BESCHLUSS AK 23 . April Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Nr. idF 26 . Juni Art . Abs. V. Abs. Strafbarkeit § Abs. Nr. Zuwiderhandelns Umgehungsverbot Art . Abs. V. Abs. Verordnung 19 . April Iran-Embargo-Verordnung . Beschluss 23 . April AK Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Strafverfahren Verstoßes Außenwirtschaftsgesetz 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeschuldigten Verteidigers 23 . April gemäß § § beschlossen : 1 . Haftbefehl Ermittlungsrichters 17 . Oktober wird aufgehoben . 2 . Angeschuldigte ist unverzüglich freizulassen . Gründe : Angeschuldigte wurde 16 . Oktober vorläufig festgenommen befindet Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 17 . Oktober Tag Untersuchungshaft . Anklageschrift 19 . März hat Generalbundesanwalt Angeschuldigten Mitangeschuldigten Dr. Anklage Oberlandesgericht erhoben . Eröffnung Antrag Generalbundesanwalts Erlass Haftbefehls Maßgabe Anklagesatzes hat Oberlandesgericht noch entschieden . Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt kann Fortdauer Untersuchungshaft rechtfertigen . Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs ist aufzuheben . 1 . Haftbefehl wird Angeschuldigten Last gelegt gewerbsmäßig handelnd Anhang Verordnung Nr. 423/2007 19 . April Folgenden : gelisteten Einrichtung wirtschaftliche Ressource Verfügung gestellt Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Bereitstellungsverbot Rechtsaktes Europäischen Gemeinschaft zuwidergehandelt haben Durchführung Rat Europäischen Gemeinschaft Bereich gemeinsamen Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient ; Tat sei geeignet gewesen auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden strafbar gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. Nr. Buchst . V. Art . Abs. Iran-Embargo-VO . Angeschuldigten wird vorgeworfen gemeinschaftlich gesondert verfolgten schuldigten Dr. Shahid Folgenden : Beschaffungsstelle iranischen Raketenprogramms Juli GmbH Folgenden : hergestellten Keramiksinterofen Wert Mio. € geliefert haben . 2 . weiteren Ermittlungen haben Auslieferung Ofens bestätigt . Vielmehr ist Übereinstimmung Anklageschrift Ausführungen Verdachtslage Senat Bezug nimmt folgendem Sachverhalt auszugehen : ansässige Angeschuldigte allein iranische Staatsangehörigkeit besitzt erhielt Frühjahr antwortlichen getarnten Forschungseinrichtung iranische Raketenproduktion Auftrag betriebene Gesellschaft Folgenden : umofen beschaffen . Vakuumöfen werden Sintern keramischen Werkstoffen eingesetzt sind Verwendung Entwicklung Herstellung Raketenteilen geeignet . iranischen Raketenprogramms hatten Verantwortlichen verständigt Keramiktechnologie Fortentwicklung weit reichender Raketensysteme einzusetzen . Endempfänger Ofens sollte Angeschuldigte wusste sein . ist Unterorganisation zentralen Beschaffungsstelle iranischen Raketenprogramms dementsprechenden Beschaffungsauftrag erteilt bekommen hatte . ansässigen Mitangeschuldigten Dr. wandte Angeschuldigte gesondert verfolgten schäftsführer F. Öfen herstellt . zunächst Jahr Stocken geratenen Verhandlungen Verlauf Angeschuldigte gesondert verfolgten unzutreffende zivile Nutzung hinweisende Endverbleibserklärung übersandt