BESCHLUSS 10 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . gewerbsmäßiger Steuerhehlerei 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Mai beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 7 Juli gemäß § Abs. StPO Rechtsfolgenaussprüchen Art Höhe hinterzogenen Einfuhrabgaben auch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Verfallsanordnung entfällt . 2 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden § Abs. unbegründet verworfen jedoch Maßgabe nachfolgenden Neufassung Schuldsprüche . sind schuldig : Angeklagte gewerbsmäßigen hehlerei Fällen bandenmäßigen Betrugs Fällen Unterschlagung Fällen Angeklagte gewerbsmäßigen hehlerei Fällen bandenmäßigen Betrugs Fällen Unterschlagung Fällen Angeklagte S. gewerbsmäßigen erhehlerei Fällen bandenmäßigen Betrugs Fällen Angeklagte gewerbsmäßigen erhehlerei bandenmäßigen Betrugs Fällen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten bandenmäßiger Steuerhehlerei Fällen Betrugs Fällen Unterschlagung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten bandenmäßiger Steuerhehlerei Fällen Betrugs Fällen Unterschlagung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten S. Freispruch Übrigen bandenmäßiger Steuerhehlerei Fällen Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Freispruch Übrigen ger Steuerhehlerei Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Lasten Angeklagten hat Landgericht Verfall sichergestellten trägen Höhe Euro US-Dollar britischen Pfund angeordnet . Revisionen Angeklagten Urteil haben Tenor ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 27 . Februar unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldsprüche sind Tenor ersichtlich berichtigen . Übrigen hat Überprüfung Urteils bezüglich Schuldsprüche Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Feststellungen tragen Schuldsprüche Steuerhehlerei Fällen . Buchstaben Angeklagten Absatzhilfe Auftrag unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils Abschluss Vortaten leisteten vgl. . Senat kann Feststellungen noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen Taten Zigaretten bezogen haben Einfuhrabgaben Zoll Tabaksteuer Einfuhrumsatzsteuer Sinne § Abs. Abs. hinterzogen wurden . Steuerstrafnormen § sehen bandenmäßige Steuerhehlerei . § Abs. verweist anzuwendenden Strafrahmens nur Fall gewerbsmäßigen Tatbegehung Rechtsfolge § . Kennzeichnung Taten Steuerhehlerei bandenmäßig begangen hat Schuldsprüchen entfallen . Landgericht hätte rechtsfehlerfrei angenommener bandenmäßigen Begehung Betrugstaten § Abs. StGB Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen . holt Senat . 2 . Gesamtstrafen haben Bestand . Strafzumessung Steuerhehlereifällen leidet jedenfalls folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern : Landgericht hat Besonderheiten Einzelfälle teilweise Mehrfaches voneinander abweichenden Höhe Hinterziehungsbeträge Angeklagten weitere Begründung stets identische Einzelstrafen verhängt . Bereits begegnet hier Bedenken Landgericht Strafzumessung maßgeblich Höhe hinterzogenen Abgaben abgestellt hat . Senat ist nachvollziehbar Differenzen Bemessung Einzelstrafen ausgewirkt haben . sind Beteiligungen Fällen . Buchstaben Zigaretten Auslieferung englischen Abnehmer sichergestellt wurden gleichen Strafen übrigen Fällen geahndet worden . Auseinandersetzung entlastenden Umstand Sicherstellung hätte Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft . Senat kann ausschließen rechtsfehlerhafte Strafzumessung Tatkomplex . Straffindung übrigen Fällen Unterschlagungen Betrugstaten beeinflusst hat zumal auch Betrugstaten Teil deutlich unterschiedlichen Schadensumfanges jeweils gleichen Einzelstrafen verhängt wurden . nunmehr berufenen Tatrichter insgesamt neue stimmige Strafenbildung ermöglichen hebt Senat Strafen . 3 . § StGB angeordnete Verfall Angeklagten sichergestellten Geldes kann ebenfalls Bestand haben . Zwar hat Landgericht rechtsfehlerfrei überzeugt Geldbeträgen Belohnung Angeklagten Beteiligung verfahrensgegenständlichen Taten handelt . Indes hat Landgericht bedacht erheblich höheren zivilrechtlichen Ansprüche Betrugstaten geschädigten Firmen GmbH GmbH Anspruch Steuerfiskus § . V.m . § vgl. f. Verfall hier gemäß § Abs. Satz StGB ausschließen . 4 . neue Tatgericht wird insgesamt neu vorzunehmenden Strafzumessung Strafen Unterschlagungen Strafrahmen Abs. StGB entnehmen haben . bisherigen Feststellungen belegen ausreichend Sattelzüge auch Angeklagten Sinne § Abs. StGB anvertraut waren . Weitere Feststellungen sind Zeitablaufs Besonderheiten Einzelfalls auszuschließen . wird neue Tatrichter Art Höhe hinterzogenen Einfuhrabgaben selbst nur Mindestschaden annehmen will Weise darzulegen haben Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen vgl. nur Abs. Berechnungsdarstellung genügt . Brause Jäger Raum