BESCHLUSS AK 13 . Januar Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Nr. ; Abs. Nr. Buchst . ; Abs. Nr. 1 . Eignung Straftat Außenwirtschaftsgesetz auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . 2 . Holen Strafverfolgungsorgane Frage Stellungnahme Auswärtigen Amtes so ist allein gehalten besonderen Sachkunde dort bekannten Beurteilung konkreten Falles relevanten Tatsachen mitzuteilen ; Erstattung Rechtsgutachtens obliegt . 3 . Strafverfolgungskompetenz Bundes Generalbundesanwalts Staatsschutzsenate Oberlandesgerichte Straftaten Außenwirtschaftsgesetz . . 13 . Januar AK Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Strafverfahren Verbrechens § Abs. Nr. Abs. Nr. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeschuldigten Verteidigers 13 . Januar gemäß § § beschlossen : Untersuchungshaft hat fortzudauern . etwaige erforderliche weitere Haftprüfung Bundesgerichtshof findet Monaten . Zeitpunkt wird Haftprüfung Oberlandesgericht übertragen . Gründe : Angeschuldigte ist 20 . Juni festgenommen worden befindet Untersuchungshaft zunächst Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs selben Tage . Beschluss 11 Juli hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Haftbefehl aufrechterhalten weiteren Vollzug angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde Angeschuldigten hat Senat Beschluss 8 . September verworfen . Beschluss 21 November hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Haftbefehl neu gefasst . 12 . Januar hat Generalbundesanwalt Angeschuldigten Anklage Oberlandesgericht erhoben . II . Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate liegen . 1 . Angeschuldigte ist dringend verdächtig mehrfach strafbarer Weise Außenwirtschaftsgesetz verstoßen haben : Angeschuldigte ist langjähriger Geschäftsführer GmbH Folgenden : GmbH Sitz ; Ende war gleichzeitig Alleingesellschafter Unternehmens . Mai ist türkischen Unternehmen . . beteiligt ; Geschäftsführer Mitgesellschafter ist gesondert Verfolgte Angeschuldigte . Spätestens Anfang kamen gesondert Verfolgte zukünftig regelmäßig hochwertiges Graphit Güteklassen erforderliche Genehmigung iranische S. Folgenden : S. liefern . tiges Graphit fällt Anhang Verordnung Nr. Dual-Use-Verordnung ; Ausfuhr ist genehmigungspflichtig . Material ist auch 4 . März Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang Verordnung Nr. 423/2007 Iran-Embargo-Verordnung erfasst ; Lieferung ist verboten . findet Herstellung Langstreckenraketen Verwendung . S. ist Programm ballistische Raketen beteiligt ; vertrat zentraler Einkäufer . S. sind 8 . Mai Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang Iran-Embargo-Verordnung aufgeführt ; ist Zeitpunkt Lieferung Waren erlaubt . Angeschuldigte beabsichtigte folgenden Taten dauerhafte unerhebliche Einnahmequelle verschaffen : März Januar lieferte Angeschuldigte Ausführung getroffenen Vereinbarung len Graphit beschriebenen Art . Umgehung Ausfuhrkontrollen wurde Material Unterlagen geringwertiges Graphit bezeichnet Dual-Use-Verordnung gefallen wäre somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt werden können . Lieferungen wurde hochwertige Graphit Transportbehältnissen minderwertigem Material bedeckt . Gesamtmenge gelieferten hochwertigen Graphits betrug . Kaufpreis angeblich geringwertige Material wurde Firmenkonten GmbH geschrieben ; hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgemäß Konten Angeschuldigten Seychellen transferiert . Februar/März vereinbarten Angeschuldigte I. weitere insgesamt Tonnen hochwertiges Graphit S. liefern . Umgehung deutschen Exportkontrolle wandte Angeschuldigte Geschäftsführer ansässigen . Folgenden : . Zeugen . spiegelte handele Lieferung ; verheimlichte Wahrheit Endabnehmer Graphits S. sprache Angeschuldigten bestellte sein sollte . . Gesamtpreis € . Angeschuldigte verpflichtete Nichtbezahlung Materials türkischen Abnehmer selbst übernehmen . Folgezeit wurde Lieferung Teilmengen vereinbart . April/Mai wurde erste Teil Bestellung sandt . unzutreffenden Angaben Angeschuldigten beantragte Ltd . Genehmigung Ausfuhr . pflichtete offiziellen Kaufpreis Höhe € Buchführung weitere € Angeschuldigten zahlen . Graphit verließ EU-Gebiet Mai ; wurde türkischen Zoll aufgehalten September zurückgesandt . entschieden Angeschuldigte bestimmte Graphit erneut Angeschuldigte gab Ltd . versenden lassen . Ltd . angeblichen neuen Empfänger veranlasste Lieferpapieren Angaben entfernt wurden Rückschluss gelistetes " Material zuließen . Graphit verließ EU-Gebiet kurz 29 November ; wurde jedoch türkischen Zoll erneut angehalten Februar wieder zurückgeschickt . Folgezeit erwarb Angeschuldigte Graphit Ltd . erörterte GmbH verschiedene Möglichkeiten Lieferung S. . entschieden Graphit andere Drittstaaten transportieren lassen ; wurde konkret Lieferung angestrebt . Zweck nahm Kontakt Angeschuldigten bekannten " . Sodann erörterten Angeschuldigte Zahlung Provision " . Aufbewahrung erworbenen Graphits erfolgte eigentlichen Lagers GmbH Zelt . Material wurde verarbeitet noch andere Kunden verkauft Anweisung Angeschuldigten entsprechend übliche Lagerbuchhaltung aufgenommen . wurde anlässlich Durchsuchung 19./20 Juli sichergestellt . 2 . dringende Tatverdacht ergibt mitgeteilten Erkenntnissen Gutachten Bundesanstalt Materialforschung Ergebnissen Auswertung sichergestellten EDV-Datenträger Aussagen Zeugen Inhalt zahlreicher schriftlicher Unterlagen abgehörter Telefongespräche . Einzelheiten wird zutreffenden Ausführungen Haftbefehlen Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 20 . Juni 21 November Haftfortdauerentscheidung 11 Juli Anklageschrift 7 . Januar aufgeführten Beweismittel verwiesen . Senat hat Beschluss 8 . September dringenden Verdacht bezüglich beabsichtigten Lieferung weiterer Tonnen Graphit ausführlich begründet . dortigen Ausführungen gelten ; Senat nimmt Bezug . 3 . hat Angeschuldigte hoher Wahrscheinlichkeit folgt strafbar gemacht : Fällen s. II . 1 . führte jeweils gewerbsmäßig Art . Abs. Verordnung Nr. Dual-Use-Verordnung erforderliche Genehmigung Güter doppeltem Verwendungszweck Anhang Verordnung aufgeführt sind ; handelte unmittelbar geltenden Vorschrift Rechtsakten Europäischen Gemeinschaften Beschränkung Außenwirtschaftsverkehrs zuwider . erste Lieferung 31 . März Neufassung Außenwirtschaftsgesetzes 8 . April durchgeführt wurde richtet barkeit insoweit § Abs. Nr. Abs. Nr. § Abs. ; Abs. Nr. aF ; § Abs. StGB . weiteren Taten gelten § Abs. Nr. Abs. Nr. § Abs. ; § Abs. Nr. ; § Abs. § StGB . Handlungen Angeschuldigten waren geeignet auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . gilt Folgendes : Merkmal Eignung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden ist sprachlich sehr weit gefasst . auswärtigen Beziehungen umfassen Sachverhalte Verhältnis Bundesrepublik anderen Staaten zwischenstaatlichen Einrichtungen insbesondere Gestaltung Außenpolitik Bedeutung haben . allgemeinem Verständnis können konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer wirtschaftlicher kultureller Art gehören . gegebenen Konzentration staatliche Ebene erstreckt Merkmal praktisch überschaubare Vielfalt Beziehungen . Verwendung ist verfassungsrechtlich Blick Bestimmtheitsgebot Art . Abs. GG hohem Maße problematisch vgl. BVerfG . Allerdings zwingt Bestimmtheitsgebot Gesetzgeber auslegungsfähige Begriffe vollständig verzichten . Grad gesetzlicher Bestimmtheit einzelne Straftatbestand