BESCHLUSS AnwZ AnwZ 9 November Verfahren Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 9 November beschlossen : sofortigen Beschwerden Antragstellers Beschlüsse II . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 9 . Januar 9 . März werden zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittel tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird jeweils € festgesetzt . Gründe : Jahr geborene Antragsteller war Rechtsanwaltschaft zugelassen . war Berater Dozent tätig . rechtskräftiges Urteil Amtsgerichts 3 . Februar wurde Antragsteller Betruges versuchter gung falscher Verdächtigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde ; Bewährungszeit wurde Jahre festgesetzt . Urteil stützte Geständnis Antragstellers Hauptverhandlung berücksichtigte strafmildernd . Antragsteller erklärte Hauptverhandlung . Antrag 22 . März begehrte Antragsteller Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . Antragsgegnerin lehnte Antrag Bescheid 19 . September . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung Beschluss 9 . Januar zurückgewiesen . wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde Verfahren AnwZ Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft begehrt . gerichtlichen Verfahrens beantragte Antragsteller Schreiben 30 Juli 18 . August 4 . September 6 . September 17 . Oktober erneut Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . Antragsgegnerin wies Anträge Bescheid 4 . Dezember unzulässig . Anwaltsgerichtshof hat gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung Beschluss 9 . März zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss Anwaltsgerichtshofs ist Gegenstand Verfahrens AnwZ 44/09 . Senat hat Beschwerdeverfahren gemeinsamen Verhandlung Entscheidung verbunden . II . sofortige Beschwerde Antragstellers Verfahren AnwZ ist zulässig § Abs. Nr. Abs. . § Abs. hat Sache aber Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung Versagungsbescheid Antragsgegnerin 19 . September Recht zurückgewiesen . Antragsteller hat auch gegenwärtigen Zeitpunkt noch Anspruch Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft Nr. . 1 . Antragsteller geltend gemachten Verfahrensrügen verhelfen Rechtsmittel Erfolg . gilt insbesondere Rügen Verletzung rechtlichen Gehörs fehlerhaften Besetzung Anwaltsgerichtshofs . Beschwerdeverfahren richtet Zeitpunkt angegriffenen Verfügungen geltenden Verfahrensrecht § Abs. Abs. Fassung Gesetzes Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstellen Rechtsanwaltschaft Änderung weiterer Vorschriften 30 Juli . . Senat entscheidet Beschwerdegericht Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren § Abs. . mithin Tatsacheninstanz . hat Sache tatsächlicher rechtlicher Hinsicht selbst Bindung Feststellungen Vorinstanz beurteilen . etwaiger Verfahrensfehler Anwaltsgerichtshofs wird verfahrensfehlerfreie Beschwerdeverfahren geheilt . . ; 329 ; . 29 November AnwZ BRAK-Mitt . 47 ; . 24 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . f. ; . 18 . Juni AnwZ . Somit ist insbesondere etwaiger Verstoß Anspruch rechtliches Gehör geheilt worden Antragsteller Senat rechtliches Gehör erhalten hat . Auch Frage etwa vorliegende Fehler Vorstandswahlen Antragsgegnerin Besetzung Richterwahlausschusses Folge Besetzung Anwaltsgerichtshofs durchschlagen braucht genannten Gründen nachgegangen werden . Beschwerdeverfahren zweite Tatsacheninstanz eröffnet wird ist selbst Falle vorschriftsmäßigen Besetzung erstinstanzlichen Gerichts eigene Sachentscheidung Beschwerdegerichts möglich 329 ; ebenso Berufungsverfahren . 17 . März . Schon Grunde dringt Antragsteller Rüge Richter Anwaltsgerichtshofs seien verschiedenen Gründen wirksam ernannt worden Beschwerdeverfahren . Aufhebung käme nur Betracht Beschluss Anwaltsgerichtshofs geltend gemachten Fehler Wahl Richter nichtig wäre ; ist jedoch Fall 329 ; BVerfG ; BGHSt . 