BESCHLUSS AnwZ 28 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Kammerbeitrag hier : Richterablehnung ; Prozesskostenhilfe Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 28 . März beschlossen : Antrag Ablehnung Richter Bundesgerichtshofs Rechtsanwälte sind wird unzulässig verworfen . Antrag Prozesskostenhilfe beabsichtigte Anträge Wiederaufnahme Nichtigkeit beabsichtigte Anhörungsrügen Gegenvorstellungen Senatsbeschluss 4 . September wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger ist Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwaltschaft zugelassen . hat Prozesskostenhilfe beabsichtigte Klage verschiedene Bescheide Antragsgegnerin beantragt Kammerbeiträge Gegenstand hatten . Anwaltsgerichtshof hat Antrag Erfolgsaussicht beabsichtigten Klage abgelehnt . Beschluss hat Kläger sofortige Beschwerde eingelegt ; unbedingt eingelegte schwerde hat zugleich Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Dr. beantragt . Beschluss 4 . September hat Senat sofortige Beschwerde unzulässig verworfen Antrag Prozesskostenhilfe zurückgewiesen . Kläger lehnt nunmehr Richter Bundesgerichtshofs Rechtsanwälte sind beantragt Prozesskostenhilfe beabsichtigte Anträge Wiederaufnahme Verfahren erreichen Nichtigkeit Senatsbeschlusses feststellen lassen will beabsichtigte Anhörungsrügen Gegenvorstellungen . II . Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig . Richter kann Besorgnis Befangenheit abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. . Ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche Fähigkeit abgelehnten Richters Amt bestimmten Rechtsstreit Rücksicht persönlichen Verhältnisse Parteien Streitgegenstand wahrnehmen können . Mitwirkung Richters konkreten Verfahren wird Gründen Frage gestellt Person Richters liegen vgl. Beschluss 13 November ZB NJW-RR . . Antragsteller will anwaltlichen Beisitzer Senats allein ablehnen Rechtsanwälte sind . Sache wendet Vorschrift Abs. Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen Rechtsanwälte Beisitzer angehören . will erreichen betriebenen Verfahren liegendes Begehren zugelassener Rechtsanwalt Kammerbeiträge zahlen müssen Rechtsanwälte entscheiden . Anliegen ist zulässiger Gegenstand Ablehnungsgesuchs . Senat ist ebenso Anwaltsgerichtshof Freien Hansestadt Vorschriften Fünften Teils Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht Gerichte Anwaltssachen Rechtsanwälten besetzt sind . Falle offensichtlich unzulässigen Antrags kann abgelehnte Richter selbst entscheiden ; Wartepflicht Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. entfällt . ZPO/Gehrlein 4 . Aufl . Rn . 1 ; vgl. auch Beschluss 15 Juli IX ZB . . Prozesskostenhilfe kann Kläger bewilligt werden . beabsichtigten Anträge haben Aussicht Erfolg Abs. Satz § VwGO § . Senat hat Vortrag Antragstellers vollständig Kenntnis genommen Antrag sachlich beschieden . sofortige Beschwerde ist Senatsbeschluss 4 . September näher dargelegten Gründen statthaft . IV . Weitere Eingaben Sache werden mehr beschieden werden . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung 1/12