BESCHLUSS AK 2 . Juni Ermittlungsverfahren Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschuldigten Verteidigers 2 . Juni gemäß § § beschlossen : Untersuchungshaft hat fortzudauern . etwa erforderliche weitere Haftprüfung Bundesgerichtshof findet Monaten . Zeitpunkt wird Haftprüfung allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen . Gründe : Beschuldigte wurde 5 November vorläufig festgenommen befindet 6 November zunächst Haftbefehls Amtsgerichts Tag Az . : Gs Untersuchungshaft . Haftbefehl hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschluss 28 . April aufgehoben Haftbefehl selben Tag ersetzt . Gegenstand nunmehrigen Haftbefehls ist Vorwurf Beschuldigte habe Juli November Fällen Rädelsführer " Gruppe beteiligt Vereinigung Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord § StGB Totschlag StGB gemeingefährliche Straftaten insbesondere Fällen § Abs. StGB begehen strafbar gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. StGB . Fälle habe jeweils tateinheitlich 20 . September Sprengstoffexplosion § Abs. StGB herbeigeführt fremde Sache beschädigt § StGB unmittelbar angesetzt gefährlichen Werkzeugs Leben gefährdenden Behandlung andere Person verletzen § Abs. Nr. 5 Abs. § § StGB ; Nacht 18 . 19 . Oktober gemeinschaftlich anderen Beschuldigten Sprengstoffexplosion § Abs. StGB herbeigeführt fremde Sache beschädigt § StGB unmittelbar angesetzt gefährlichen Werkzeugs Beteiligten gemeinschaftlich andere Person verletzen § Abs. Nr. Abs. § § StGB ; 1 November gemeinschaftlich anderen Beschuldigten Sprengstoffexplosion § Abs. StGB herbeigeführt unmittelbar angesetzt Menschen niedrigen Beweggründen heimtückisch töten § § 22 StGB Menschen gefährlichen Werkzeugs anderen Beteiligten gemeinschaftlich Leben gefährdenden Behandlung verletzt § Abs. Nr. StGB fremde Sache beschädigt habe § StGB ; Zeitraum Juli November gemeinschaftlich anderen Beschuldigten anderen Orten Explosionsverbrechen vorbereitet § Abs. Nr. StGB . II . Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate liegen . 1 . Beschuldigte ist Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig . bisherigen Ermittlungsstand ist Sinne dringenden Tatverdachts folgendem Sachverhalt auszugehen : Beschuldigte Mitbeschuldigte weitere Personen bildeten spätestens Juli " Gruppe " . Personenvereinigung war längere Zeit angelegt ausgerichtet rechtsextremistische Ideologie Begehung Anschlägen gewaltsam durchzusetzen . fortlaufenden Anschlagsplanungen sahen insbesondere Sprengstoffanschläge Asylbewerbern bewohnte Unterkünfte Wohnungen politisch Andersdenkender pyrotechnischer Sprengkörper begangen werden sollten Fällen auch begangen wurden . wurden Sprengkörper teilweise außen Fensterscheiben platziert wirkten . Insoweit nahmen Mitglieder Vereinigung jedenfalls Fälle Tötung Menschen angegriffenen Räumlichkeiten aufhielten billigend Kauf . Taten sollten politisch Andersdenkende eingeschüchtert Asylbewerber Ausreise veranlasst werden . rechtsextreme fremdenfeindliche Gesinnung dokumentierten Mitglieder Vereinigung gemeinsamen persönlichen häufig Tankstelle abgehaltenen Treffen sozialen Netzwerken auch Internet-Chatgruppen . Letzterer bediente Vereinigung auch Anschlagsplanungen/-verabredungen InstantMessaging-Dienst verwendete Einrichtung geheimer verschlüsselter Chatgruppen ermöglichte ; Möglichkeit machten sogenannten schwarzen Chat " ausschließlich heftige Aktionen besprochen " wurden Teilnehmer " ausschließlich Terroristen waren auch Gebrauch . Organisation waren Beschuldigte Mitbeschuldigte S. maßgeblich Planung Organisation Anschläge antwortlich Beschuldigte auch anderen Mitgliedern Ausführung Anschlägen zukommenden Rollen zuwies Explosivstoffen experimentierte etwa verzögerte Explosionszeit allgemein Wirkung pyrotechnischer Sprengkörper testen . Vereinigung ebenfalls treibende Kraft