hatte wurden Jahr fortgesetzt . Angeschuldigte traf August 14 . März Dr. ; zweiten Treffen schlossen Angeschuldigte Vertrag Lieferung Vakuumofens . Bereits zuvor Januar hatte Antrag nehmigung Ausfuhr zuständigen Bundesamt Wirtschaft Ausfuhrkontrolle Bescheid erhalten Lieferung Ofens Antrags sollte Porzellanindustrie Verwendung finden genehmigungspflichtig sei sog. Nullbescheid . Mitangeschuldigte Dr. bereits Beginn schäftsanbahnung möglich hielt Ofen iranische Raketenprogramm bestimmt war Hinblick Aussicht genommene Provision billigend Kauf nahm hatte gesondert verfolgte Kenntnis Bestimmung Ofens Herstellung Raketenteilen . Vertragsabschluss Erteilung Nullbescheids trat 20 . April Iran-Embargo Kraft 8 . Mai Bundesanzeiger veröffentlicht wurde . Gleichwohl führte nochmals Genehmigung nachzusuchen Ofen Juli . Folgezeit bemühte Angeschuldigte Industriehalle Voraussetzungen Inbetriebnahme Ofens schaffen . 3 . 14 . März reisten Mitarbeiter Angeschuldigten Ofen Veranlassung traglich vereinbarten Probebetrieb nehmen . erforderliche Genehmigung hatte zuvor eingeholt . Techniker stellten Ofen Ort ; Funktionsbetrieb erforderliche Software installierten jedoch . gesondert verfolgten sen hatte Schreiben 13 . März Verdacht stehe Beschaffungen iranische Trägertechnologieprogramm durchzuführen leistete weitere technische Unterstützung mehr . scheiterte letztlich auch Angeschuldigten geplante Weiterveräußerung noch funktionsfähigen Ofens . II . 1 . Ausgehend Zeitpunkt Erlasses Haftbefehls geänderten Verdachtslage hat Angeschuldigte Zusammenhang Lieferung Ofens Verstoßes strafbar gemacht . besteht dringender Verdacht Angeschuldigte Mittäter Teilnehmer Ausfuhrdelikt beteiligt hat . gesondert verfolgten veranlasste Ausfuhr Ofens war auch Generalbundesanwalt Anklageschrift ausgeht § Abs. Nr. noch § Abs. . idF 26 . Juni Folgenden aF strafbar . Zwar hatte Januar erteilte Nullbescheid Inkrafttreten Iran-Embargo-VO 20 . April formal Wirkung verloren war Ausfuhr Position II.A.2.005 Anhangs Verordnung erfassten fortan unabhängig Empfänger Art . Abs. Iran-Embargo-VO genehmigungspflichtig . Genehmigung hatte gesondert verfolgte eingeholt . stoß Genehmigungspflicht war Zeitpunkt Ausfuhr indes Strafe gestellt . Tatzeit geltende Fassung § Abs. Nr. 26 . Juni nahm lediglich Embargovorschriften enthaltenen Verbote Bereitstellungsverbote etc. Bezug hingegen wurde Verstoß Genehmigungsvorbehalt Art . Abs. Iran-Embargo-VO enthält Strafvorschrift erfasst . Verstoß Genehmigungsvorbehalt wurde vielmehr erst Einführung § Abs. 80 . AWV-ÄnderungsVO 16 . August veröffentlicht Bundesanzeiger 22 . August mithin fahrensgegenständlichen Ausfuhr § Abs. Nr. Strafbewehrung § Abs. Nr. Buchst . unterstellt . kam Strafbarkeit Ausfuhrdelikts nur Abs. § Abs. V. § Abs. hier : Nr. aF Betracht Güter doppeltem Verwendungszweck Regelungen Verordnung Nr. erforderliche Genehmigung ausgeführt wurden . hier Rede stehende Ofen gelistet ist richtete Genehmigungsbedürftigkeit Ausfuhr damaligen Rechtslage Art . . hier allein Betracht kommenden Regelung Art . Abs. ist Ausführer verpflichtet Ausfuhr gelisteter Güter positiven Kenntnis bestimmte militärische Verwendungen bestimmt sind unterrichten sodann Genehmigungspflicht