BESCHLUSS AnwZ(B 26 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Schaal Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 26 . März beschlossen : Beiladung Antragsteller schwerdeverfahren Antragstellers wird abgelehnt ; Anträge Nebenintervenienten Beschwerdeverfahren Antragstellers zugelassen werden werden zurückgewiesen . Erhebung Gerichtskosten Antragstellern wird abgesehen . Außergerichtliche Auslagen sind erstatten . Gründe : Jahr geborene Antragsteller ist 14 . September Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht lassen . Verfügung 4 . Dezember widerrief Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. Verbindung § § Satz . Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde Senat noch entschieden hat . Antragsteller begehren Zulassung Nebenintervenienten Beschwerdeverfahren Antragstellers 1 . Antragstellern handelt Mandanten Antragstellers . Antragstellerin ist Rechtsanwältin Antragsteller ist Rechtsbeistand . II . Begehren Antragsteller Beschwerdeverfahren Antragstellers beteiligt werden ist entsprechen . Voraussetzungen Beiladung § VwGO liegen ; Nebenintervention § § . kommt Bundesrechtsanwaltsordnung Betracht . 1 . Beteiligung Dritter Verfahren Zulassungssachen Bundesrechtsanwaltsordnung ist Senat bereits entschieden hat entsprechend anwendbaren Vorschrift § VwGO beurteilen Senatsbeschlüsse 28 Juli AnwZ AnwZ ; 13 . Oktober AnwZ(B ; Senatsbeschluss 27 November AnwZ Juris ; Vorschriften Nebenintervention gemäß § § . sind hier anwendbar Senatsbeschluss 27 November aaO . 2 . Antragsteller sind Voraussetzungen Beiladung § Abs. VwGO erfüllt ; Fall notwendiger Beiladung § Abs. VwGO liegt ohnehin . Antragsteller haben § Abs. VwGO verlangt rechtliches Interesse Verfahren Widerruf Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft beteiligt werden . rechtliche Interessen Antragsteller wird Falle Zurückweisung sofortigen Beschwerde Antragstellers eingegriffen . reicht Antragsteller Mandanten Antragstellers Interesse geltend machen Antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen Widerruf Zulassung Antragstellers gehindert werden . Abs. gewährt Rechtsuchenden Anspruch gewählte Rechtsanwalt Zulassung Rechtsanwalt behält . Bestimmung spricht lediglich Recht Rahmen gesetzlichen Vorschriften zugelassenen Rechtsanwalt beraten vertreten lassen kann ; beschränkt Befugnis zugelassenen Rechtsanwalt selbst auszuwählen vgl. BT-Drucks . III/120 S. ; . rechtliches Interesse Antragsteller ist gleichfalls ersichtlich . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung