BESCHLUSS AnwZ 20 . April Verfahren Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. 20 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellerin Beschluss 4 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofes 27 . Februar wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerin ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . beantragte Schreiben 7 . Februar Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Erbrecht . Antragsgegnerin wies Antrag Bescheid 9 Juli . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . wendet Antragstellerin Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. § Abs. hat Sache aber Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung Recht zurückgewiesen . Beschwerdevorbringen Antragstellerin rechtfertigt andere Beurteilung . Antragsgegnerin erfüllt Voraussetzungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Erbrecht Abs. . Beteiligten ist Streit Antragstellerin erforderlichen theoretischen Kenntnisse Erbrecht nachgewiesen hat § . V.m . . Antragstellerin hat jedoch Antragsgegnerin Anwaltsgerichtshof Recht angenommen haben geforderten praktischen Erfahrungen . V.m . Satz Buchst . jedenfalls nachgewiesen mindestens rechtsförmliche Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit bearbeitet haben . § Satz Buchst . 1 Juli geltenden Antragstellerin maßgeblichen Fassung § Abs. setzt Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen Erbrecht Antragsteller letzten Jahre Antragstellung Fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet hat mindestens rechtsförmliche Verfahren wiederum höchstens Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit ; Fälle müssen § Nr. bestimmten Bereiche beziehen . Antragsgegnerin Anwaltsgerichtshof haben offen gelassen Antragstellerin nachgewiesen hat letzten Jahre Antragstellung erbrechtliche Fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet hat . Antragsgegnerin hat Ablehnung Antrags gestützt lediglich Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsförmliche Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt werden könnten . Anwaltsgerichtshof hat angefochtenen Beschluss auch Anzahl anzuerkennender FGG-Fälle offen gelassen ; jedenfalls seien Antragstellerin vorgelegten Fallliste mindestens lediglich Fälle anzuerkennen rechtsförmliche Verfahren Erbrecht freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenstand hätten . ist Ergebnis beanstanden . 1 . Rechtsfragen Klärung Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde zugelassen hat beziehen Fallbegriff Erbrecht Begriff rechtsförmlichen Verfahrens . hierzu vertretenen Auffassungen Anwaltsgerichtshofs ist weitgehend jedoch uneingeschränkt zuzustimmen . Anwaltsgerichtshof hat Entscheidung zutreffenden Fallbegriff zugrunde gelegt . Fall Sinne § Satz ist Senat entschieden hat juristische Aufarbeitung einheitlichen Lebenssachverhalts anderen Lebenssachverhalten unterscheidet beurteilenden Tatsachen Beteiligten verschieden sind . m.w . ; zustimmend Hartung/ Römermann-Scharmer Fachanwaltsordnung 4 . Aufl . Rdn . ; 7 . Aufl . Rdn . 