haben muss hängt Besonderheiten Umständen gesetzlichen Regelung führen vgl. etwa BVerfGE ; . Vorliegend wird konkretere Fassung Norm Komplexität internationalen Beziehungen Vielfalt Konfliktmöglichkeiten erschwert . besteht erhebliches öffentliches Interesse gemeinsamen Interessen Bundesrepublik anderen -9- ten verbinden gerade auch Gebiet Außenwirtschaft nötigenfalls Strafbestimmungen wahren . Hintergrund begegnet Straftatbestand letztlich zwar noch durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ; indes begibt Gesetzgeber Verwendung derartigen Tatbestandselements Grenzbereich verfassungsrechtlich Zulässigen . Anforderungen ausreichende Bestimmtheit genügt somit nur enge konkretisierende Auslegung Tatbestandsmerkmals Strafgerichte . Bereits Verfassungs ist somit restriktive Interpretation erforderlich denkbare negative Reaktion irgendeines fremden Staates nur mögliche schwerwiegende Beeinträchtigung eigenen Interessen Bundesrepublik erhebliche Gefährdung auswärtigen Beziehungen darstellen kann vgl. ; Diemer Strafrechtliche Nebengesetze . § Rdn . . Führt schon verfassungsrechtliche Kontext Norm Notwendigkeit einschränkenden Auslegung so wird Ergebnis Überlegungen Ebene einfachen Gesetzes bestätigt vgl. Wolffgang/Simonsen Kommentar Außenwirtschaftsrecht Februar § Rdn . . : Abs. Nr. Abs. Nr. Buchst . setzt auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik konkret gefährdet gar gestört werden ; Norm handelt vielmehr abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt vgl. ; Bieneck Handbuch Außenwirtschaftsrechts 2 . Aufl . § Rdn . 2 ; Außenwirtschaftsrecht Juni § Rdn . so genügt Handlungen Täters genereller Betrachtung Art typischerweise geeignet sind Gefährdung chender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen vgl. Bieneck aaO § Rdn . ; Diemer aaO § Rdn . . Jedoch kann abstrakte Gefährdung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik anders Individualrechtsgutes nur Mühe tatsächliche Sachverhalte angeknüpft werden . weitere Erfordernis Tat geeignet muss auswärtigen Beziehungen erheblich gefährden kommt wertendes Element Abgrenzung Delikten minderer Gefährdungseignung erforderlich macht jedenfalls Grenzbereich kaum geeignete Beurteilungskriterien Verfügung stehen . macht Auslegung Anwendung Qualifizierungsmerkmals subjektiven Deliktsseite Vorsatz zumindest Erkennbarkeit Gefährdungseignung § Abs. erstrecken muss schon einfachrechtlich außerordentlich schwierig . kommt auch Ebene Notwendigkeit restriktiven Interpretation Merkmals ergibt . folgt schon eindeutigen Wortlaut Norm Handlung Täters geeignet muss auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik Weise erheblich gefährden vgl. Bieneck aaO Rdn . 25 ; Wolffgang/Simonsen aaO § Rdn . . ist Normverständnis Gesetzessystematik herzuleiten : Fall § Abs. Nr. führt Erfüllung Voraussetzungen Tatbestandsmerkmals Handlung Täters lediglich Ordnungswidrigkeit § Abs. bewerten Straftat Strafrahmen Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu Jahren reicht verfolgen ist . erhebliche Verschärfung angedrohten Sanktion ist nur adäquaten Erhöhung tatbestandlichen Unrechts rechtfertigen ; erfordert somit Auslegung Tatbestandsmerkmal erhebliches Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht kommt . ist lediglich Weise gewährleisten Straftatbestand § Abs. stimmig ausgelegt angewendet werden kann ; übrigen Alternativen Norm sind äußeren Sicherheit Bundesrepublik § Abs. Nr. friedlichen Zusammenleben Völker § Abs. Nr. erheblichem Belang aufgeführt . Merkmal erheblichen Gefährdung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik § Abs. Nr. muss vergleichbar hohe Bedeutung zukommen . Überlegungen