entscheiden hat . positive Kenntnis Sinne direkten Vorsatzes ist bisherigen Erkenntnissen Ausfuhr verantwortlichen gesondert verfolgten jedoch nachzuweisen so Zusammenhang Ausfuhr Ofens strafbaren Verhalten Angeschuldigte Mittäter Teilnehmer beteiligt haben könnte fehlt . Strafvorschrift § Abs. stellt Verbindung Art . Abs. Anwendung findet Sonderdelikt Genehmigungsvorbehalt Art . Abs. tatsächlichen Vorgang Ausfuhr vgl. unmittelbar Ausführereigenschaft anknüpft Bieneck Bieneck Handbuch § Rdn . . . Buchst . Satz ist Ausführer jedoch nur Zeitpunkt Entgegennahme -9- dung Vertragspartner Empfängers Drittland ist Versendung Güter Zollgebiet Gemeinschaft bestimmt . Eigenschaft wies vorliegenden Fall nur gesondert verfolgte hingegen Angeschuldigte . Angeschuldigten fehlte sonach erforderliche Täterqualität Ausfuhrdelikt so dass auch Grunde Strafbarkeit Mittäter mittelbarer Täter Betracht gekommen wäre Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . liegen auch dringenden Anhaltspunkte Angeschuldigte mittelbarer Täter Verbot Art . Abs. Anhang Verordnung gelisteten Einrichtung unmittelbar mittelbar wirtschaftliche Ressourcen Verfügung stellen zuwidergehandelt Tat Dritten beteiligt Verstoßes § Abs. Nr. strafbar gemacht hat . Strafbarkeit scheidet allerdings bereits Abs. Nr. nur Zuwiderhandlungen Bereitstellungs verbot pönalisiert Art . Abs. Iran-Embargo-VO aber " Bereitstellen " " Zur-Verfügung-Stellen wirtschaftlichen Ressourcen untersagt . insoweit Wortlaut Blankettnorm ausfüllenden Norm decken ist Sinngehalt Tatbestandsmerkmale identisch so Verstöße Art . Abs. Iran-Embargo-VO Strafbewehrung § Abs. Nr. unterfallen . steht Verbotsnormen Iran-Embargo-VO nur Begriff " Zur-Verfügung-Stellens auch " " etwa Art . Abs. Buchst . Verwendung findet . Zwar spricht Differenzierung durchaus unterschiedlichen tungsgehalt Begriffe zumal auch englischen Fassung Art . Abs. Buchst . provide " Art . Abs. " made available " Begriffswahl identisch ist . Indes zeigt Blick andere EU-Embargo-Verordnungen unterschiedliche Wortlaut Verbotsnormen deutschen Fassung Iran-Embargo-VO Gesetzessystematik geschuldet ersichtlich Ungenauigkeiten Übertragung Verordnungstextes deutsche Sprache zurückzuführen ist . englische Formulierung " made available " auch Art . Abs. Iran-Embargo-VO verwendet wird wird anderen EU-Embargo-Verordnungen vergleichbaren Zusammenhängen gebraucht jeweiligen deutschen Fassungen nur " ZurVerfügung-Stellen " so etwa auch Art . Abs. Verordnung Nr. 881/2002 gleichermaßen " Bereitstellen " so etwa Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. . Nr. Verordnung 881/2002 übersetzt . spricht Begriffen " " " Zur-Verfügung-Stellens " selben Sinngehalt zuzuschreiben vgl. Dahme Terrorismusbekämpfung S. . deutsche Strafrecht beherrschende Grundsatz Auslegung Tatbestandsmerkmals Grenze äußersten Wortlauts überschreiten darf steht Ergebnis . Vielmehr wird auch deutschen Sprachgebrauch " bereitstellen " gleichgesetzt " Verfügung stellen vgl. Deutsches Universalwörterbuch 6 . Aufl . ; Deutsches Wörterbuch mithin Begriffen übereinstimmende Bedeutung beigemessen . Lieferung Ofens erfüllt jedoch Voraussetzungen vollendeten noch versuchten unmittelbaren mittelbaren Zur-Verfügung-Stellens wirtschaftlichen Ressource vgl. . 