NAMEN 3 . Februar Strafsache 1 . 2 . Untreue 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 27 . Januar 3 . Februar teilgenommen haben : Richter Vorsitzender Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Sitzung 3 . Februar Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten : Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird aufgehoben Angeklagte Fällen Urteilsgründe Untreue Fällen verurteilt wurde . Angeklagte wird Vorwurf Untreue Fällen 3 Urteilsgründe Siebanlagen Radlader Kosten Staatskasse freigesprochen auch entfallenden notwendigen Auslagen Angeklagten tragen hat . Fällen Urteilsgründe Betonbrecher werden auch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Urteil wird ferner Fall Urteilsgründe Steine Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision Schuldspruch Untreue Fall betreffend wird verworfen . 2 . Revisionen Staatsanwaltschaft genannte Urteil werden verworfen . Insoweit hat Staatskasse Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung Fällen Urteilsgründe Rechtsfolgenausspruch auch verbleibenden Kosten Revision Angeklagten Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt ; weiteren Vorwürfen Untreue Betruges Subventionsbetruges Vorwurf Bestechlichkeit hat freigesprochen . Angeklagten hat Vorwürfen Beihilfe Untreue jeweils Tateinheit Betrug Bestechung freigesprochen . Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge gestützten Revisionen Generalbundesanwalt vertreten werden Freispruch Angeklagten Teilfreispruch Angeklagten Vorwurf Bestechlichkeit . Angeklagte führt Revision Verurteilung vollem Umfang Sachrüge . Revision ist überwiegend begründet . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft bleiben hingegen Erfolg . Sachverhalt Feststellungen Landgerichts war Angeklagte zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor Betriebsleiter Beschäftigung Arbeitslosen dienenden ABM-Stützpunktes Stadt Eigenbetrieb behandelt wurde . ABMStützpunkt führte Beräumungsarbeiten Gewerbegebiet Auftrag Firma Leipzig-Nordost mbH . Beschäftigung Arbeitslosen dauerhaft gewährleisten verfolgte Angeklagte Anfang Ziel ABM-Stützpunkt betriebseigenen Fahrzeugpark aufzubauen . Finanzielle Mittel Sofortkauf entsprechenden Maschinen standen aber Verfügung . Angeklagte dachte System Mietkaufs Maschinen Fahrzeuge zunächst Monate angemietet entsprechende Gelder Verfügung standen Eigentum ABM-Stützpunktes erworben werden sollten . Bezahlung Mietrechnungen unmittelbar entsprechenden Haushaltsmittel Verfügung standen sollten Mietforderungen Hilfe Einnahmen Aufträgen Verrechnungswege beglichen werden . 1 . Angeklagte mietete zunächst kaufte sodann späteren Zeitpunkten Mitangeklagten nehmen betrieb Baumaschinen teilweise überhöhten Preisen . sechste Baumaschine wurde vornherein überhöhten Mietkaufpreis erworben Fälle Urteilsgründe . So mietete ABM-Stützpunkt Betonbrecher KK114 Fall KK75s Fall ; leistete Mietzahlungen marktüblichen Mietzins überhöht waren . Später wurden Maschinen sogenannten Restkaufpreis erworben . Miete Restkaufpreis insgesamt erbrachten Zahlungen waren Berechnung Landgerichts etwa DM richtig : DM höher marktüblichen Mietkauf Anfang . Auch Siebanlage Fall Radlader Fall geleisteten Mietzahlungen waren verglichen marktüblichem Mietzins überhöht . insgesamt Miete Restkaufpreis erbrachten Zahlungen waren jedoch höher marktüblichen Mietkauf Anfang . Siebanlage Fall geleisteten Mietzahlungen waren zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls überhöht ; jedoch betrugen insgesamt Miete Restkaufpreis erbrachten Zahlungen unschlüssigen Zahlenwerk Landgerichts DM lediglich DM vgl. S. waren niedriger marktüblichen Mietkauf Anfang . weitere Siebanlage Fall wurde Mietkaufvertrag etwa DM DM höheren Preis erworben Landgericht ermittelten marktüblichen Mietkaufpreis entsprach . 