BESCHLUSS AnwZ 14 . April Verfahren Erlass Regelungsverfügung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. 14 . April beschlossen : Antrag Erlass Regelungsverfügung Widerruf Zulassung Rechtsanwaltskammer Antragsgegnerin November wird Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Geschäftswert Verfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Erlass Regelungsverfügung Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Antragsgegnerin November " Bundesanzeiger " verfügt haben soll ist unzulässig . fehlender Aussicht Erfolg scheitert § Abs. Satz § auch Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe . 1 . Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltskammer ist § § Abs. Satz Abs. nur Antrag gerichtliche Entscheidung Anwaltsgerichtshof statthaft Bezirk Rechtsanwaltskammer Sitz hat . einstweilige Anordnung § Abs. scheidet Vorschrift spezielleren Vorschriften § Abs. verdrängt wird . hat rechtzeitig nämlich Monats Zustellung Widerrufsbescheids gestellter Antrag gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung . entfällt Anordnung sofortigen Vollziehung . Wiederherstellung kann nur Stellung Antrags gerichtliche Entscheidung nur Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt werden . Zuständigkeit Bundesgerichtshofs besteht . 2 . gilt Rechtsanwalt Frist Antrag gerichtliche Entscheidung versäumt hat Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist . Bescheid kann dann nur noch Antrag Rechtsanwaltskammer Wiederaufgreifen Verfahrens analog § VwVfG Versäumung Frist unverschuldet war Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag gerichtliche Entscheidung Anwaltsgerichtshof angegriffen werden . Zuständigkeit Bundesgerichtshofs besteht auch Konstellation . 3 . Entscheidung kann mündliche Verhandlung ergehen Senat 25 Schmidt-Räntsch Roggenbuck