gelten Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . entsprechend . Hier führt Bejahung Tatbestandsmerkmals erheblichen Verschärfung Strafrahmens ; beträgt Fall § Abs. Monate Jahre Freiheitsstrafe § Abs. Freiheitsstrafe Jahren vorsieht . weiteren Alternativen § Abs. Nr. Buchst . sind Übrigen ebenfalls äußere Sicherheit Bundesrepublik friedliche Zusammenleben Völker Schutzgüter genannt . folgt erhebliche Gefährdung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik nur dann anzunehmen ist konkreter tatsächlicher Umstände vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich aaO § Rdn . festzustellen ist Bundesrepublik Tat Lage gebracht werden kann unmöglich macht ernsthaft erschwert Interessen gedeihlichen Beziehungen Staaten wahren . kann Tatbestandsmerkmal Eignung erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein Tat Akt starker diplomatischer Missbilligung feindselige Kampagne führenden Medien wichtigen Landes Völkergemeinschaft urteilung Bundesrepublik supranationalen Gremien ausgelöst werden kann vgl. OLG 292 ; Holthausen/Hucko NStZ-RR 231 ; Wolffgang/Simonsen aaO § Rdn . ; Diemer aaO § Rdn . 20 ; vgl. auch weiteren Beispiele Bieneck aaO Rdn . . reicht mögliche negative Reaktion fremden Staates B. bloße Demarche allein bereits zurückhaltende Anwendung ebenso Rdn . . Handlung Täters Maßstäben geeignet ist erhebliche Gefährdung auswärtigen Beziehungen herbeizuführen ist Gesamtschau konkreten Einzelfallumstände entscheiden . wichtiges Indiz hierbei ist staatlichen deutschen Stellen Vorwurf gemacht werden kann Verstoß außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte zweifelnd Bieneck aaO Rdn . ; Fällen liegt deutlich näher Bundesrepublik negativen Reaktionen anderer Staaten internationaler Organisationen ausgesetzt ist Fallgestaltungen staatlichen Organen Fehlverhalten anzulasten ist . Erst recht gilt Eingreifen verbotene erforderliche Genehmigung geplante Lieferung Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben . werden regelmäßig sonstigen Umstände etwa Art Menge Ware Verwendungsmöglichkeit -zweck konkrete Empfängerland ebenso Gesamtbetrachtung einzustellen sein Umfang Gewicht konkreten außenpolitischen Interessen Bundesrepublik Tat gefährdet werden können . Generalbundesanwalt hat Klärung insoweit aufgeworfenen tatsächlichen Fragen Stellungnahme Auswärtigen Amtes holt . gibt zunächst folgendem klarstellenden Bemerken : Auswärtige Amt legt möglicherweise veranlasst entsprechende Fragestellung Anschreiben Generalbundesanwalts 25 November Beginn Ausführungen weiteren Stellen Meinung seien Grundlage mitgeteilten Tatsachen Handlungen Angeschuldigten geeignet auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . Rechtsauffassung kommt indessen vgl. Bieneck aaO § Rdn . . Holen regelmäßig Zweifelsfällen besonderem Maße angezeigt erscheint Stellungnahme Auswärtigen Amtes Rede stehenden Frage so ist gehalten besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen Beurteilung Voraussetzungen § Abs. Nr. Abs. Nr. . konkreten Fall relevant sind ; Erstattung Rechtsgutachtens ist veranlasst . Funktion Auswärtigen Amtes Strafbzw . Ermittlungsverfahren unterscheidet insoweit sonstiger Sachverständiger Zeugen . Vielmehr obliegt allein Strafverfolgungsorganen Auswärtige Amt vermittelten tatsächlichen Grundlage prüfen entscheiden Handlungen Täters geeignet waren auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . Auswärtige Amt ausführt offiziellen Demarchen gekommen sei sei gegebene Konstellation typischerweise geeignet Kritik staatlicher israelischer Seite auszulösen trage Verringerung Akzeptanz legalen Handelsbeziehungen würde Umstand zuständige US-amerikanische Generalkonsulat Klärung weiterer Einzelheiten Generalbundesanwalt