BESCHLUSS 7 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 18 . Juni Abs. gesamten Strafaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehenden Revisionen werden § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Angeklagten Delikts Fall Freiheitsstrafen Jahren Jahren Monaten Angeklagten Beihilfe Handeltreiben täubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung . Zusätzlich hat sichergestellte Betäubungsmittel Laborgeräte Zubehör eingezogen § verurteilten Angeklagten Geldbeträge verfallen erklärt . Feststellungen Landgerichts errichtete betrieb Angeklagte gesondert verfolgen Ende Frühjahr Drogenlabor Herstellung Methylendioxymethamphetamin Ecstasy Hoppegarten Fall anschließend Herbst Angeklagten Mithilfe Angeklagten Giesen Labor Kevelaer Fall . Revisionen Angeklagten führen jeweils Sachrüge Aufhebung Strafaussprüche ; übrigen sind Rechtsmittel unbegründet § Abs. . 1 . Verfahrensrügen Sachrügen Schuldspruch betreffen bleiben durchweg erfolglos . Zwar begegnet Begründung Beweiswürdigung Landgerichts Fall sachlichrechtlichen Bedenken . Senat gelangt aber Ergebnis angefochtene Urteil Blick gesamte sonst ausreichend dargelegte rechtsfehlerfrei ausgewertete Beweislage Mängeln beruht . Hauptbelastungszeuge Fall Drogenlabors Hoppegarten ist Bandenmitglied Beteiligung Tat Vorprozeß rechtskräftig verurteilte . Aussage würdigt Landgericht glaubhaft selbst schwer belastet habe Aussage Teilbereichen andere Beweismittel gestützt werde . greift indes kurz . Landgericht hätte knappen Erwägungen grundsätzlich begnügen dürfen hätte entscheidend auch Bedacht nehmen müssen gerade selbst Strafverfahren Angeklagten Mit-Bandenmitglied schwer belastet hatte allerdings wesentlich geringer bewerteten Mitwirkung Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war . liegt nämlich nahe Merkmale § Nr. offensichtlich erfüllende schwerwiegende Belastung Aufklärungsgehilfe Vorteile genen Bestrafung verschafft hat . Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade Aussagen Bereich Betäubungsmittelstrafrechts ist regelmäßig wesentlicher Gesichtspunkt Zeuge Aussage selbst gerichteten Verfahren Hinblick § entlasten wollte ; Fall besteht nämlich fernliegende Gefahr Aufklärungsgehilfe " Aussage Vorteile verspricht Nichtgeständigen Unrecht belastet vgl. NStZ-RR . Ist geständiger Mitbeschuldigter belastende Aussage Überführung Angeklagten entscheidend gestützt wird bereits Beteiligung Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden muß Beweiswürdigung erkennen lassen Betreffende Strafmilderung Aufklärungsgehilfe verdient hat . Anschluß hat Tatrichter würdigen geständige Mitbeschuldigte nur wahrheitsgemäße Belastung anderen eigene Vorteile verschafft hat möglicherweise bedenklicher Weise Lasten geständigen Angeklagten eingelassen haben kann so übertriebene Darstellung Tatbeteiligung etwa partiellen eigenen Entlastung weiteren Tatbeteiligten andere wahrheitswidrige Bekundungen etwa auch Vertuschung Beteiligung Dritten . Fehlen Darlegungen Urteilsgründen so kann durchgreifender Erörterungsmangel sachlichrechtlicher Fehler sein vgl. auch BGHSt . Tatsächlich geht Landgericht Stelle Beweiswürdigung auch nur ansatzweise Aussage Tatbeitrag untergeordneten aber Haupttatbeiträge geleistet habe sichts § Aufklärungsgehilfen vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten Motivlage gebotenen besonderen Vorsicht würdigen ist . kurz kommt : Landgericht hat Zubilligung verdichteten Auskunftsverweigerungsrechts § Überzeugung weitestgehend etwa unmittelbar eigene Angaben Hauptverhandlung gestützt kritisch Seiten hätten hinterfragt werden können nur mittelbar Aussagen polizeilichen Vernehmungen zuvor durchgeführten Hauptverhandlung getätigt hatte . Kann Angeklagte aber Art . Abs. lit . garantiertes Recht Fragen Belastungszeugen stellen stellen lassen ausüben weitgehendes umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird muß Umstand schon Beweiswürdigung hinreichend bedacht werden Vernehmung eingeführte Aussage Fehlen kontradiktorischen Abs. nur beschränkt hinterfragt vervollständigt werden kann vgl. BGHSt . Zusammenhang sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängeln merkt Senat noch Verfahrensrügen folgendes : Beweisanträge Frage Absprache sind durchgreifend bedenklicher Begründung unbeachtlich abgelehnt worden . Landgericht hat verkannt Beurteilung Glaubwürdigkeit