2 . Jahren ließ Angeklagte Fahrzeugen ABM-Stützpunktes Genehmigung Dienstherrn Tonnen privat gekaufter Steine Privathaus transportieren DM erhöhte Betriebsmittelkosten entstanden Fall Urteilsgründe . II . Landgericht hat ersten Baumaschinen Untreue Form Mißbrauchstatbestandes gesehen Angeklagte Rahmen Befugnis Mietverträge Mietzahlungen abschloß zugleich insgesamt zahlenden marktüblichen Kaufpreis verbindlich vereinbaren . Stadt sei Vermögensschaden Form Vermögensgefährdung insoweit entstanden Rückdatierungen Mietverträge Mietzahlungen noch gelieferte Maschinen auch überhöhte Mietzahlungen gelieferte Maschinen geleistet worden seien . Vereinbarung späteren Restkaufpreises wäre nur Bedingungen Mitangeklagten möglich gewesen hätte scheitern können . spätere Erwerb Baumaschinen sei lediglich Rahmen Schadenswiedergutmachung berücksichtigen . Bezug sechste Baumaschine hat Tatrichter Untreue Form Mißbrauchstatbestandes gesehen Angeklagte Verpflichtung § Abs. Vergabeverordnung Stadt Beschluß 14 . Dezember freihändigen Vergabe zuvor Angebote einzuholen Kaufpreis nachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert zugleich Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verstoßen Stadt geschädigt habe . angeordneten Transportfahrten private Zwecke ist Untreue Form Treubruchtatbestandes bejaht worden . hat Strafkammer Angeklagten Mitangeklagten Vorwurf Bestechlichkeit § Abs. StGB . Bestechung § Abs. StGB . tatsächlichen Gründen freigesprochen Vorliegen Unrechtsvereinbarung Grundlage Gewinne klagten Anrechnung Kosten durchgeführten Hausbaus aufgeteilt werden sollten überzeugen vermochte . entsprechendes Geständnis Ermittlungsverfahren sei möglicherweise Unrecht Ziel Haftentlassung abgegeben worden . Ebenfalls tatsächlichen Gründen ist Mitangeklagte Vorwurf Beihilfe Untreue freigesprochen worden ; Tatrichter konnte nachweisen Vorsatz Haupttat hatte . Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachrüge durchgreift . 1 . Rüge Zeuge vernommene Staatsanwalt habe weiterhin Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft Hauptverhandlung teilgenommen Plädoyer Hauptverhandlung Zeuge gemachte Aussage gewürdigt bleibt Erfolg . verbleibende Schuldspruch beruht Recht beanstandeten Verfahrensverstoß . Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft ist maßgeblich Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen Mitangeklagten zeugenschaftlich vernommen worden . Angeklagte sind entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden maßgeblich auch Landgericht Zeugenaussage gefolgt ist . konzentrierte Zeugenvernehmung Staatsanwalts Wahrnehmungen Zusammenhang Aufklärung Bestechungsvorwurfs . standen Zusammenhang Transport privat gekauften Steine konnten weiteres Gegenstand gesonderten Betrachtung Würdigung sein . Urteil sind Anhaltspunkte entnehmen Landgericht Zeugenaussage Staatsanwalts auch Beweiswürdigung allein verbleibenden Verurteilungsfall Angeklagten verwendet hat . durchgreifende Bedenken hätte Staatsanwalt weiteren Hauptverhandlung mitwirken Schlußvortrag halten können eigene Zeugenaussage würdigen war vgl. BGHSt ; Staatsanwalt 5 Urteil 18 . Mai ; Häger Gedächtnisschrift S. . . -9- 2 . Erfolg hat Verletzung § Abs. erhobene Verfahrensrüge . Beschwerdeführer rügt Hauptverhandlung 18 November gestellter Antrag Unterbrechung Hauptverhandlung 26 November sei beschieden worden . Fortsetzung Hauptverhandlung weiteren Verhandlungstagen verblieb Beschwerdeführer allemal ausreichend Zeit Vorbereitung weiterer erforderlich erachteter Verteidigungsaktivitäten Konkurrenzverhältnissen erteilten Hinweis . II . Sachrüge 1 . Schuldsprüche Untreue Eingehung Mietzahlungsverpflichtungen sind objektiver auch Hinsicht rechtsfehlerfrei . Teilweise scheiden Schuldsprüche tatsächlichen rechtlichen Gründen . Annahme Landgerichts Angeklagte Nachteil Sinne § StGB schon bewirkt Vereinbarung überhöhter Mieten Kaufoption hinreichend vertraglich gesichert habe begegnet durchgreifenden Bedenken . Feststellungen Tatrichter Überzeugung Abschluß Mietverträgen gesicherte Kaufoption stützt sind schon unzureichend ersten Baumaschinen Ausnahme Radladers Feststellungen getroffen worden sind angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren . ist nämlich erkennbar bedacht worden Restkaufpreis jeweils Betrag Monatsmieten entsprach . Umstände sprechen Annahme reinen Mietverhältnissen deuten sogar Festlegung bestimmter Kaufpreise . Abgesehen trifft zwar Rechtsprechung Nachteil Sinne § StGB schon dann gegeben ist pflichtwidrige Handlung schadensgleiche Vermögensgefährdung auslöst selbst letztlich Schadenseintritt kommt . jedoch Voraussetzung abgeurteilten Fällen erfüllt ist konnte Landgericht allein Umstand schließen bestimmter Kaufpreis zunächst vereinbart war . Fehlen entsprechenden betragsmäßig fixierten Kaufpreisen macht Vereinbarung Kaufoptionen grundsätzlich unwirksam . Läßt nämlich feststellen Parteien Falle Kaufoption eröffnen wollten dann kann auch Anhaltspunkt Leistungsbestimmungsrecht § § sein . Gerade gewisse Dauer angelegt sind würde Interessen Parteien gerecht werden Vereinbarungen § Wirksamkeit versagen Parteien offenen Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten vgl. . Fällen wird vielmehr naheliegen Fall Scheiterns einverständlichen Preisfestlegung jedenfalls stillschweigend Leistungsbestimmung billigen Ermessen gemäß § § vereinbart war . Selbst wirksame Kaufoption hätte feststellen lassen vgl. möglichen Formvorschriften § Abs. SächsEigBG § auch eigene Einlassung Angeklagten sprechen könnte S. führt zwangsläufig schadensgleichen Vermögensgefährdung . Auch insoweit müßte geprüft werden rechtlichen Möglichkeiten Angeklagte noch verfügt hätte Eintritt Nachteils Gestalt mehr möglichen Ausübung Kaufoption abzuwenden . Hier kamen Zurückbehaltungsrechte gemäß § Hinblick Bereicherungsanspruch § Abs. Satz 2 . Alt . Betracht weiterer Nutzung Maschinen Verrechnung überhöhten Mietzahlungen angemessenen Mietforderungen erzielen gewesen wären . fung waren auch rein faktische Gesichtspunkte bedenken nämlich insbesondere Angeklagte schaftlichen Machtstellung Mitangeklagten option hätte durchsetzen können . Auch Fall Unwirksamkeit Kaufoption hätte wertende Betrachtung stattfinden müssen Vermögensgefährdung schadensgleich Nachteil Sinne § StGB anzusehen gewesen wäre . gelten Grundsätze Bundesgerichtshof Untreue fehlerhafte Dokumentation unordentliche Buchführung entwickelt hat BGHSt 8 11 ; StGB § Abs. Nachteil . kann Nachteil Sinne StGB nur angenommen werden Durchsetzung Ansprüche erheblich erschwert gar verhindert worden wäre . Schließlich vermag rechtlich überzeugen Landgericht Berechnung Nachteils Vergleichszahlungen abgehoben hat schlichten Miete erbringen gewesen wären . hier gegebenen Vertragsgestaltung ist angebracht Schadensbestimmung einzelne überhöhte Monatsmieten anzuknüpfen Umstand unberücksichtigt bleibt höheren Mietzahlungen späteren Kaufpreis Absprache Angeklagten jedenfalls angerechnet werden sollten . Abrechnungsabrede ergeben Umstand teilweise rückdatierter Mietverträge erfolgter Mietzahlungen Zeiten Anlieferung Maschinen Begründung Untreueschadens maßgeblichen Besonderheiten . gravierenden Mängel Beurteilung Maschinen geschlossenen Verträge entziehen Beurteilung Pflichtwidrigkeit Verhaltens Angeklagten Grundlage . Insbesondere führen Mängel Betrachtung schadensgleichen Gefährdung Bestimmung Schadens Überzeugungsbildung subjektiven Tatbestand trägt . ist ausreichend belegt Angeklagte Eintritt Vermögensnachteils rechnete gegebenenfalls gar einverstanden war . Geschäftsbeziehungen mußte Angeklagte ausgehen chewidrig verhalten würde nur unangemessen hohen Restkaufpreis Maschinen verkaufen würde . Ausfüllung hätte Gesichtspunkt maßgebliche Beachtung finden müssen Angeklagte über Maschinen Geräte Wege Mietkaufs angeschafft wurden vertraut haben kann auch entsprechende Geschäfte Mitangeklagten Mitarbeiter Stützpunktes vertraut war sonst üblichen vertraglichen Sicherungen durchgeführt werden konnten . wäre bedenken gewesen Angeklagte zwar erkannt haben könnte gewählte Art räteanschaffung Mietkauf gewisser Weise risikobehaftet war andererseits aber ausgegangen sein könnte Hinblick haushaltsrechtliche Lage letztlich nur Art Weise Erwerb möglich war . kann dann Gesamtpreis höheren Aufwendungen Schädigungsbewußtsein entgegengestanden haben ausgehen konnte Eigenleistungen ABM-Stützpunktes Regiebetrieb Stadt Stadt städtische Organisationen erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger abzuwickeln waren Fremdvergabe Arbeiten