2 . Rechtmäßigkeit Versagungsbescheides 19 . September Vorstand Rechtsanwaltskammer 5 . September gefasst worden war wird derzeit laufenden Anfechtungsverfahren Gültigkeit Vorstandswahlen Antragsgegnerin Jahr richten Frage gestellt . sind Wahlanfechtungsverfahren allerdings Anwaltsgerichtshof Beschluss 24 . Juni Wahl Vorstand 22 . Mai ungültig erklärt hat noch rechtskräftig abgeschlossen . Schon Grunde sind Vorstandswahlen vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin gültig behandeln . Bundesrechtsanwaltsordnung sieht § besonderes Wahlanfechtungsverfahren befinden ist etwa festgestellte Verstöße Gesetz Satzung Nichtigkeit Wahl Folge haben . Verstöße führen also weiteres nur dann Nichtigkeit Wahl Rechtsfolge Verfahren § § rechtskräftig ausgesprochen wurde 7 . Aufl . § Rdn . . schließt inzidente Prüfung Gültigkeit Wahl anderen Verfahren vgl. Wahlprüfungsverfahren Handwerksordnung . auch dann Vorstandswahl Jahr rechtskräftig ungültig erklärt werden sollte hätte Wirksamkeit Mitwirkung unwirksam gewählten Mitglieder gekommenen Beschlüsse Einfluss . Bundesverfassungsgericht hat entschieden Handlungen rechtlich mehr existierenden BVerfGE fehlerhaft gewählten Landtages BVerfGE nichtig gewählten Kreistags Gemeinderats BVerfGE gleichwohl rechtsbeständig verbindlich bleiben . Anschluss hat Bundesverwaltungsgericht entschieden schwebende Einspruch Wahl Vollversammlung Handwerkskammer Gültigkeit Vollversammlung gefassten Beschlusses entgegensteht . Rechtsprechung Senat anschließt ist auch Beschlüsse Vorstands Rechtsanwaltskammer anwendbar . Rechtsanwaltskammer ist Körperschaft öffentlichen Rechts § Abs. . nimmt insbesondere Verfahren Erteilung Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft . hoheitliche Aufgaben mittelbarer Staatsverwaltung zwar erster Linie Kammerversammlung gewählten Vorstand § Abs. Aufgaben zugewiesen sind § . Führte erfolgreiche Anfechtung Vorstandswahl rückwirkend Unwirksamkeit Anfechtbarkeit Vorstand zuvor gefassten Beschlüsse so hätte erhebliche Rechtsunsicherheit Folge . kalkulierbare Dauer Wahlanfechtungsverfahrens wäre Funktionsfähigkeit Rechtsanwaltskammer mehr gewährleistet . wäre hervorgehobenen Bedürfnis Rechtssicherheit Rechtsklarheit vereinbar . rechtskräftigen Nichtigerklärung Wahl gefassten Beschlüsse Vorstands haben nichtig erklärten Wahl Vorstands Bestand . vorstehend dargelegten Gründen ankommt Vorstandswahlen späteren Zeitpunkt nichtig erklärt werden bestehen Auffassung Antragstellers auch Bedenken Antragsgegnerin vorliegenden Verfahren Präsidenten wirksam vertreten wird § Abs. . Hinzukommt Wahl Vorstand Gegenstand laufenden Wahlanfechtungsverfahrens ist ; schon Grund ist gültig behandeln . besteht Anlass Antragsgegnerin Antragsteller beantragt hat Prozesspfleger bestellen . ist Antragsteller bereits Schreiben Senats 24 . September hingewiesen worden . 3 . § Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft versagen Bewerber Verhaltens schuldig gemacht hat unwürdig erscheinen lässt Beruf Rechtsanwalts auszuüben . Antragsgegnerin Anwaltsgerichtshof haben Voraussetzungen Recht bejaht . Versagungsgrund besteht auch weiterhin . Bewerber erscheint dann unwürdig Sinne § Nr. Verhalten gezeigt hat Abwägung Verhaltens erheblichen Umstände Zeitablauf zwischenzeitlicher Führung Gesamtpersönlichkeit Anwaltsberuf tragbar erscheinen lässt ; sind berechtigte Interesse Bewerbers beruflicher sozialer Eingliederung Berufsrecht gestützte Interesse Öffentlichkeit insbesondere Rechtsuchenden Integrität Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen . kann auch schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten mehr minder langen Zeit Wohlverhalten andere Umstände Bedeutung verlieren Zulassung Rechtsanwaltschaft mehr hindern kann . Frage Jahre Unwürdigkeit begründenden Verhalten Zeitpunkt liegen müssen Zulassung Rechtsanwaltschaft möglich ist lässt schematische Festlegung bestimmte Fristen beantworten verlangt einzelfallbezogene Gewichtung Bewerber sprechenden Umstände . . ; vgl. Senatsbeschluss 3 November AnwZ juris . m.w . . Grundsätzen sind Antragsgegnerin Anwaltsgerichtshof ausgegangen . haben Recht angenommen Verurteilung 3 . Februar zugrunde liegenden Straftaten Antragstellers Jahren Anfang begangen hat so schwerwiegend sind Wiederzulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Nr. noch entgegenstehen . gilt -9- verfahren weiterhin . Vorbringen Antragstellers rechtfertigt andere Beurteilung . Antragsteller räumt Schriftsatz 24 . Januar selbst Person Zeitpunkt mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof Grund Versagung Zulassung vorgelegen habe . Rechtmäßigkeit strafgerichtlichen Verurteilung Behauptung angreift Geständnis Hauptverhandlung 3 . Februar sei Zwang erfolgt 4 November nochmals 1 . März widerrufen worden ergeben Vorbringen Antragstellers Verhalten Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft Unterbrechung Hauptverhandlung