8 . September Anhang IV Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung . Zwar ist SHIG Nr. Anhangs Iran-EmbargoVO gelistet . Tatvollendung Sinne unmittelbaren Bereitstellens Einrichtung liegt indes . Bereitstellungsverbot Art . Abs. Iran-Embargo-VO bezieht tatsächlichen Vorgang Zur-Verfügung-Stellens also Realakt führt gelisteten Person Einrichtung wirtschaftlicher Vorteil Gute kommt vgl. Dahme aaO S. f. ; Morweiser Wolffgang/Simonsen § Abs. . . Tatsächlich ist Ofen jedoch angelangt . Lieferung Ofens erfüllt auch aussetzungen mittelbaren Bereitstellens Sinne Art . Abs. IranEmbargo-VO . kann gegeben sein wirtschaftliche Ressourcen gelistete Dritte geliefert werden Weitergabe gelisteten Personen Organisationen bereit sind vgl. Bieneck . Zwar hatte Angeschuldigte grundsätzlich vorgesehen Vakuumofen geführte SHIG weiter veräußern ; Voraussetzung war jedoch Ofen funktionstüchtig war . Gerade Fehlen Voraussetzung ist Weiterveräußerung vorliegend gescheitert . Konstellation kann Lieferung ständiges Veräußerungsgeschäft SHIG nur bestimmten Voraussetzungen durchführen konnte wollte bereits vollendetes Bereitstellen Sinne Art . Abs. Iran-Embargo-VO angesehen werden . Ziel Bereitstellungsverbots ist Verhinderung Zugriffs gelisteten Personen Einrichtungen Gelder wirtschaftliche Ressourcen ; soll materielle Grundlage Tätigkeit entzogen vorenthalten werden vgl. Dahme aaO S. . aber Einschaltung Zwischenhändlers dort angelangten Waren zugreifen können fehlt Verbesserung materiellen Grundlage . Lieferung Dritten kann somit nur dann bereits vollendetes mittelbares Bereitstellen Sinne Art . Abs. Iran-Embargo-VO liegen Belieben gelisteten Person Einrichtung steht Gelder wirtschaftliche Ressource zuzugreifen . ergeben Ermittlungen . Schließlich stellt auch Abschluss Lieferanten Gutes gelisteten Endverwender erst recht entsprechende vertragliche Vereinbarung hier nur Lieferanten Zwischenhändler gekommen ist genommen vollendetes unmittelbares mittelbares Bereitstellen wirtschaftlichen Ressource gelistete Einrichtung bloße vertragliche Anspruch Auslieferung erworbenen Gegenstands Erfüllung Dritten untersagt ist noch materiellen Vorteil gelisteten Empfänger oben dargelegten Sinn bedeutet Dahme aaO S. . Tat ist aber auch noch Stadium strafbaren Versuchs gelangt Angeschuldigte noch Verwirklichung Tatbestandsmerkmals Bereitstellen unmittelbar angesetzt hatte . Teilnahme Angeschuldigten Vertragsverhandlungen gesondert verfolgten Mitangeschuldigten Dr. August ebenfalls erfolgte Abschluss Vertrags März Verkauf Lieferung Ofens scheiden schon taugliche Versuchshandlungen Straftat Abs. Nr. V. Art . Abs. Iran-Embargo-VO zeitlich Inkrafttreten Iran-Embargo-VO lagen mithin Strafbewehrung fehlte . auch veranlasste Ausfuhr Lieferung Ofens stellt hier gegebenen Fallkonstellation lediglich straflose Vorbereitungshandlung geplante Bereitstellen Ofens gelistete Einrichtung . unmittelbares Ansetzen Tat Sinne § StGB liegt Handlungen Täters Tatplan Verwirklichung Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind Falle ungestörten Fortgangs Zwischenakte Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen Rdn . . bisherigen Erkenntnissen