agierende Mitbeschuldigte S. war Lage gleichgesinnte Personen mobilisieren Zwecken Vereinigung benötigt wurden . Mitbeschuldigte hatte hingegen Internet-Spezialist " Aufgabe übernommen Informationen linke Szene sammeln . Mitglieder Vereinigung agierten konspirativ nur Löschungsfunktionen verwendeten bewusst einsetzten auch codierten Sprache bedienten etwa " Obst " bezeichneten Kurzbezeichnungen " BS " Buttersäure benutzten . Gruppentreffen öffentlichen Orten etwa genannten Tankstelle dienten Besprechung gemeinsamen Ziele persönlichen Rahmen . Gruppierung wurde Vorgehen Mitgliedern diskutiert ; Entscheidungen wurden gemeinsam gegebenenfalls Abstimmungen getroffen Auffassungen Beschuldigten Mitbeschuldigten S. entsprechend Funktion Initiatoren nisatoren Anschlägen großes Gewicht zukam . Verlauf Diskussionen entwickelte gruppenspezifische Eigendynamik wechselseitigen Bestärkung Gruppenmitglieder Auffassungen Bereitschaft beitrug auch Anschlägen Vereinigung beteiligen . Folglich sahen gegenseitig verpflichtet gemeinsamen Aktionen Gruppierung beteiligen erwarteten auch Mitgliedern beteiligten ; Mitbeschuldigten erklärte Mitwirkung Anschläge gar " Gruppenzwang " ausgesetzt gesehen habe . Anschläge wurden koordiniertes arbeitsteiliges Zusammenwirken jeweils beteiligten Gruppenmitglieder vorbereitet etwa schwarzen Chat " Treffpunkt Uhrzeit Teilnehmerkreis mitzubringende Tatmittel vereinbart wurden . Mitbeschuldigte . leistete rungsarbeit anderen Mitgliedern kamen auch logistische Aufgaben etwa Transport Mittätern Tatort Steuern Fluchtwagens . vereinbarten Treffpunkten regelmäßig Nähe Tatorte lagen Sammelpunkte dienten fanden weitere Besprechungen Details jeweiligen Tatausführung Beschuldigte maßgeblich prägte . Gruppierung wurden jedenfalls nachfolgend beschriebenen Anschläge weitere Straftaten begangen nachfolgend . Vereinigung noch Anschläge/Straftaten zuzurechnen sind bedarf derzeit noch weiterer Ermittlungen . Nacht 19 . 20 . September Mitternacht brachte Beschuldigte pyrotechnischen Sprengsatz Typ Detonation zuvor außen Küchenfenster Asylbewerbern bewohnten Unterkunft angebracht hatte . Explosion ausgelöste Druckwelle zerbarst Fensterscheibe Fensterrahmen wurde deformiert . Kunststoffsplitter flogen Küche schlugen Meter Fenster entfernten gegenüberliegenden Wand ; teilweise flogen Splitter auch geöffnete Küchentür angrenzenden Flur . Tatzeit Wohnung aufhaltenden Personen blieben nur unverletzt Küche Flur befanden anderen Räumen schliefen . Beschuldigten war Wirkung verwendeten Sprengsatzes bekannt . wusste auch Wohnung Asylbewerbern genutzt wurde ; kam gerade . naheliegende Möglichkeit Küchenraum Wohnung auch Nachtzeit Bewohnern Wohnung betreten werden kann alsdann herumfliegenden Splittern zumindest gravierend verletzt werden könnten war ebenfalls bewusst . besteht Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofes Haftbefehl Einzelnen dargelegten Gründen dringende Tatverdacht Tat Beschuldigten Tat Vereinigung " Gruppe " handelte . bestehende Anhaltspunkte auch andere Mitglieder Vereinigung Ausführung beteiligt waren Sinne dringenden Tatverdachts erhärten lassen bedarf noch weiterer Ermittlungen . Nacht 18 . 19 . Oktober verübten Beschuldigte andere Mitglieder " Gruppe gemeinsam weiteren Personen Sprengstoffanschlag Bewohner linksgerichteten alternativen Wohnprojekt " Mangelwirtschaft genutzten Wohnhauses . Anschlag war " Racheakt " Vereinigung Bewohnern vermeintlichen Angriff linksgerichteter Personen Teilnehmer Blockade Turnhalle verantwortlich machten Flüchtlingsunterkunft eingerichtet werden sollte . schwarzen Chat " verabredeten Beschuldigte zuvor noch Abwarten propagiert hatte " erste Schlag links erfolgen " sollte Mitbeschuldigten Verlauf 18 . Oktober nächtlichen Angriff Gebäude bereits besprochen wurde Tatmittel etwa Buttersäure mitbringen könne . Beschuldigte übernahm pyrotechnischen Sprengsätze zusammen setzen . Uhr trafen teilnehmenden Mitglieder " Gruppe " zunächst Tankstelle begaben später Uhr Dresdner Gruppe sinnten Turnhalle zusammentrafen . Beschuldigte Teilnehmer Dresdner Gruppe hatten Grundstück vorher ausgekundschaftet . Brücke Nähe Wohnprojekts kam Personen bestehende Gruppe Angreifer . wurden Sprengsätze auch Buttersäure versehene hergestellt . Beschuldigte Mitbeschuldigte S. verteilten sene Sprengmittel Steine Anwesenden teilten Tatbeteiligten Gruppen . Dresdner Teilnehmer griffen Beschuldigten entwickelten Tatbeteiligten detailliert erläuterten Tatplan Uhr zusammen Mitbeschuldigten Haus vorne Manöver nur Ablenkung dienen sollte ; -9- gentlichen Angriff führten Beschuldigte Mitbeschuldigte S. Anführer Mitbeschuldigten . . zusammen Personen Hinterseite Grundstücks : warfen zahlreiche Sprengsätze Steine Fensteröffnungen Hauses indes nur Sachschaden anrichteten . Buttersäure versehenen Sprengkörper Inneren Hauses Detonation bringen wollten beabsichtigten Haus unbewohnbar machen . misslang Mitbeschuldigten anvisierten Fensteröffnungen trafen . Beschuldigte weiteren tatausführenden Mitglieder Vereinigung erhebliche Sprengkraft verwendeten zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörper bekannt war nahmen auch gravierende Verletzung anwesenden Bewohner Hauses billigend Kauf ; hatten Raumaufteilung Kenntnis konnten ausschließen Räumen anvisierten Fenstern Personen aufhalten würden . bekannten Gefährlichkeit verwendeten Sprengsätze war Beschuldigten auch mögliche Todesgefahr Bewohner angegriffenen Hauses brachten bewusst . Tat flüchteten Beschuldigte weiteren tatausführenden Mitglieder Vereinigung Pkws Tatort . Laufe 31 . Oktobers planten Beschuldigte weitere Mitglieder Vereinigung Anschlag Asylbewerberunterkunft dienende Wohnung . Straße . trafen Uhr genannten Tankstelle fuhren zunächst gemeinsam zugelassene pyrotechnische Sprengkörper erwarben . Schon vorher hatten schuldigten Kl . S. telefonisch erörtert Gruppe Abend treffen wolle " bisschen eskalieren " . Uhr kam Beschuldigte erneut Mitbeschuldigten S. . . . Lebensgefährtin Tankstelle ; Treffen beschlossen Anwesenden Anschlag Asylbewerberunterkunft auszuführen besprachen Tatmodalitäten vorherige Auskundschaften Tatörtlichkeit Aufgabenverteilung ausführlich . Abschluss Planung verließen Beteiligten zunächst Bereich Tankstelle trafen Beschuldigte Beisein Mitbeschuldigten Wohnung Sprengsätze präpariert hatte Uhr Grundschule Fahrzeugen Feld Nähe Asylbewerberunterkunft fuhren . Nacht 1 November Uhr stellten Beschuldigte Mitbeschuldigten . sodann Fenstern genannten Wohnung jeweils zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörper Typ Fensterbrett brachten annähernd zeitgleich Zündung . war bekannt Fenster Schlafzimmer dritten Küche Wohnung befanden . Innenscheiben doppelverglasten Fenster zerbarsten teilweise handtellergroße Splitter Fenstern liegenden Innenräume geschleudert wurden . Bewohner Tatzeit Bett lag wurde herumfliegenden Splitter Gesicht verletzt ; erlitt Schnittverletzungen Stirn . anderen Bewohner konnten abbrennende Lunte bemerkt hatte Warnruf hin Flur retten weitere mögliche gravierende Verletzungen verhindert werden konnten . Mitbeschuldigten . S. . warteten redegemäß Nähe Tatorts weitere Geschehen beobachteten . Ausführung Anschlags flohen Beschuldigte tatausführenden Mitbeschuldigten Mitbeschuldigten . gesteuerten Fluchtwagen . Auch anderen Mitbeschuldigten verließen Beobachtungsposten . Beschuldigten weiteren beteiligten Mitgliedern Vereinigung waren Sprengwirkung eingesetzten Sprengkörper Gefährlichkeit insbesondere konkreten Begehungsweise Splitterwirkung Fensterscheiben bekannt . nahmen Tod Wohnung befindlichen Asylbewerber Anwesenheit wussten gleichwohl Tat Vorfeld aufgekommener Bedenken Menschen Schaden kommen