gewandt hat allein ausreichen dargelegten Maßstäben Voraussetzungen § Abs. Nr. Abs. Nr. Buchst . erfüllen . Auswärtigen Amt mitgeteilten tatsächlichen Umständen ist Gesamtschau indes noch ausreichend entnehmen Fällen Graphit geliefert wurde Handlungen Angeschuldigten erheblichen Gefährdung auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik geeignet waren . Fällen haben deutschen Exportkontrollbehörden wesentliche Umstände täuschen lassen . Angeschuldigte lieferte jeweils erhebliche Menge Graphit Bau Langstreckenraketen Verwendung finden kann . Einzelfall war Teil längere Zeit hinziehenden Tatserie . Umständen waren verhinderten Lieferungen Materials S. iranischen Raketenprogramm maßgeblich Beteiligten besonderem Maße geeignet Zweifel Effektivität deutschen Exportkontrolle aufzuwerfen . kommt Politik Empfängerlandes insbesondere aggressiven Grundhaltung geprägt ist . Blick Stellungnahme dargelegten besonderen außenpolitischen Interessen Aktivitäten Bundesrepublik Stabilisierung Region Nahen Mittleren Ostens waren Handlungen Angeschuldigten somit genereller Betrachtung Art typischerweise hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet Akte starker diplomatischer Missbilligung Medienkampagnen Bundesrepublik wichtigen Partnerländern herbeizuführen . Verbringen Teillieferung Graphits Mai erneut Ende s. II . 1 . ist Angeschuldigte dringend verdächtig Fällen versucht haben gewerbsmäßig Art . Abs. Verordnung Nr. 423/2007 Anhang Verordnung aufgeführten natürlichen juristischen Personen Organisationen richtungen unmittelbar mittelbar wirtschaftliche Ressourcen Verfügung stellen zugute kommen lassen mithin jeweils versucht haben Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Umgehungsverbot Rechtsakts Europäischen Gemeinschaften zuwider handeln Durchführung Rat Europäischen Union Bereich gemeinsamen Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient § Abs. Nr. Abs. Nr. ; § Abs. § StGB . kommen versuchte Verstöße Art . Buchst . V. Anhang genannten Verordnung Betracht betreffende Güterliste erst 4 . März Begehung Taten Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist . Publikation Anhangs erfolgte indes bereits 8 . Mai Taten . Delikten ist dringender Verdacht anzunehmen Angeschuldigte versucht hat Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . verwirklichen strafbarer Weise Dual-Use-Verordnung verstoßen hat § Abs. Nr. ; waren oben dargelegten Maßstäben geeignet auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . Angeschuldigte veranlasste jeweils lediglich Lieferung Graphits nur gelangte . Ausfuhrvorgang waren deutsche Behörden beteiligt . erhobenen Tatvorwurf wandte Angeklagte vielmehr gerade Geschäftsführer . strengen deutschen Exportkontrollbestimmungen umgehen . Handlungen konnten allenfalls geeignet sein Zweifel Effektivität englischen Exportkontrolle hervorzurufen . Vereinbarung Graphit Umwege doch noch liefern s. II . 1 . begründet dringenden Verdacht Angeschuldigte Anderen verabredet hat gewerbsmäßig Art . Buchst . Verordnung Nr. 423/2007 Anhang Verordnung aufgeführte Güter Ursprung Gemeinschaft unmittelbar mittelbar juristische Personen Organisationen Einrichtungen verkaufen liefern weiterzugeben auszuführen Handlung Anderen verabredet haben gewerbsmäßig Art . Abs. genannten Verordnung Anhang Verordnung aufgeführten natürlichen juristischen Personen Organisationen Einrichtungen unmittelbar mittelbar wirtschaftliche Ressourcen Verfügung stellen zugute kommen lassen mithin verabredet haben Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Umgehungsverbot Rechtsakts Europäischen Gemeinschaften zuwider handeln Durchführung Rat Europäischen Union Bereich gemeinsamen Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient § Abs. StGB ; § Abs. Nr. Abs. Nr. ; § Abs. § StGB . hochwertigen Graphit handelt wirtschaftliche Ressourcen S. Art . Abs. Verordnung Nr. 423/2007 . Hierunter fallen Definition Art . Buchst . Verordnung Vermögenswerte Art unabhängig materiell immateriell beweglich unbeweglich sind Gelder handelt aber Erwerb Geldern Waren Dienstleistungen verwendet werden können . Senat verweist Begründung Übrigen Ausführungen Beschluss 8 . September S. weiterhin gelten . Annahme Angeschuldigten bestehe dringende Verdacht Verbrechens § Abs. Nr. Abs. Nr. V. Art . Abs. Buchst . Verordnung 423/2007 Erbringung Vermittlungsdiensten Zusammenhang Anhang IranEmbargo-Verordnung aufgeführten Gütern vgl. . 8 . September S. f. hält Senat indes . dringender Verdacht Verstoßes § Abs. Nr. . besteht auch bezüglich Tat . Angeschuldigten wird lediglich Last gelegt Anderen verbotene Lieferung verabredet haben . GmbH gelagerte Material wurde deutschen Behörden sichergestellt Lieferung gerade verhindert . ist auch Berücksichtigung sonstigen maßgebenden Umstände vorliegenden Falles erkennen inwiefern Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll erhebliche auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik Nachteil gereichende Reaktionen hervorzurufen . 4 . Haftbefehl Ermittlungsrichters 21 November ausdrücklich nur dargestellten Taten gestützt ist hat Senat befassen Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Lieferungen hochwertigen Graphits Jahre vgl. Taten . 3 . Anklageschrift 7 . Januar dringend verdächtig ist . 5 . Zuständigkeit Generalbundesanwalts auch Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs Oberlandesgerichts ist gegeben § Abs. Nr. Buchst . Satz ; § Abs. Satz . dargelegt waren Fällen vollendeten Lieferung Graphits s. II . 1 . Taten Umständen geeignet auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich gefährden . ist Taten auch materiellrechtlichen Regelung § Abs. Nr. Abs. Nr. Buchst . entsprechende Kriterium § Abs. Nr. Buchst . erfüllt . Umstand allein reicht gesetzlichen Regelung allerdings Zuständigkeit genannten Strafverfolgungsorgane Bundes begründen . Abs. Nr. setzt zusätzlich Fall besondere Bedeutung zukommt vgl. Hannich KK . Aufl . . . hat Generalbundesanwalt genannten Fällen Ergebnis Recht bejaht . ständigen Rechtsprechung Senats fällt Strafverfolgung § Abs. aufgeführten Delikte Norm deutlich Ausdruck gebrachten Willen Gesetzgebers Blick verfassungsrechtlichen Maßstab Art . Abs. GG vgl. Abs. besondere Bedeutung grundsätzlich Kompetenz Bundesländer ; gilt sogar dann Tat Bundesrepublik Gesamtstaat richtet . Zuständigkeit Bundes Evokationsbefugnis Generalbundesanwalts werden nur begründet Fall besondere Bedeutung zukommt . ist erst dann Fall Beachtung Ausmaßes Rechtsgutsverletzung staatsgefährdendes Delikt erheblichem Gewicht handelt besondere Bedeutung gewinnt Schutzgüter Gesamtstaates derart spezifischen Weise angreift Einschreiten Generalbundesanwalts Aburteilung Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist . Bejahung besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen stellen Übernahmeerklärung nur gesetzliche Richter Art . GG bestimmt auch verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung Bund Ländern eingegriffen wird vgl. etwa BGHSt f. ; Abs. Besondere Bedeutung 4 NStZ . Übereinstimmung Rechtsprechung wird Literatur vgl. 5 . Aufl . § Rdn . 6 ; Hannich KK . Aufl . Rdn . 3 ; Franke 24 . Aufl . Rdn . 