4 ; 5 . Aufl . . § Rdn . . Begriffsbestimmung auch Fallbegriff Fachgebiet Erbrecht Satz Buchst . maßgeblich ist hält Senat . erbrechtlichen Fall wird Fall gemäß § Satz Buchst . § Nr. bestimmten Bereiche Erbrechts bezieht . Voraussetzung ist erfüllt Schwerpunkt Bearbeitung § näher umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt ; genügt Frage Fachgebiet erheblich ist erheblich werden kann vgl. . . . Bezug Erbrecht muss auch Fällen gewahrt sein § aufgeführten Erbrecht häufig Beziehung stehenden Rechtsgebiete übergreifen Sozialrecht ; Internationales Privatrecht Steuerrecht . ergibt bereits Wortlaut § Gebieten Erbrecht " Bezüge " bestehen müssen . reicht beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt . Fall Schwerpunkt anderen Gebiet liegt wird schon erbrechtlichen Fall Anspruch etwa unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § zugrunde liegt . Fälle § genannten Rechtsgebieten Erbrechts können erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden auch erbrechtliche Fragen argumentative Auseinandersetzung " Rolle spielen vgl. Senatsbeschluss 25 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . Arbeitsrecht . Auch verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage " aufwerfen heißt Bearbeitungsschwerpunkt Erbrecht enthalten Hartung/ Römermann-Scharmer aaO Rdn . . erfordert Rahmen Prüfung § Satz Buchst . erforderliche Anzahl erbrechtlicher Fälle nachgewiesen ist Beurteilung Gewichts erbrechtlichen Gesichtspunkt Falles juristische Aufarbeitung Falles zukommt . wertende Beurteilung kann nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalles vorgenommen werden . Anwaltsgerichtshof ist auch Recht ausgegangen Erbschaftsteuererklärungen Begriff rechtsförmlichen Verfahrens fallen . ergibt Bestimmung § Satz Buchst . Legaldefinition Begriffs Steuerrecht enthält nur Klageverfahren rechtsförmliche Verfahren gelten Hartung/Römermann-Scharmer aaO Rdn . ; Offermann-Burckart Fachanwalt werden bleiben 2 . Aufl . Rdn . . Beschränkung schließt Anerkennung bloßer Steuererklärungen rechtsförmliche Verfahren . gilt auch Erbschaftsteuerklärungen zwar nur Fachgebiet Steuerrecht Satz Buchst . auch Fachgebiet Erbrecht Satz Buchst . . Erbschaftsteuererklärungen kann Gesichtspunkt Rechtsförmlichkeit Verfahrens Erbrecht gelten Steuerrecht . Erbschaftsteuererklärungen können zwar nur steuerrechtlicher § Satz Buchst . auch erbrechtlicher Fall gemäß § Satz Buchst . . V.m . Nr. FAO anzuerkennen sein Bearbeitung Klärung erbrechtlichen Frage erfordert aber rechtsförmliche Verfahren Sinne § Satz Buchst . . Dementsprechend werden auch Kommentarliteratur nur Widerspruchsverfahren Erbschaftsteuerbescheide Beispiel rechtsförmliche Verfahren Fachgebiet Erbrecht aufgeführt aber zugrunde liegenden Erbschaftsteuerklärungen selbst aaO Rdn . ; aaO Rdn . 56 ; Offermann-Burckart aaO Rdn . . Auffassung Anwaltsgerichtshofs auch Steuerrechts nur streitige Verwaltungsverfahren rechtsförmliche Verfahren . S. § Satz Buchst . m darstellten kann gefolgt werden . Begriffsverständnis spricht bereits Wortlaut Vorschrift auch streitigen Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso Gesellschaftsrecht Satz Buchst . Begriff rechtsförmlichen Verfahren fallen " " . Auch übrigen Bestimmungen § Satz FAO lässt enge Begriffsverständnis Anwaltsgerichtshofs stützen . Begriff rechtsförmlichen Verfahrens wird § Satz FAO einheitlich verwendet . Satz Buchst . enthält zwar ausgeführt Steuerrecht streitige Verfahren begrenzte Legaldefinition Klageverfahren neuere Bestimmung § Satz Buchst . Bereich Informationstechnologierechts beispielhafte Aufzählung auch streitige Verwaltungsverfahren einschließt . Verhältnis gerichtlichen Verfahren wird Begriff rechtsförmlichen Verfahrens § Satz Buchst . freiwilligen Gerichtsbarkeit zumeist Oberbegriff verwendet ebenso § Satz Buchst . ; § Satz Buchst . werden rechtsförmliche gerichtliche Verfahren gegenübergestellt . uneinheitlichen Begriffsverwendung § Satz ist Satz Buchst . m abzuleiten abgesehen Erbschaftsteuererklärungen grundsätzlich auch streitige Verwaltungsverfahren Begriff rechtsförmlichen Verfahrens Fachgebiet Erbrecht fallen können . Dementsprechend wird auch Kommentarliteratur Begriff rechtsförmlichen Verfahrens § Satz Buchst . m streitige Verfahren verengt ; so sollen etwa auch Genehmigungsverfahren Errichtung Stiftung rechtsförmliche Verfahren . S. § Satz Buchst . sein können Hartung/Römermann-Scharmer Fachanwaltsordnung aaO Rdn . ; Offermann-Burckart aaO Rdn . . anderen Seite soll Fachanwaltsgebiete gelten Antrag Gang gesetzte Verwaltungsverfahren Begriff rechtsförmlichen Verfahrens fällt nur Verfahrensordnung insbesondere also Fristvorschriften geregelt ist Hartung/Römermann-Scharmer aaO Rdn . ; Offermann-Burckart aaO Rdn . ; Kleine-Cosack aaO § Rdn . . Auffassung Zustimmung verdient gegebenenfalls Anforderungen rechtsförmliche Verfahren streitige Verwaltungsverfahren geht konkretisieren wären § Satz Buchst . m folgen würde bedarf vorliegenden Fall Klärung . 2 . Maßgabe vorstehend dargelegten Grundsätze hat Anwaltsgerichtshof Ergebnis Recht angenommen Antragstellerin § Satz Buchst . m verlangt nachgewiesen hat mindestens erbrechtliche Fälle bearbeitet haben rechtsförmliche Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenstand haben . Antragstellerin vorgelegten gerichtlichen Verfahren ergänzten Fallliste insgesamt Fälle umfasst sind jedenfalls Fälle anzuerkennen . Fälle 11 17 : unstreitig rechtsförmlichen Verfahren geht Vertretung Erbin Finanzamt verfahren verschiedener Steuerbescheide Veranlagung Erblassers Umsatzsteuer betreffen Fälle Zweckverband -9- Erblasser ergangenen Abwasserbeitragsbescheids Fall . Fällen gemeinsam ist abgesehen unstreitigen Gesamtrechtsnachfolge § Dreimonatseinrede § Fall nur erbrechtlichen Aspekt aufweisen : Erhebung Dürftigkeitseinrede § Abs. Zurückweisung Antrags Eröffnung Insolvenzverfahrens Nachlass Erblassers . Weitere erbrechtliche Fragen spielten Ansprüchen Nachlassgläubiger Rolle . Beurteilung Anwaltsgerichtshofs genannten Fällen jedenfalls insgesamt erbrechtliche Fälle anzuerkennen seien ist Ergebnis beanstanden . vornherein auszuscheiden Fallliste Antragstellerin ist Fall insoweit erbrechtlicher Bezug Fallliste dargelegt ist . verbleibenden Fällen ist Auffassung Antragsgegnerin Dürftigkeitseinrede § Fall zusätzlich Dreimonatseinrede § hinreichender Bezug Fachgebiet Erbrecht Nr. zwar gegeben ; geht auch Anwaltsgerichtshof Fälle auch voller Anzahl anerkannt hat . Umstand erbrechtliche Problematik Fällen Wesentlichen Erhebung Dürftigkeitseinrede beschränkt insoweit wiederholt hat aber Auffassung Anwaltsgerichtshofs Folge weiteren Fälle gleich gelagerter Problematik vornherein mehr Fälle anzuerkennen wären Anwaltsgerichtshof gemeint hat gleich gelagerten Problematik Eigenschaft erbrechtliche Fälle verlören . Rechtsanwalt unterschiedlichen Fällen wiederholt erbrechtlichen Fragen stellen so kann gemäß § Satz FAO Antragstellerin maßgeblichen Fassung Folgenden ; § Satz . zwar anderen Gewichtung