zeitpunkt Zahlungen erkennbar gewesen sei Antragsteller Beschluss 10 . Januar hingewiesen . Termin 18 . April hat Antragsteller lediglich Kopie " Forderungskontos " vorgelegt gerade entnehmen lässt fragliche Forderung 20 . mehr bestand . Roggenbuck Hauger Vorinstanz : Entscheidung