BESCHLUSS 13 . April Maßregelvollstreckungssache 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April beschlossen : Verfahren ruht Erledigung Anfragebeschluss Senats 9 November eingeleiteten Verfahrens § . werden Akten Oberlandesgericht Fortführung § Abs. Satz § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben . Verurteilten wird Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung Urteil Landgerichts 29 . September vollstreckt u.a. versuchter Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verhängt worden war . 5 . Januar wird Verurteilten Sicherungsverwahrung psychiatrischen Krankenhaus vollzogen . Rechtskraft Urteils Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 17 . Dezember Individualbeschwerde EuGRZ rückwirkenden Anwendung § Abs. Satz StGB hat Landgericht Beschluss 10 . Januar Fortdauer Sicherungsverwahrung Verurteilten angeordnet . Gleichzeitig hat nächsten Termin Prüfung Fortdauer Sicherungsverwahrung 10 Juli bestimmt Einholung Frage Gefährlichkeit Verurteilten Zugrundelegung Senat Beschluss 9 November ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt aufgestellten Grundsätze angeordnet . Oberlandesgericht möchte hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Verurteilten verwerfen . Blick entgegenstehende Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs Beschluss 12 . Mai NStZ Rechtsauffassungen 3 . 4 . Strafsenats Beschlüsse 17 . Februar 18 . Januar hat Sache Bundesgerichtshof gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. vorgelegt . Anfragebeschluss hat Senat rückwirkende Anwendbarkeit § Abs. Satz StGB grundsätzlich bejaht divergierender Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs identischen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung Rechtsfrage Verfahren § eingeleitet . hat Senat Abs. Satz StGB allerdings weiter einschränkend ausgelegt Unterbringung Sicherungsverwahrung zehnjährigem Vollzug erledigt erklären ist hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen konkreten Umständen Person Verhalten Untergebrachten abzuleiten ist Leitsatz genannten Beschlusses ; Maßstab kommt Ausnahmefällen auch Aussetzung weiteren Vollstreckung Unterbringung Bewährung Betracht Anfragebeschluss . . Erledigung Verfahrens § sind Akten anders Ausgangsverfahren weiteren Parallelsachen vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben . gilt auch Unterbringung Sicherungsverwahrung hier § Abs. Satz StGB psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird Beschluss 9 . Februar . 2 . Verfahren § Ruhen Parallelsachen wird auch Eingang Antworten anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit andauern . Hinblick müssen Oberlandesgerichte Klärung Vorlegungsfrage aktuell überprüfen Freiheitsentziehung Verurteilten beenden ist . haben vorstehend bezeichneten ausschließlichen Zuständigkeit Senats § Abs. Nr. verbindlichen Maßstäben Anfragebeschlusses verfahren . ist zunächst Landgericht beabsichtigt neue Sachentscheidung § Abs. Satz StGB zwingend notwendig . ist aktuelles Sachverständigengutachten § Abs. Satz StPO zugrunde legen modifizierten engeren Gefahrenbegriff orientieren hat ; wird vorgelegten Fall derzeit eingeholt . Sollte konkreter höchster Gefährlichkeit Verurteilten Allgemeinheit vgl. insbesondere . Anfragebeschlusses weitere Vollstreckung Maßregel unerlässlich sein gelten Maßgaben Ziffer VII . Anfragebeschlusses . Brause König