6 ; Frister SK-StPO . . Rdn . ; NStZ 1 Recht hingewiesen Tatbestandsmerkmal besonderen Bedeutung solle vermeiden Verfassung angeordnete Regelzuständigkeit Landesjustiz ausufernden Gebrauch Evokationsrechts Bundes umgekehrt wird vgl. Frister aaO . habe Funktion Korrektivs verhindert werden solle Regelzuständigkeit Landesjustiz Regelzuständigkeit Bundes umkehre vgl. Franke aaO . § Abs. normiere Gesetz besondere Bedeutung Falles zusätzliche Qualität Katalogtaten . Bundeskompetenz beziehe lediglich besonders schwerwiegende Delikte Taten Bundesinteressen besonders nachhaltig berühren . Auch Quantifizierung besonderen Bedeutung Falles verlangt sei könne nur Schutzzweck beziehen . Ausmaß individuellen Rechtsverletzung Grad Schuld seien Frage nur insofern Bedeutung Gewicht Angriffs jeweils betroffene Rechtsgut Gesamtstaates mitbestimmten vgl. NStZ jeweils aaO . folgt Katalogtat § Abs. selbst dann Schwere Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht staatliche Sicherheitsinteressen besonderer Weise beeinträchtigt hat allein Grund Evokationsrecht Generalbundesanwalts begründen vermag vgl. Abs. besondere Bedeutung ; . besteht Anlass Alternativen § Abs. geltenden Grundsätzen gerade Fällen § Abs. Nr. abzuweichen . Auch Bekämpfung Wirtschaftskriminalität ist erster Linie Aufgabe Länder ; Zuständigkeit Bundesgerichtsbarkeit ausübenden ist nur spezifischen ausreichend gewichtigen Angriff gesamtstaatliche Interessen gegeben . Gründen kann vereinzelt Literatur vertretenen Ansicht gefolgt werden sei auszugehen Generalbundesanwalt Strafverfolgung jedenfalls Fällen § Abs. grundsätzlich übernehmen habe Erheblichkeit auch besondere Bedeutung gesetzlichen Bewertung gleichsam trügen weiteren Begründungsaufwandes bedürfe vgl. Diemer aaO § Rdn . . Auffassung spricht auch etwa Praxis häufig vorkommender gewerbsmäßiger Begehung ansonsten § Abs. strafbaren Tat § Abs. Nr. Zuständigkeit Bundesjustiz begründet wäre sonstigen Umstände Falles noch maßgebend ankäme . würde dargelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis eklatanter Weise widersprechen . ist Anzeichen ersichtlich Gesetzgeber 2 . Gesetz Modernisierung Justiz neu geschaffenen Regelung § Abs. Nr. derart weitgehende Umverteilung Zuständigkeit Ländern Bund beabsichtigte . setzesmaterialien soll Generalbundesanwalt vielmehr Möglichkeit eröffnet werden auch Straftaten Außenwirtschaftsgesetz Ermittlungszuständigkeit begründen gewährleisten sicherheitspolitische Dimension Straftaten erhellt wird ; könne wesentlicher Beitrag effektiven Gestaltung Ermittlungen Bekämpfung äußere Sicherheit Ansehen Staatengemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalität geleistet werden . Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich notwendige Staatsschutzqualität betreffenden Straftaten unabhängig geheimdienstlichen Hintergrund hingewiesen . Übrigen soll originären Zuständigkeit Landesjustiz Straftaten Außenwirtschaftsgesetz bleiben vgl. . S. . erfordert Beurteilung besonderen Bedeutung Falles auch Rahmen § Abs. Nr. Gesamtwürdigung Umstände Auswirkungen Tat besonderer Berücksichtigung Gewichts Angriffs Gesamtstaat . Allein Schwere Tat Ausmaß hervorgerufenen Beeinträchtigung geschützten Rechtsgüter vermag besondere Bedeutung begründen ; allerdings können konkrete Schuldschwere Grad Gefährdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen vgl. 5 . Aufl . § Rdn . . Bedeutung kann auch sein Erheblichkeit Delikts Verfolgung besonderer Sachkunde geboten Auslandsbezuges spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint . Beurteilung besonderen Bedeutung ist erwägen konkrete Tat Gesamtstaat etwa Schädigung Ansehens Staatengemeinschaft beeinträchtigen vermag vgl. BTDrucks . S. . Gemessen Maßstäben ist Bejahung besonderen Bedeutung Falles Generalbundesanwalt Ergebnis beanstanden . Angeschuldigte hat insgesamt Taten langen Zeitraum immer wieder hochwertiges Graphit geliefert . Verbindungen bestand vielschichtiger Auslandsbezug speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich machte . konkreten Umständen Lieferung potentielle Bedrohung kann Taten ausgehende Schädigung Ansehens Staatengemeinschaft ausgeschlossen werden . Umstände Auswirkungen Taten stellen somit jedenfalls Gesamtschau derart gewichtigen Angriff Interessen Gesamtstaates Begründung Bundesgerichtsbarkeit noch vertretbar anzusehen ist . Zuständigkeit Strafverfolgungsorgane Bundes erfasst auch Taten s. II . 