nahm Angeschuldigte Geltungsbereich StGB Handlungen Vorstellungen unmittelbar Bereitstellen SHIG ansetzte . Vielmehr ging Tatplan Ofen funktionsfähigem Zustand überlassen . Zustand sollte jedoch erst Aufbau Ofens probeweiser Inbetriebnahme Betriebsstätte hergestellt werden . Erst Anschluss hätte Vorstellung Angeschuldigten Ofen SHIG bereitgestellt werden sollen . legt Tatbestandsmerkmal Bereitstellens Ressourcen Realakt also materiellen Transfer Gutes anzuknüpfen Ziel Bereitstellungsverbots ist gelisteten Personen Einrichtungen tatsächlicher Hinsicht materiellen Grundlagen Tätigkeit vorzuenthalten hätte Angeschuldigte Tathandlung Sinne Art . Abs. Tatplan frühestens dann unmittelbar angesetzt Ofen Weg gelisteten Empfänger gebracht unmittelbaren Abholung bereit gestellt hätte . bisherigen Erkenntnissen hierzu kam befand Tat Bezug geplante Bereitstellung gelistete Einrichtung noch straflosen Vorbereitungsstadium . Entsprechende versuchsbegründende Handlungen Angeschuldigten wären Übrigen Tathandlungen Ausländers Ausland § noch gemäß § StGB Geltungsbereich deutschen Strafrechts erfasst . Angeschuldigte hat auch täterschaftlich nehmer versuchten Straftat § Abs. Nr. V. Art . Abs. Iran-Embargo-VO gesondert verfolgten entsprechenden strafbaren Verhalten beteiligt . fehlt mittlungen bereits Veranlassung Transports wusste möglich hielt billigte Endabnehmer Ware Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung sein sollte . lag oben dargelegten Gründen Vorstellung Angeschuldigten Versendung Ofens noch versuchtes Bereitstellen so auch Angeschuldigten insoweit Vorsatz strafbares Handeln mittelbarer Täter fehlte . Schließlich liegen auch dringenden Anhaltspunkte Angeschuldigte gesondert verfolgten Mitbeschuldigten Dr. und/oder mittäterschaftlichen Begehung Verbrechens gewerbsmäßigen Bereitstellens wirtschaftlichen Ressource Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung verabredet § Abs. StGB V. § Abs. Nr. Abs. Nr. Buchst . Art . Abs. Iran-Embargo-VO strafbar gemacht hat . entsprechende Verabredung Vertragsverhandlungen Abschluss März unterlag noch Kraft getreten Bundesanzeiger veröffentlicht war Strafbewehrung § Abs. Nr. Übrigen fehlte bereits dargelegt gesondert verfolgten bisherigen Erkenntnissen erforderlichen Tatvorsatz . Mitangeschuldigten Dr. kam Hinblick Angeschuldigten geplante Bereitstellen Ofens Aktenlage nur Rolle Gehilfen insoweit Tatherrschaft fehlte Mitwirkung Vorbereitungsstadium Bereitstellens nur untergeordnete Vermittlungstätigkeiten beschränkte . Generalbundesanwalt Anklageschrift vertretenen Rechtsauffassung hat Angeschuldigte auch Embargoverstoßes § Abs. Nr. schuldig gemacht Umgehungsverbot Art . Abs. V. Abs. Iran-Embargo-VO zuwidergehandelt hat . § Abs. Nr. wird bestraft Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Umgehungsverbot Rechtsakts Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt . Umgehungsklausel ähnlicher Weise zahlreichen Embargoverordnungen findet enthält auch Iran-Embargo-VO . . Abs. Verordnung ist verboten " wissentlich vorsätzlich " Aktivitäten teilzunehmen Umgehung Art . Abs. Iran-Embargo-VO normierten Anlage Verordnung gelisteten Einrichtung wirtschaftliche Ressourcen Verfügung stellen bezweckt