Wiederholungsfälle führen aber Fälle vornherein erbrechtliche Fälle anzusehen wären ; Frage abweichenden Gewichtung Einzelfall ist vorgelagerte Frage unterscheiden Fall " Fall " . S. § Satz anzurechnen ist 6 . März aaO . f. ; Quaas BRAK-Mitt . . Ist Fälle zunächst erbrechtlichen Fällen auszugehen so ist anschließend Frage Bedeutung Umfang Schwierigkeit einzelner Fälle andere Gewichtung rechtfertigen § Satz . prüfen . Antragsgegnerin hat Schriftsatz 14 . Januar Beschwerdeerwiderung Recht berufen Wesentlichen gleich gelagerten rechtlichen Problematik Erhebung Einrede § Erbfalls jedenfalls erhebliche Mindergewichtung vorzunehmen ist Fälle hier auszugehen ist erbrechtliche Fälle anzuerkennen sein sollten . Mindergewichtung auch Senat hier geboten erscheint ist § Satz . zulässig . Geltung Vorläuferbestimmung § Abs. Satz war Gewichtung Ungunsten Antragstellers zulässig 6 . März aaO . m . . Wesentlichen wortgleiche Bestimmung § Satz . gilt insoweit ebenso aaO Rdn . 21 ; Henssler 2 . Aufl . Rdn . 9 ; offen gelassen Senatsbeschluss 6 . März aaO . 16 ; dort auch Nachweise gegenteilige Auffassung . bereits Formulierung " anders gewichten " § Satz . weiten auch Mindergewichtungen einschließenden Sinn auszulegen ist ergibt schon damals geltenden Bestimmung § Abs. Satz Gewichtung Ungunsten Antragstellers ausdrücklich nennt . Mittlerweile hat Satzungsversammlung entsprechende Änderung Bestimmung ausdrücklich klargestellt Bedeutung Umfang Schwierigkeit einzelner Fälle auch niedrigeren Gewichtung führen können § Satz . hat Satzungsgeber schon vorher herrschende Rechtsprechung anerkannte Praxis nachvollzogen aaO Rdn . . Fällen war erbrechtliche Problematik Erhebung Einrede § verschiedenen Forderungen zweier Nachlassgläubiger Wesentlichen gleiche Antragstellerin nur einmal prüfen . Fällen kann nur Fall erbrechtlicher Fall voll angerechnet werden . weiteren Fälle haben erbrechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Problematik so geringes Gewicht Nachweis praktischen Fähigkeiten Erbrecht Auffassung Senats hier nur Faktor höchstens insgesamt also mehr höchstens weiteren vollwertigen Fällen Ansatz gebracht werden können . ist auch berücksichtigen Fälle Erblasser betreffende Umsatzsteuer Jahr Wesentlichen Lebenssachverhalt betreffen Fall Fall ebenso Fall Einkommensteuer Gegenstand hat ; auch Fälle hängen auch insoweit Engste . ergibt Fällen Anwaltsgerichtshof anderer Begründung angenommen jedenfalls mehr insgesamt Fälle Gesichtspunkt rechtsförmlicher Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen sind . weiteren Fälle 18 28 31 hat Anwaltsgerichtshof anerkannt . wird Fälle sofortigen Beschwerde angegriffen . Auch übrigen Fällen ist Anerkennung versagen . Fälle scheiden schon Erbschaftsteuererklärungen ausgeführt rechtsförmliche Verfahren anzusehen sind . Fälle Antrag Witwenrente Grundbuchberichtigung kann dahingestellt bleiben Antragsverfahren Anwaltsgerichtshof angenommen hat rechtsförmliche Verfahren handelt . Jedenfalls fehlt Fällen hinreichender erbrechtlicher Bezug . etwaige Anspruch Witwenrente Fall ist Erbrecht Witwe abhängig beruht familienrechtlicher Beziehung Erblasser Ehefrau . Auch Antrag Löschung Erblasser österreichischen Grundbuch eingetragenen Wohnrechts Fall wirft Auffassung Antragstellerin hinreichende erbrechtliche Frage . Qualifizierung Wohnrechts beschränkt persönliche Dienstbarkeit