Hauptbelastungszeugen gerade entscheidend ankommen kann geständig Rahmen verfahrensbeendenden Absprache Belastung Mittätern womöglich Verringerung eigenen Tatbeitrags erheblichen Vorteil versprechen konnte vgl. BGHSt . Erheblichen Bedenken unterliegt auch Begründung Landgericht Anträge Vernehmung dritten Bandenmitglieds Fall gesondert Verfolgten Unerreichbarkeit abgelehnt hat . blieb unbeachtet Zeuge auch dann erreichbar sein kann Ausland Wege Videokonferenz § Hauptverhandlung zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung vernommen werden kann BGHSt . zugehörigen Aufklärungsrügen scheitern freilich sämtlich Unzulänglichkeit Revisionsvorbringens § Abs. Satz . Beweisantrag Frage Verständigung Vorverfahren mangelt bereits hinreichend konkreten Beweisbehauptung . fehlt zugehörigen unerläßlicher Begleitvortrag ; betrifft Aussageberechtigung -bereitschaft Zeugen benannten anwaltlichen Beistands Hauptbelastungszeugen auch schriftlichen Gründe ergangenen Urteils Kenntnis sachlichen Überprüfung unerläßlich wäre . Mittäter betreffenden weisantragsrügen scheitern abgesehen kaum zulänglichen Beweisbehauptung Fehlen erforderlichen vollständigen Vortrags Unerreichbarkeit Zeugen betreffenden Verfahrensvorgänge . sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängel kann Senat Beruhen Schuldsprüche namentlich Fall tragenden Urteilsfeststellungen unzulänglich abgehandelten Beweiswürdigung hier ausschließen . ergibt weiteren ungewöhnlich dichten Beweislage Nachteil Angeklagten Fall ; getroffenen Feststellungen stützen rechtsfehlerfrei wesentlichen unabhängig getroffenen Feststellungen Fall ohnehin nur peripher . Angaben Hauptbelastungszeugen werden andere Zeugen verschiedenen gesamten Tatablauf markanten Punkten bestätigend gestützt ; Annahme Glaubwürdigkeit begegnet wesentlichen Bedenken . Angaben werden ferner ebenfalls markanten Details Sachbeweis Erkenntnisse Telefonüberwachungen bestätigt . hat Angeklagte selbst schließlich abgegebenen Einlassung Tatbeteiligung keineswegs gänzlich Abrede gestellt . eigene verharmlosende Version wird schließlich festgestellten Begleitumstände einschlägigen Vorbelastung unabhängig Erkenntnissen Fall festgestelltes gesamtes Tatverhalten Fall durchgreifend Zweifel gezogen . Blick Gesamtheit hochgradig belastenden Beweislage schließt Senat Landgericht gebotene vorsichtige kritischere Bewertung Angaben Hauptbelastungszeugen Ergebnis abweichenden Erkenntnissen Täterschaft Fall angelasteten Schuldumfang gelangt . Ergebnis ist insbesondere verantworten Landgericht angemessen kritischer Anwendung Zweifelssatzes Angeklagten Fall gleichermaßen Bandenmitgliedern abgeurteilten Angeklagten Fall nur Mindestfeststellung zugrunde gelegt hat jeweiligen Tatbeteiligung Monatsverdienst DM erlöst hätten mithin zentrale Gestalter Nutznießer jeweiligen Tatgeschehens anzusehen sind . 2 . Strafaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . Namentlich letztgenannten Umstand erwächst Strafzumessung berührender Erörterungsmangel Senat Anlaß Beanstandung Strafaussprüche Hauptangeklagten gibt selbst Bemessung erkannten Strafen Gewichts Taten Ergebnis noch Grund Beanstandung gäbe . Landgericht hat zwar zutreffend hohe Professionalität Taten gewichtig erschwerend gewertet . hat indes Erwähnung Gesamtstrafbemessung S. abgesehen Zusammenhang Strafschärfung relativierenden Umstand ausdrücklich heranzuziehen ausgeführt Bandenmitglied verurteilten Angeklagten Hintergrund übermäßig hoher monatlicher Entlohnung führende Rolle Bandenstruktur anzunehmen war . Umstand wäre gegebenen Sachlage ausdrücklich Beachtung schenken gewesen . Angeklagte lediglich Bande render Gehilfe abgeurteilt worden ist beanstandet Revision zutreffend Landgericht Voraussetzungen Strafmilderung § fehlerhaft unerörtert gelassen hat Angeklagte Urteilsfeststellungen frühzeitig belastende Angaben M gemacht hat Strafkammer auch Angaben hauptverantwortlichen Hintermänner Fall ansieht . Hinblick Zusammenhang getroffenen Urteilsfeststellungen liegt Annahme Aufklärungserfolgs durchaus bedurfte Erörterung vgl. § Nr. Prüfungspflicht ; Körner 5 . Aufl . § Rdn . . . . Angeklagten kommt Fall unwesentlicher Strafmilderungsfaktor unerörtert geblieben ist . Drogenlabor war Ermittlungsbehörden schon so frühzeitig entdeckt -9- worden gesamte Produktion Augen Polizei stattfand vgl. 555 ; Urteil 25 . Oktober ; Beschluß 12 . Juni . Raum