1 . Voraussetzungen § Abs. Nr. vorliegen geeignet sind auswärtigen Beziehungen Bundesrepublik erheblich beeinträchtigen . derartige Erstreckung erfordert Hintergrund grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich betreffenden Straftaten zumindest Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt verfahrensrechtlich Tat bilden vgl. Zuständigkeit . besteht Evokationsrecht Generalbundesanwalts jedoch ausnahmsweise auch dann derart enger persönlicher deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht getrennte Verfolgung Aburteilung auch Beachtung verfassungsrechtlichen Vorgaben Kompetenzverteilung Bund Ländern hohem Maße sachwidrig erscheint . Ausnahmefall ist hier gegeben . genannten Taten waren Teil insgesamt einheitlichen Serie Angeschuldigten Last gelegter gleichgerichteter gewerbsmäßig begangener Verstöße Außenwirtschaftsgesetz . waren Grunde geeignet Voraussetzungen § Abs. Nr. Bundeszuständigkeit begründen . unterscheiden Zusammenhang Relevanz tatsächlicher Hinsicht Rede stehenden Staatsschutzdelikten Wesentlichen nur Graphit gelangte . betreffenden Beweismittel sind jedenfalls teilweise Taten identisch Gefährdungseignung S. § Abs. Nr. . noch bejaht werden kann . Umständen widerspräche getrennte Verfolgung Aburteilung ganz besonderem Maße Gebot effizienten Strafverfolgung . 6 . Angeschuldigten besteht Haftbefehlen 20 . Juni 21 November Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichthofs 11 Juli zutreffend aufgeführten Gründen Fluchtgefahr § Abs. Nr. . Senat verweist insoweit auch Ausführungen Beschluss 8 . September . erwartende Strafe begründet erheblichen Fluchtanreiz . Angeschuldigte besitzt Staatsangehörigkeit Seychellen verfügt dort beträchtliches sonstiges Vermögen . weiteren genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen wahrscheinlich Angeschuldigte Freiheit belassen Verfahren entziehen wird . einschneidende Maßnahmen S. § kommen Betracht . 7 . besonderen Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate § Abs. liegen . sondere Schwierigkeit besondere Umfang Ermittlungen haben Urteil noch zugelassen rechtfertigen Fortdauer Untersuchungshaft . Festnahme Angeschuldigten waren zahlreiche Teil aufwändige zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen etwa Auswertung großen Teils Datenverarbeitung GmbH nahmen internationalen Rechtshilfe durchzuführen . Auffassung Verteidigung gebot Beschleunigungsgrundsatz vorab Teilanklage bezüglich Taten II . 1 . erheben . Verteidigung insoweit angeführten Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg vorliegenden Verfahren vergleichbare Sachverhalte . weiteren Ermittlungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nur Randbereiche ; waren auch lediglich geeignet bisherigen Ermittlungsergebnisse abzurunden . bezogen vielmehr gewerbsmäßig durchgeführten Lieferungen Graphit Straftaten erheblichem Gewicht Verfahren zentrale Bedeutung haben . zwischenzeitlichen Erhebung Anklage bezüglich ermittelten Straftaten Angeschuldigten ist Verfahren insgesamt gebotenen Beschleunigung geführt worden . 8 . weitere Vollzug Untersuchungshaft steht Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen teilweise Strafdrohung Freiheitsstrafe Jahren bedroht sind Verhältnis Abs. Satz .