AnwZ BESCHLUSS 27 . Mai Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 27 . Mai mündlicher Verhandlung beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß 1 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 19 . März wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird 51.129,19 € DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht auch zugelassen . Verfügung 25 . Januar hat Antragsgegnerin Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. widerrufen sofortige Vollziehung Verfügung angeordnet . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . 1 . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. insbesondere verspätet . Ingangsetzung Beschwerdefrist erforderliche förmliche Zustellung angefochtenen Beschlusses § Abs. § Abs. f. ist feststellbar . Zwar wurde entsprechend Verfügung Vorsitzenden versucht Beschluß Zustellungsurkunde Antragsteller übergeben bestehender Postsperre zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren Vermögen Antragsstellers wurde aber vorläufigen Insolvenzverwalterin zugestellt Schreiben 23 . Mai Anwaltsgerichtshof zurücksandte . Zustellung erfolgte läßt Vorgängen entnehmen . Auskunft damaligen Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers soll Antragsteller angefochtenen Beschluß Anwaltsgerichtshof mehr bestimmbaren Zeitpunkt selbst abgeholt haben . 9 Juli Anwaltsgerichtshof eingegangene Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers eingelegte Rechtsmittel ist verspätet . angefochtene Beschluß ist Antragsteller aber auch Rechtsmittelbegründung ergibt zugegangen . 2 . Rechtsmittel hat jedoch Erfolg . Voraussetzungen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. schon gesetzliche Vermutung Eintragung Antragstellers Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung hinreichend belegt war sind angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan . Zeitpunkt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs waren weitere Eintragungen Schuldnerverzeichnissen bekannt geworden . Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ist ersichtlich . Antragsteller hat zwar Anwaltsgerichtshof vorgetragen Hilfe Eltern Forderungen erledigt Titel Ausnahme zurückerhalten Löschung Eintragungen Schuldnerverzeichnissen nur taktischen Gründen veranlaßt habe . Belege hat Verfahren Anwaltsgerichtshof noch Beschwerdeverfahren vorgelegt . zweifelsfreien Wegfall Widerrufsgrunds nachzuweisen ist aber Sache Antragstellers . ist Beschluß Amtsgerichts 16 . August Vermögen Antragstellers Insolvenzverfahren eröffnet worden . Beschluß 13 . Dezember hat Notarsenat Bundesgerichtshofs Beschwerde Antragstellers Verfügung Präsidentin Oberlandesgerichts 13 . Januar erfolgte Amtsenthebung Notar zurückgewiesen . Amtsenthebung war gestützt worden Interessen Rechtsuchenden wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers gefährdet waren . Verfahren hatte Antragsteller eingeräumt verwaltete Insolvenzmassen ca. Millionen DM mehr vorhanden seien . Anhaltspunkte Interessen Rechtsuchenden hier ausnahmsweise gefährdet sind sind gegeben . Antrag neuen Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers 24 . Mai Termin 27 . Mai verlegen war stattgegeben Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde 30 . April ordnungsgemäß Termin geladen worden . kann Sache selbst vertreten hatte übrigen ausreichend Zeit anderweite Vertretung bemühen früherer Bevollmächtigter Schriftsatzes 27 November Mandat niedergelegt hatte . sachen Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall widerlegen könnten sind Schriftsatz 24 . Mai ebensowenig vorgetragen Beschwerdebegründung ursprünglichen Bevollmächtigten . Schott Otten