bewirkt wird . Verweisung § Abs. Nr. aF europarechtliche Verordnungen bewirkt Voraussetzungen Verweisungsobjekts Tatbestandsvoraussetzungen Blankettnorm entsprechen mithin grundsätzlicher Gleichlauf Strafrechtsnorm besteht Morweiser aaO Abs. Rdn . . hiernach Frage Strafbarkeit maßgebliche Begriff Umgehungshandlung Teilnahme Aktivitäten Umgehung bezwecken ist gesetzlich definiert noch näher umschrieben . Auch Gesetzesmaterialien sind Auslegung unergiebig . Allein Wortlaut könnte Art . Abs. Iran-Embargo-VO Hinsicht Einebnung Unterscheidung Täterschaft Teilnahme geradezu uferloser Weise möglichen Verhaltensformen ausgedehnt werden selbst weitesten Vorfeld Rechtsgutsrelevanz Art . Abs. Iran-Embargo-VO verfolgten Interesse zuwiderlaufen . bestehen erhebliche Bedenken Schrifttum unternommenen Versuche Eingrenzung Umgehungsverbots Tätigkeiten formalen Scheinanpassung Handelns geltenden dienen Morweiser aaO Abs. Rdn . ; Bieneck Bieneck Handbuch § Rdn . . hinreichende Normadressaten Vorschrift nachvollziehbare Konturierung bewirken Abs. Nr. V. Art . Abs. Iran-Embargo-VO vielmehr verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art . Abs. GG widerstreitet . Gebot ist formelle Einbeziehung EGVerordnungen nationale Strafrecht eingeschränkt ; ist auch Rechtsakte Europäischen Union anzuwenden nationale Blankettnorm ausfüllen Morweiser aaO Abs. Rdn . ; Bieneck aaO § Rdn . . bedeutet Bürger Verbindung strafrechtlichen Blankettvorschrift ausfüllenden Regelung EGVerordnung entnehmen können muss Verhalten verboten ist Sanktionen Fall Verstoßes Verbot drohen vgl. BVerfG . bedarf indes näheren Vertiefung ; hier ergibt unabhängig verfassungsrechtlichen Problematik schon systematischen Grundsätzen einfachen Rechts Angeschuldigten nachweisbaren Aktivitäten Inkrafttreten Iran-Embargo-VO Veröffentlichung Bundesanzeiger 8 . Mai entfaltete auch dann Zuwiderhandeln Umgehungsverbot § Abs. Nr. Art . Abs. Iran-Embargo-VO eingestuft werden können Schrifttum vertretenen Umschreibung Umgehungshandlung entsprechen sollten . ergibt : Selbst zitierten Ansicht wäre Handlung Ziel unternommen wird Gebotsnorm EU-Embargos unvereinbaren Aktivität Schein Rechtmäßigkeit verleihen bereits vollendete Straftat Abs. Nr. ahnden . derartiges Rechtsverständnis hätte aber nur uferlose Ausdehnung Vorverlagerung Strafbarkeit Folge ; vielmehr würde auch Strafvorschriften geltende System abgestuften Strafbarkeit Vorbereitung Verabredung Versuch Vollendung Umgehungsdelikt zugrunde liegendes Hauptdelikt aufgelöst . ist aber erkennbar Gesetzgeber Regelungstechnik Blanketttatbestands Ausfüllung EUEmbargo-Vorschriften verweist Außenwirtschaftsstrafrecht Systematik deutschen Strafrechts Teilen aufgeben wollte . Demgemäß kann Strafbarkeit Umgehungsdelikts weiter gehen Strafbarkeit Verstoßes Bezug genommene Verbot Gebot . Liegt insoweit lediglich Versuch Straftat § Abs. Nr. sogar nur straflose Vorbereitungshandlung können entsprechenden Handlungen Verstoßes Umgehungsverbot vollendeten Straftat heraufgestuft werden . Gemessen Grundsätzen kann Angeschuldigten Verstoß Umgehungsverbot § Abs. Nr. V. Art . Abs. Iran-Embargo-VO Last gelegt werden . Generalbundesanwalt Umgehungshandlungen Tätigkeiten Angeschuldigten