Tod Berechtigten erlischt ist sachenrechtlicher erbrechtlicher Natur . ergebende Rechtsfolge Wohnrecht Nachlass fällt reicht sachenrechtlichen Fall erbrechtlichen Fall werden lassen . verbleibenden Fällen fehlt ebenfalls Anerkennung erforderliche erbrechtliche Bezug . Insoweit nimmt Senat zutreffende Begründung angefochtenen Beschlusses Bezug . Beschwerdevorbringen Antragstellerin rechtfertigt andere Beurteilung . Fall ist Auffassung Anwaltsgerichtshofs anzuerkennen . Antragsgegnerin weist Recht Tod Mieters geltend gemachte sozialrechtliche Rückforderungsanspruch § Abs. Fall Erben Dritten Vermieter richtete . Abwehr Anspruchs hat Fachgebiet Erbrecht tun . Anwaltsgerichtshof Beleg angeführten Kommentierung Offermann-Burckart . ergibt ; dort ist nur sozialrechtlichen Rückforderungsansprüchen Erben Rede . Fällen hat Anwaltsgerichtshof Recht Fälle anerkannt . Anzuerkennen sind allenfalls Fälle Einspruch Feststellungsbescheide 6 . Dezember Grundbesitzwert Grundstücken geht . Fälle auch Antragsgegnerin Anerkennung versagen will gehören Bezugs Erbschaftsteuerrecht Fachgebiet Erbrecht Nr. . Zurückweisung Zustellung genannten Bescheide 6 . Dezember Fall stellt Fällen eigenständigen erbrechtlichen Fall bildet Fällen Einheit . Übrigen fehlt Fall genommen auch erforderlichen erbrechtlichen Bezug Zurückweisung erbrechtlichen Gesichtspunkten beruhte fehlender Empfangsvollmacht . Auch Eigenständigkeit Falles Zurückweisung Zustellung weiteren näher Feststellungsbescheides erbrechtlicher Bezug sind dargetan . Fall wiederum betrifft Feststellung Grundbesitzwertes Grundstück Falles bezieht gleichen Lebenssachverhalt Fall . Fällen 30 hat Anwaltsgerichtshof Fall anerkannt . ist Ergebnis beanstanden . Fall betrifft Scheidungsverbundverfahren Auswirkungen erbrechtlichen Folgen Todes Vaters Scheidungsgegnerin Folgesachen Güterrecht Versorgungsausgleich geht . familienrechtliche Fall weist beurteilenden erbrechtlichen Fragen Unwirksamkeit Pflichtteilsverzichts Umfang Pflichtteils Vermächtnisses hinreichenden Bezug materiellen Erbrecht § Nr. . erbrechtlichen Fragen österreichischem Recht beurteilen waren steht Anerkennung Auffassung Antragsgegnerin . Zwar liegt Schwerpunkt Fachgebiets Erbrecht § deutschen Recht . § Nr. gehört aber auch internationale Privatrecht auch ausländisches Erbrecht Kollisionsnormen Anwendung gelangt Fachgebiet Erbrecht . weiteren Fälle betreffen zwar gesonderte rechtsförmliche Verfahren Fall : Ehegattentrennungsunterhalt ; Fälle 35 : einstweilige Anordnung Prozesskostenvorschuss Scheidungsverbundverfahren Unterhaltsverfahren sind hier jedoch nur Faktor jeweils gewichten auch zusammengenommen weiterer vollwertiger Fall anzurechnen . Fällen geht erbrechtlicher Hinsicht gleichen Fragen Fall so erbrechtliche Problematik nur einmal geprüft werden musste . Auswirkungen erbrechtlichen Sachverhalte Güterrecht Versorgungsausgleich Trennungsunterhalt ergeben erbrechtlichen Fragen geklärt sind Erbrecht Familienrecht . hat Anwaltsgerichtshof Recht hingewiesen . Selbst Fälle entsprechenden Gewichtung noch weiterer Fall anerkannt werden könnten höhere Gewichtung käme keinesfalls Betracht würde insgesamt mehr Fällen führen rechtsförmliche Verfahren Erbrecht anzuerkennen wären . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung Recht zurückgewiesen . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung