BESCHLUSS AnwZ 26 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Schaal Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. Dr. 26 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Land 16 . Januar wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : 28 . März geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt Amtsgericht auch Oberlandesgericht Landgericht zugelassen . Verfügung 10 . Mai hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls widerrufen . Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof Bescheid aufgehoben . wendet Antragsgegnerin sofortigen Beschwerde Zurückweisung Antragsteller beantragt . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. V. Abs. Nr. hat Sache aber Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Voraussetzungen Widerruf Zulassung Vermögensverfalls zutreffend verneint . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtssuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall wird Vorschrift vermutet Rechtsanwalt Insolvenzgericht Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § Abs. InsO § eingetragen ist . Übrigen liegt Vermögensverfall Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse absehbarer Zeit ordnen kann geraten außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen ; Beweisanzeichen sind insbesondere Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungsmaßnahmen . . Senat . 25 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . ; . 3 Juli AnwZ unveröff . . 2 . Sinne war Vermögen Antragstellers angefochtenen Verfügung Verfall geraten . Vermögen Antragstellers war zwar Insolvenzverfahren eröffnet worden . Antragsteller war auch Schuldnerverzeichnis Insolvenzgerichts noch Amtsgerichts eingetragen . hat Verlauf Verfahrens Anwaltsgerichtshof schließlich auch nachweisen können offenen Forderungen durchgesetzt wurden Widerrufsverfügung bereits beglichen waren . Offen waren aber Forderungen Bayerischen Hypovereinsbank Gesamtbetrag € . Erfüllung Forderungen war Antragsteller selbst einräumt Dauer außerstande . 3 . Antragsteller hat aber gerichtlichen Verfahren berücksichtigen ist 357 ; Verfahren Anwaltsgerichtshof befristete Stillhaltevereinbarung Gläubigerin vorgelegt Vollstreckungsmaßnahmen absieht Antragsteller monatlich € zahlt . Anwaltsgerichtshof meint Vermögensverfall entfallen ist ist frei Zweifeln kann aber offen bleiben . Selbst Vereinbarung Vermögensverfall noch beseitigt haben sollte scheidet Widerruf . besonderen Umständen vorliegenden Sonderfalls sind Interessen Rechtsuchenden gefährdet . 4 . Antragsteller war ist bislang Schuldnerverzeichnis Vollstreckungsgerichts eingetragen . ist einzigen Immobilienengagements geraten . hat aufgelaufenen Verbindlichkeiten Forderung Gläubigerin sämtlich beseitigt neuen entstehen lassen . verbliebene Gläubigerin hat zwar Verbindlichkeit förmlich erlassen . hat aber vertraglich verpflichtet vorzugehen Antragsteller gegebenenfalls auch erhöhten Informationspflichten einhält . Raten sind so bemessen Antragsteller Einnahmen bestreiten kann . hat Gläubigerin Antragsteller geregelten Schuldendienst ermöglicht geordnetes Wirtschaften erlaubt . ändert Vereinbarung befristet ist . Vereinbarung dient auch Interesse Gläubigerin Forderung sonst abschreiben müsste . Befristung hat ersichtlich nur Zweck Antragsteller ordnungsgemäßen Erfüllung anzuhalten Raten anzuheben Einkommensverhältnisse Antragstellers erlauben . Dementsprechend hat Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen Vereinbarung inzwischen Ablauf 30 . September verlängert . Zukunft ändern wird Antragsteller bisher Verpflichtungen einhält ist auch Einschaltung Unternehmens erwarten . Rechtsuchende müssen befürchten Gläubigerin anderer Gläubiger Fremdgelder zugreift Antragsteller Weiterleitung Mandanten Versicherer Verfahrensgegner gezahlt werden . Antragsteller selbst Mandantengelder zugreifen könnte war ist ersichtlich . Antragsteller nahm nimmt Fachanwalt Familienrecht ständig unerheblichem Umfang Mandanten . trennt sorgsam sonstigen Vermögen . verwaltet Fremdgelder ordnungsgemäß Beanstandung . war auch bisher schon Fall insbesondere auch Zeit Antragsteller größerer finanzieller Bedrängnis befunden hat . besonderen Umstände Sonderfalls lassen ausnahmsweise erwarten Interessen Rechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind . schließt Widerruf Vermögensverfalls . . Kostenentscheidung hat Senat berücksichtigt begründet war gerichtlichen Verfahrens entfalteten Bemühungen Antragstellers aufzuheben war . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung