BESCHLUSS AnwZ 15 Juli Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. 15 Juli beschlossen : Gebühren Auslagen werden erhoben . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 8 . Dezember geborene Antragsteller wurde Mai Amtsgericht Landgericht schaft zugelassen . 1 . September wurde Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet . Rechtsanwaltskammer leitete rufsverfahren stellte aber Beschluss Vorstandes 10 . September wieder Antragsteller Einzelkanzlei aufgegeben Wirkung 1 . Oktober Anstellungsvertrag Sozietät Rechtsanwälte geschlossen hatte . Vertrag hat Antragsteller Vollmacht Bankkonten Zugriff Barkasse Sozietät . ist verboten Bargeld Schecks Wertpapiere sonstige Sachleistungen Mandanten Dritten Empfang nehmen . darf auch Mandate eigenen Namen annehmen eigene Rechnung führen . Vergütung wird Insolvenzverwalter ausgezahlt . Sozietät hat Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Versicherungssumme Versicherungsfall abgeschlossen . Mandate Gegenstandswerte Betrag übersteigen darf betreuen . Sozietät ist verpflichtet Änderung Vertrages zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen . Antragsteller örtliche Zulassung richt Landgericht Oberlandesgericht verzichtet hatte hat Antragsgegnerin 20 . Dezember Rechtsanwaltschaft Amtsgericht Oberlandesgericht Landgericht zugelassen . Verfügung 23 . Februar hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls widerrufen Abs. Nr. . Widerrufsbescheid gerichtete Antrag gerichtliche Entscheidung ist Beschluss Anwaltsgerichtshofs 16 November zurückgewiesen worden . Antragsgegnerin auch Anwaltsgerichtshof haben abstrakte Gefährdung Interessen Rechtsuchenden gesehen Name Antragstellers Briefkopf Kanzleischild Sozietät aufgeführt ist . Beschwerdeverfahrens haben Parteien geeinigt Name Antragstellers Briefkopf Kanzleischild Sozietät erscheint jedoch Zusatz " angestellter Rechtsanwalt versehen wird . 13 . Mai hat Antragsgegnerin Widerrufsverfügung 23 . Februar aufgehoben . Parteien haben sodann Hauptsache erledigt erklärt widerstreitende Kostenanträge gestellt . II . Analog vgl. ; hat Senat nur noch Kosten Verfahrens befinden . hat Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen erfolgen . Senat hat summarische Prüfung Erfolgsaussichten Antrags gerichtliche Entscheidung beschränken vgl. f. ; ; BVerfG . ist Zweck Entscheidung Kosten Rechtsstreits § Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klären Recht fortzubilden Fragen materiellen Rechts geht vgl. . 21 . Dezember IX ZR Rdn . ; . 7 . Oktober XI ZB Rdn . . Gleiches gilt analog § Verfahrenskosten Antrags gerichtliche Entscheidung Zulassungssache befinden ist . vorliegenden Fall engen Voraussetzungen erfüllt waren Widerruf Zulassung Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen werden kann Abs. Nr. bleibt offen . sofortigen Beschwerde Antragstellers Erfolgsaussicht abgesprochen Erfolg aber auch festgestellt werden kann entspricht billigem Ermessen Gebühren Auslagen erheben auch Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen . Schmidt-Ränsch Vorinstanz : Entscheidung