BESCHLUSS AnwZ Verkündet : 8 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Professor Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Professor Dr. mündlicher Verhandlung 2 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes NordrheinWestfalen 20 . Januar wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht zugelassen . Verfügung 28 . Januar hat Antragsgegnerin Zulassung Vermögensverfalls widerrufen . gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde . Rechtsmittel ist zulässig § Nr. bleibt jedoch Sache Erfolg . 1 . Antragsteller Begründung Beschwerde vorgetragen hat Anspruch rechtliches Gehör sei Verfahren Anwaltsgerichtshof verletzt worden Abwesenheit verhandelt worden sei Terminstag Verhinderung Terminskollision hingewiesen habe kann Rechtsmittel Erfolg verhelfen . Senat entscheidet Beschwerdegericht Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren § Abs. . ermittelt Tatsacheninstanz Sachverhalt eigener Verantwortung ; etwaige Verfahrensfehler Vorinstanz kommt grundsätzlich . Anhörung Antragstellers Beschwerdeverfahren wird etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs Verfahren Anwaltsgerichtshof geheilt . 13 . Oktober AnwZ(B 36/02 ; . 17 . Mai AnwZ . 2 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall ist gegeben Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse absehbarer Zeit ordnen kann geraten außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen sind Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungsmaßnahmen . Situation war Antragsteller Zeitpunkt Erlasses Widerrufsverfügung gegeben . Versorgungswerk Rechtsanwälte betrieb Forderung Höhe Zwangsvollstreckung . Mitteilung Gerichtsvollzieher waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen teilweise bereits Termin Abgabe eidesstattlichen Versicherung bestimmt gewesen war . handelte Wesentlichen kleinere Beträge Forderung belief allerdings 8.855,29 € Kosten . Antragsteller hat zwar Folge kleinere Zahlungen geleistet . Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat Verbindlichkeiten erfüllt Versorgungswerk Vereinbarung getroffen habe hat jedoch nachgewiesen . Gegenteil wurde Verfahren Anwaltsgerichtshof weiter bekannt Finanzamt Steuerrückständen schlägen Höhe insgesamt € Fälligkeitsdaten 18 . September 14 . März Haftbefehl erwirkt hatte . Widerrufsgrund ist auch nachträglich entfallen . hat 27 . September Vollstreckungsverfahren Finanzamts eidesstattliche Versicherung abgegeben . Anhaltspunkte Interessen Rechtsuchenden hier ausnahmsweise gefährdet sind sind gegeben . Otten Vorinstanz : Entscheidung 20.01.2006