könnten ausführten ; Bedenken wurden Beschuldigten vielmehr ausdrücklich zurückgestellt Verletzungsrisiken angesprochen ausführte : " wollen ? " anschließend lachte . Beschuldigte plante anderen Mitgliedern Vereinigung Herbeiführung weiterer Sprengstoffexplosionen Leib Leben anderer Menschen fremde Sachen bedeutendem Wert gefährdet werden sollten . ausführen können fuhren Mitglieder Vereinigung bereits oben dargelegt dort zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörpern versorgen . Durchsuchung Wohnung Beschuldigten wurden Behältnisse Schwarzpulver Zündlunten m Zündschnur sichergestellt . Beschuldigte ist Last gelegten Taten dringend verdächtig . dringende Tatverdacht ergibt insbesondere Auswertung Mobiltelefon Mitbeschuldigten . sichergestellten Protokolle namentlich schwarzen Chats " Ergebnissen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Vernehmungen zahlreicher Mitbeschuldigter teilweise selbst auch andere Vereinigungsmitglieder Beschuldigten erheblich belastet haben . Einzelheiten nimmt Senat Bezug ausführliche Beweisergebnissen belegte Sachverhaltsdarstellung Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs . rechtlicher Hinsicht ist Ermittlungsergebnisses zunächst dringende Verdacht belegt Vereinigung gegründet hatte Begehung Tötungsdelikten Sprengstoffverbrechen gerichtet war Beschuldigte Rädelsführer beteiligte strafbar gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. StGB . Vereinigung Sinne § § . StGB ist gewisse Dauer angelegter freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss mindestens Personen Unterordnung Willens Einzelnen Willen Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen derart Beziehung stehen einheitlicher Verband fühlen . . ; vgl. zuletzt etwa Beschluss 9 Juli . Vereinigung wird terroristischen Zwecke Tätigkeit Begehung Straftaten Katalogen § Abs. StGB gerichtet sind . Zielsetzung muss internen Mitglieder gedeckt sein ; Gruppenwille erleichtert Einzelnen Begehung Straftaten drängt Gefühl licher Verantwortung vereinigungsbezogene Gefährlichkeit Sinne größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik ergibt vgl. Urteil 3 . Dezember BGHSt . " Gruppe erfüllte Vorbringen Verteidigers Beschuldigten bisherigen Ermittlungsergebnis hoher Wahrscheinlichkeit Voraussetzungen . Zusammensetzung Ausrichtung ergeben Vorliegen personellen zeitlichen organisatorischen Elements . Auch Willenselement ist beschriebene Verhalten Willensbildung gemeinsame Diskussion Abstimmung belegt . Vereinigung begangenen Taten erweisen Zugrundelegung bisherigen Ermittlungsergebnisses Straftaten Sinne Abs. Nr. Abs. Nr. StGB . Sprengstoffanschläge hatten unabhängig Frage ohnehin Anwendung § Abs. Nr. StGB führenden Tötungsvorsatzes Ziel politisch Andersdenkende einzuschüchtern Asylbewerber so verängstigen Bundesrepublik wieder verlassen würden . Vorgehen politisch Andersdenkende Asylbewerber mehr sicher geschützt fühlen könnten so tiefgreifenden Beeinträchtigung inneren Sicherheit Vertrauens Bevölkerung Gewährleistung führt erfüllt Voraussetzungen § Abs. StGB zumal Anschläge Vielzahl ausländerfeindlicher Straftaten gesamten Bundesgebiet einreihen vgl. Beschluss 10 . Januar . Beschuldigte gehörte Anschläge Wesentlichen plante vorbereitete Mittätern Anschlägen jeweilige Aufgabe zuwies Zweifel Durchführung einzelner Anschläge zerstreuen vermochte siehe oben : " wollen " Rädelsführern Vereinigung übte Mitglied Vereinigung maßgeblichen Einfluss Tätigkeiten . nahm Durchführung Anschläge beteiligte Chatprotokolle auch Übrigen rege Verbandsleben . Fall begründen bereits aufgefundenen Sprengkörper Zusammenhang übrigen Ausrichtung Vereinigung Beschuldigte dringend verdächtig ist tateinheitlich Rädelsführerschaft terroristischen Vereinigung vgl. Beschluss 9 Juli Explosionsverbrechen § Abs. StGB vorbereitet haben strafbar gemäß § Abs. Nr. StGB . übrigen Fällen ist Beschuldigte jeweils dringend verdächtig Mittäter Anschlägen beteiligt haben wiederum jeweils tateinheitlich Rädelsführerschaft terroristischen Vereinigung Fällen Sprengstoffexplosion herbeiführte § Abs. StGB weiter idealkonkurrierend zusätzlich Fall versuchte Menschen niedrigen Beweggründen heimtückisch töten § § 22 StGB Menschen gefährlichen Werkzeugs anderen Beteiligten gemeinschaftlich Leben gefährdenden Behandlung verletzte § Abs. Nr. StGB fremde Sache beschädigte StGB . dringende Verdacht Beschuldigten vorlag ergibt maßgeblich bekannten besonderen fährlichkeit Fensterscheiben angebrachten Sprengladungen . war Bedenken anderer Mitglieder Vorfeld konkreten Anschlags zurückstellte Ausdruck brachte Gefährlichkeit Tathandlung erkannte Ergebnis sorgte auch anderen Vereinigungsmitglieder gleichwohl weiteren Anschlagsvorbereitung beteiligten . Generalstaatsanwaltschaft Sachverhalt rechtlicher Hinsicht anders bewertet hat führt abweichenden Beurteilung ; Fällen jeweils versuchte anderen Menschen gefährlichen Werkzeugs Leben gefährdenden Behandlung Fall anderen Beteiligten gemeinschaftlich Fall verletzen jeweils fremde Sache beschädigte . 2 . besteht auch Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs zutreffend abgestellt hat Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Nr. : Beschuldigte hat Fall Verurteilung empfindliche Freiheitsstrafe erwarten erheblichen Fluchtanreiz begründet . stehen hinreichende persönliche soziale Bindungen ledigen Beschuldigten . liegt Blick § Abs. StGB auch Blick jedenfalls Fall versuchte Tötungsdelikt Haftgrund Schwerkriminalität § Abs. . genannten Umstände begründen Gefahr Ahndung Tat weitere Inhaftierung Beschuldigten vereitelt werden könnte so Vorschrift auch gebotenen restriktiven Auslegung vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . angewendet werden kann . Zweck Untersuchungshaft kann einschneidende Maßnahmen Vollzug erreicht werden § . 3 . besonderen Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate § Abs. liegen . Umfang Verfahrens Sachakten umfassen bereits jetzt Ermittlungen sind indes noch abgeschlossen ; Verfahren richtet mittlerweile Beschuldigte besondere Schwierigkeit haben Urteil Monaten Beschuldigte Untersuchungshaft genommen worden ist noch zugelassen . Insoweit ist insbesondere berücksichtigen Umstände Annahme dringenden Tatverdachts geführt haben " Gruppe stelle terroristische Vereinigung schon Zuständigkeit Gegenstand Ermittlungen Generalstaatsanwaltschaft waren . Berücksichtigung Strukturen Ermittlungen abgeschlossen gehalten Anklage Jugendschöffengericht erhoben hatte steht Fortdauer Untersuchungshaft mithin vermag auch Vorwurf verzögerten Sachbehandlung etwa begründen Generalbundesanwalt seinerseits noch neue Anklage erhoben hat ; gilt jedenfalls derzeit Blick Verfahrensübernahme erst 11 . April . Verfahren ist auch gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden . Inhaftierung Beschuldigten sind zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden Generalbundesanwalt Einzelnen Zuschrift 4 . Mai aufgeführt hat . Insbesondere Auswertung anlässlich Festnahme Mitbeschuldigten Durchsuchungen insgesamt Objekten 19 . April sichergestellten Datenträger Mobiltelefone Computer andere Speichermedien dauert noch . Gleiches gilt bereits anlässlich Festnahmen 5 November sichergestellten elektronischen Asservate ; hier haben Anzahl Asservate auch bestehende Sperrcodes Dauer Auswertungsmaßnahmen bedingt . Ebenso bedarf Auswertung geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahmen Observationsmaßnahmen Videoaufzeichnungen Treffpunkt Gruppe noch weiterer Ermittlungen . 4 . weitere Vollzug Untersuchungshaft steht Verhältnis Bedeutung Sache Falle Verurteilung erwartenden Strafe . befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Gericke