BESCHLUSS AnwZ 29 . September Verfahren Führung Zusatzbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 29 . September beschlossen : Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten Rechtsmittel zurückgenommen hat § Abs. entsprechend anzuwendenden Senat § Abs. . . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt Drittel Gegenstandswerts Streits Führung Fachanwaltsbezeichnung Senat . 20 . April AnwZ insoweit nur juris entspricht . Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung 12.01.2009