vgl. Beurteilung Fällen fremdnütziger Untreue Aufbauphase neuen Ländern StGB § Abs. Nachteil . gegebenen Sachlage schließt Senat sicher Strafbarkeit Angeklagten Untreue ersten Fällen Abschluß Mietverträge hergeleitet werden kann . verbleibt allein Möglichkeit Strafbarkeit Abschlusses Miet-)Kaufverträgen Geräte überhöhten Preisen Landgericht ausgeurteilt hat aber Teil angeklagten Untreuetaten wären . Auch Gesichtspunkt scheidet aber Möglichkeit Vermögensnachteil Maschinen noch festgestellt werden könnte Angeklagten jeweils bewirkten Mietzahlungen gezahlte Restkaufpreis insgesamt höher waren Anfang geschlossenen Mietkaufvertrag zahlenden Beträge gewesen wären . betrifft zunächst Siebanlage Fall Radlader Fall Tatrichter Zahlungen zutreffend überhöht berechnet hat S. . Gleiches gilt aber auch Siebanlage Fall . getroffenen Feststellungen wurden Zeit 1 . September 31 . Mai monatliche Mietzahlungen Höhe DM Restkaufpreis DM aufgewendet S. 17 insgesamt also DM weniger Tatrichter zugrunde gelegten marktüblichen Preis Mietkauf Anfang Höhe etwa DM S. entsprochen hätte . Vermögensnachteil ist auch weiteren Siebanlage Fall rechtsfehlerfrei festgestellt . Annahme Tatrichters Angeklagte hätte Abschluß Mietkaufvertrags Vergleichsangebote einholen günstigeres Angebot wählen müssen geht Landgericht herangezogenen Beweis . Gericht Kaufpreisermittlung Tatzeit beauftragte Sachverständige hat Angebote ermittelt günstiger DM höher war Angeklagten vereinbarte Preis . Landgericht gewählten Berechnungsweise soll Angeklagte gehalten gewesen sein höchsten Angeboten günstigste Angebot anzunehmen . grundsätzlicher Bedenken Angebote Nachhinein überhaupt verläßlich rekonstruierbar sind ist felsgrundsatz vereinbar . zufällig günstigeren Angebote können Vergleichsmaßstab herangezogen werden nachzuweisen ist Angeklagte gestoßen wäre . vorgenannten Maschinen ist Angeklagte Vorwurf Untreue freizusprechen . effektiver Schaden ist feststellbar . zieht durchgreifende Zweifel Entstehen Vermögensnachteils . Versuch Untreue wäre strafbar . verbleibenden Maschinen Fälle ist hingegen Annahme Tatrichters jeweils bewirkten Mietzahlungen gezahlte Restkaufpreis seien insgesamt Vergleich marktüblichen Mietkaufpreis überhöht gewesen Grunde zutreffend Berechnungen eingetretenen Vermögensnachteil auch hier Fehlern Nachteil Angeklagten behaftet sind vgl. oben 1 . . Möglichkeit Annahme vorsätzlichen Vermögensschädigung ABM-Stützpunktes Angeklagten kann Senat Durchentscheidung Freispruch erforderlichen Sicherheit ausschließen namentlich Erwägungen Landgerichts Zusammenhang Vorsatz Mitangeklagten Beihilfe Untreue S. f. sehr fern liegt . 2 . Allein Verurteilung Untreue Zusammenhang Transport privat gekauften Steine hat Bestand . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . Senat hebt Strafausspruch durchaus eingedenk maßvollen Bemessung auch insoweit neu Entscheidung berufene Tatrichter Gelegenheit hat Rechtsfolgen insgesamt neu entscheiden . 3 . Senat macht Möglichkeit Gebrauch Sache anderes Landgericht zurückzuverweisen . jedenfalls gegebenen weiteren massiven Reduzierung schon bislang Vergleich Anklage gravierend verminderten Schuldumfangs bisherigen Belastung Angeklagten Verfahren Unwahrscheinlichkeit tergehender Schuldsprüche sollte eher alsbaldige Verfahrenseinstellung § Durchführung erneut absehbar unaufwendigen weiteren Hauptverhandlung hingewirkt werden . Revisionen Staatsanwaltschaft freisprechende Urteil gerichteten Revisionen Staatsanwaltschaft haben Erfolg . Sachrügen sind unbegründet . Beweiswürdigung wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift Bezug genommen . Auch hat Landgericht durchgreifenden Rechtsfehler subjektiven Tatbestand Beihilfe Untreue Angeklagten verneint . Annahme Tatrichters Angeklagte habe Betracht gezogen insbesondere tung Mietkaufverträge auch Preisgestaltung Stadt Schaden entstünde wird Senat Aufhebung Zurückverweisung Angeklagten erhebliche Bedenken namentlich Berücksichtigung damals gegebenen Umstände Hintergrund Vorgänge Rechnungslegung Bezahlung einfach überschauen waren Übereinstimmung Generalbundesanwalt noch hingenommen . Brause Raum