BESCHLUSS AnwZ 5 . Februar Verfahren Widerrufs Rechtsanwaltszulassung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwältin Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 5 . Februar beschlossen : Hauptsache ist erledigt . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe Antragsgegnerin hat 25 . März Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls widerrufen . hat Antragsteller Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat . Beschluss hat Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben . 2 November hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Antragstellers Zulassung widerrufen . Widerruf ist bestandskräftig . Erledigungserklärung Antragsgegnerin hat Antragsteller widersprochen . II . 1 . Hauptsache ist erledigt angefochtene Widerruf Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf Zulassung Verzichts gegenstandslos geworden ist . ist festzustellen Antragsteller Erledigungserklärung Antragsgegnerin angeschlossen aber auch widersprochen hat . 1 . März AnwZ BRAK-Mitt . . 2 . Kosten Hauptsache erledigten Verfahrens ist § billigem Ermessen Beschluss entscheiden . 1 . März aaO . Billigem Ermessen entspricht Kosten Antragsteller aufzuerlegen Rechtsmittel Verzicht Zulassung Rechtsanwaltschaft Erfolg geblieben wäre . Antragsteller war Zeitpunkt Widerrufsverfügung geraten Forderungen Höhe € Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren Haftbefehl 1 . März Abgabe chen Versicherung 16 . September Schuldnerverzeichnis eingetragen war . begründete gesetzliche Vermutung Vermögensverfall hat Antragsteller Verfahren Anwaltsgerichtshof noch Verfahren Senat widerlegt . Vermögen ist vielmehr 17 . Dezember Insolvenzverfahren eröffnet worden . Greifbare Anhaltspunkte Aufhebung Ankündigung schuldbefreiung würde erreichen können hat Antragsteller vorgetragen . sind auch sonst ersichtlich . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung AGH