erblickt Auslieferung Ofens lediglich Schein Endabnehmerin auftretende bewirkten scheidet Strafbarkeit Verstoßes Umgehungsverbot oben dargelegt Ausfuhr Lieferung Gutes lediglich Vorbereitungshandlung Art . Abs. Iran-Embargo-VO Bezug genommenen Bereitstellungsverbots darstellte . Gleiches gilt Zusammenhang beabsichtigten Auslieferung Ofens Angeschuldigten Verschleierung entfalteten " Aktivitäten " ; auch bereiteten Bereitstellung Ofens gelistete Einrichtung nur sind straflos . Mitangeschuldigte Dr. Zusammenhang Verkauf Juli erfolgten Ausfuhr Anhang gelisteten verschiedene Aktivitäten entfaltete geschah Veröffentlichung § Bundesanzeiger 22 . August so strafbewehrtes Erbringen ungenehmigter Maklerdienstleistungen gemäß § Abs. Nr. Buchst . § Nr. § Abs. V. Art . Abs. Buchst . Mitangeschuldigten Angeklagte angestiftet haben könnte vorlag . 2 . Senat braucht entscheiden Angeschuldigte Tatvorwurf Haftbefehl Anklageschrift dringend verdächtig ist gesondert verfolgten Handlung 22 . August Veröffentlichung § Bundesanzeiger Verbrechen § Abs. Nr. Buchst . Abs. Nr. . V. § Abs. § Abs. Nr. idF 81 . 23 . Dezember angestiftet haben März veranlasste Mitarbeiter Einholung technische Unterstützungshandlungen erforderlichen Genehmigung entsenden dort bereits ausgelieferten Ofen funktionsfähig machen . kann auch offen bleiben ggf. Haftprüfungsverfahren § zulässig wäre Haftbefehl Vorwurf umzustellen neuen Grundlage Haftfortdauer anzuordnen ablehnend : OLG ; NStZ-RR ; Schultheis KK . Aufl . § Rdn . 2 ; Meyer-Goßner 52 . Aufl . Rdn . . Verfolgung allein Straftat kann Zuständigkeit Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Nr. Buchst . Voraussetzungen § Abs. Nr. Buchst . liegen insoweit lich auch Ermittlungsrichters Staatsschutzsenats Bundesgerichtshofs Haftprüfungsverfahren begründen . vorgenannte Tatvorwurf wäre betrachtet geeignet auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden so bereits Grund Verfolgungszuständigkeit Generalbundesanwalts Tat ausscheidet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Prüfung Handlung Täters geeignet ist erhebliche Gefährdung auswärtigen Beziehungen herbeizuführen Umstand staatlichen deutschen Stellen Vorwurf gemacht werden kann Verstoß außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte wesentliche Indizwirkung BGHSt . Entsprechendes ergeben Ermittlungen Entsendung Techniker Zwecke Inbetriebnahme geschah Einschaltung Täuschung deutschen Exportkontrollbehörden . Zweifel Effektivität konnten aufkommen . gilt erst recht Blick Tatzeitraum Sorge trug umgehend neue Hinweise Einbindung iranische Trägertechnologieprogramm zuzuleiten weiteres Tätigwerden F. unterbunden werden konnte . Andere Umstände Gewicht allein Tatvorwurf geeignet erscheinen lassen erhebliche Gefährdung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik herbeizuführen sind Hintergrund ersichtlich . kann auch dahinstehen maßgeblicher Anknüpfungspunkt Strafverfolgungskompetenz Bundes § Abs. Nr. Buchst . Bezug Angeklagten ohnehin Anstiftungshandlung müsste aber schwerlich geeignet sein kann auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . . Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 17 . Oktober kann Bestand haben . Sost-Scheible