Strafakten Anhaltspunkte rechtswidriges Handeln Sitzungsvertreters Antragsteller noch Antragsteller Wahrheit zuwider Last gelegten Straftaten bezichtigt hätte . Würdigung Umstände ist Senat überzeugt Antragsteller zutreffender Tatsachenfeststellungen Recht Betrugs versuchter Nötigung falscher Verdächtigung Fällen verurteilt worden ist . Antragsteller hat Verhaltens schuldig gemacht unwürdig erscheinen lässt Beruf Rechtsanwalts auszuüben . Jahren Anfang begangenen Straftaten stehen Wiederzulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft weiterhin . Rechtsprechung Senats ist gravierenden Straftaten auch hier vorliegen zeitlicher Abstand Unwürdigkeit begründenden Straftat Bewerbers Zulassung Rechtsanwaltschaft Regel Jahren erforderlich vgl. zuletzt beschluss 15 . Juni AnwZ juris vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall Verurteilung Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren falscher uneidlicher Aussage versuchtem Prozess-)Betrug falscher Verdächtigung Vortäuschen Straftat Verleumdung . Regelzeitraum vorliegenden Fall auch Beschwerdeverfahren noch abgelaufen ist kann allerdings unterschritten werden Interesse Bewerbers beruflichen sozialen Eingliederung Gesamtwürdigung Umstände Berücksichtigung Grundrechts Art . GG geboten erscheinen lässt ; ist Fall Bewerber Gewähr bietet Leben wieder geordnet hat mehr festgestellt werden kann sei Anwaltsberuf noch untragbar vgl. Senatsbeschluss 3 November aaO . m.w . ; 15 . Juni aaO . Ausnahmefall liegt hier jedoch . Auch Antragsteller Straftaten Verurteilung Jahr führten wieder straffällig wurde ist Prognose Belange Rechtspflege Interessen Rechtsuchenden Wiederzulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft mehr gefährdet werden noch gerechtfertigt . hat Anwaltsgerichtshof sorgfältiger umfassender Würdigung Abwägung Antragsteller sprechenden Umstände zutreffend beurteilt . nimmt Senat Bezug . Feststellung Antragsteller bereits Gewähr bietet wieder straffällig werden wird kann auch Beschwerdeverfahren schon getroffen werden Bewährungszeit Jahren noch abgelaufen ist . Hinblick kommt bisher straffreien Führung Antragstellers Verurteilung Anwaltsgerichtshof Recht angenommen hat entscheidendes Gewicht Antragsteller noch Druck Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht vgl. . 1 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; . 6 November AnwZ juris . kommt Antragsteller unter aa ausgeführt bereit ist Straftaten einzugestehen distanzieren ; auch fällt Lasten Gewicht vgl. Senatsbeschluss 15 . Juni aaO . ausreichend Wiederzulassung Antragstellers gegenwärtigen Zeitpunkt ist Antragsteller Jahren Rechtsanwaltschaft zugelassen war straffällig geworden war späteren Straftaten Zeit begangen hat Rechtsanwalt zugelassen war . Auch Alter Antragstellers gibt Veranlassung anderen Beurteilung . Senat hält Würdigung Umstände ebenso Anwaltsgerichtshof Zeit noch gekommen Antragsteller ermöglichen Rechtsanwaltsberuf wieder auszuüben . . sofortige Beschwerde Verfahren AnwZ ist zulässig hat ebenfalls Erfolg . Auch Beschluss Anwaltsgerichtshofs 9 . März ist Auffassung Antragstellers formeller noch materieller Hinsicht beanstanden . Insoweit gilt Anderes Beschluss 9 . Januar . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung Bescheid Antragsgegnerin 4 . Dezember Recht anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig angesehen Anspruch Antragstellers Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft Anträgen 30 Juli 18 . August 4 . September 6 . September 17 . Oktober erneut geltend macht reits Gegenstand Antrags gerichtliche Entscheidung Versagungsbescheid Antragsgegnerin 19 . September ist gerichtliche Verfahren Antrag noch abgeschlossen ist vgl. 7 . Aufl . § Rdn . . Übrigen ist Antrag gerichtliche Entscheidung erneuten Versagungsbescheid 4 . Dezember auch unbegründet Antragsteller unter ausgeführt derzeit Anspruch Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft hat . IV . Geschäftswert Beschwerdeverfahren setzt Senat Antrag Antragstellers € . entspricht ständigen Rechtsprechung Senats Verfahren Zulassung Rechtsanwaltschaft . Alter Antragstellers gibt Veranlassung abzuweichen . besonderen Voraussetzungen Senat Antragsteller angeführten Beschluss 18 November AnwZ juris Geschäftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat sind vorliegenden Fall gegeben . Vorinstanz : Entscheidung