Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja EStG § Abs. Einkommensteuerhinterziehung Provisionsverteilungen " System Anschluss BGHSt . Beschluss 11 . Oktober BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 Juli § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Revision Angeklagten Verfahrensrügen näher ausgeführten Sachrüge . Revision führt Sachrüge umfänglichen Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache Landgericht . Landgericht hat Verurteilung Angeklagten gestützt Jahren gewerbliche Einkünfte Tätigkeit Lobbyist anderweitig verfolgten Höhe rund Millionen DM erzielt jeweiligen Jahressteuererklärungen verschwiegen habe ; habe Angeklagte Einkommensteuer Höhe insgesamt rund Millionen DM hinterzogen . 1 . Landgericht hat festgestellt : Angeklagte war Ende 70er Jahre Lobbyist Waffenhändler tätigen bekannt . Mitte 80er Jahre betätigte auch Angeklagte späteren anwaltlichen Tätigkeit Anbahnung Vermittlung industriellen Großaufträgen internationalen Kontakten profitierte Vater Jahre verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten Dr. geknüpft hatte . Kontakte Beziehungen nutzte Angeklagte überwiegend Interesse . langjährige Tätigkeit entlohnen auch künftig gewogen halten ließ Angeklagten Oktober Juli Einzelüberweisungen Geldbeträge rund DM DM insgesamt fast Millionen DM zukommen . Beträge stammten Provisionszahlungen kontrollierten Domizilgesellschaften I.A.L. Aircraft . Vaduz/Liechtenstein nachfolgend . . nachfolgend vereinnahmt hatte . Provisionszahlungen Größenordnung insgesamt über Millionen DM stammten Großaufträgen Vermittlung Stande kamen . handelte Verkauf Airbus-Flugzeugen Provisionsvereinbarung Industrie 7 . März Verkauf AirbusFlugzeugen Provisionsvereinbarung Industrie Juni Verkauf Fuchspanzern verdeckte Provisionsvereinbarung Industrie AG 8 Juli . ließ verschiedenen Tranchen gezahlten Provisionen persönlich unterhaltene Nummernkonten Schweizer verein transferieren . Nummernkonten richtete verschiedene Unterkonten jeweils Rubrikbezeichnung führte . erste Gruppe Rubrikkonten lautete geführten Domizilgesellschaften jeweils verschiedene Fremdwährungskonten einrichtete . Abhängig Währung Provisionstranchen gezahlt wurden fand Gutschrift entsprechenden Fremdwährungskonto jeweiligen Rubrizierung . Konten veranlasste Schreiber Regel zeitnah Zahlungseingängen Umbuchungen andere Gruppe Rubrikkonten Bank unterhielt . zweite Gruppe Rubrikkonten hatte Dritte eröffnet unterschiedlichen Gründen Provisionseinnahmen Teilbeträge zukommen lassen wollte . Rubrikkonten ordnete Decknamen weitgehend Vornamen Empfängers orientierte . Angeklagten richtete 11 . Oktober Rubrikkonto Bezeichnung 1 . Januar Maxwell abgeändert wurde . Errichtung Rubrikkontos ging Absprache Angeklagten Angeklagten zustehende Anteile Provisionen Schweizer Rubrikkonto überwiesen werden sollten eingehenden Gelder Folgezeit Angeklagten Weisungen verwalten würde . Übereinkunft sollte Angeklagten ermöglichen Provisionszahlungen Besteuerung entziehen . Auszahlungen Rubrikkonto Zuflüsse anderer Art erhielt Angeklagte . fand lediglich 2 . August Überweisung DM Schweizer Konto Firma . . Insoweit vermochte Landgericht indes sicher überzeugen Veranlassung Angeklagten erfolgte . 2 . Landgericht hat Angeklagten entfaltete Tätigkeit Gewerbebetrieb Lobbyistentätigkeit Sinne § Abs. Nr. § Abs. EStG angesehen . Rubrikkonto verbuchten Beträge seien Zahlungen Betriebskonto Betriebsvermögen Angeklagten qualifizieren . Zahlungen hätten Gewinn entsprechenden Gewerbebetriebs Angeklagten ausgemacht . Forderungen Angeklagten entfalteten Tätigkeit seien erst Einbuchung Rubrikkonto entstanden zugleich erfüllt worden Angeklagte Zeitpunkt Mittelzuflusses Anspruch Zahlung gehabt habe . Schenkung habe jedoch gehandelt Zahlungen Gegenleistungen Lobbyistentätigkeit Angeklagten bewirkt worden seien . hat Landgericht Treuhandabrede Angeklagten angenommen führe Angeklagten Rubrikkonto verbuchten Beträge gemäß Abs. Nr. Satz . V.m . § Abs. Satz zuzurechnen seien . II . Revision hat Sachrüge Erfolg so erhobenen Verfahrensrügen letztlich ankommt . Feststellungen Landgerichts versteuerten Einkünften Angeklagten sind lückenhaft beruhen insgesamt tragfähigen Tatsachengrundlage . 1 . Annahme Landgerichts Angeklagten habe Treuhandverhältnis bestanden Angeklagten Rubrikkonto verbuchten Beträge Pflicht Forderungen bilanzieren steuerrechtlich Betriebsvermögen zuzurechnen seien sind tatsächlicher Hinsicht hinreichend belegt . gilt zunächst Senat bereits Landgericht Urteilsfindung freilich noch bekannten 11 November BGHSt . selben Verfahrenskomplex entschieden hat : Vereinbarungstreuhand ist grundsätzlich möglich . muss ernst gemeinten klar nachweisbaren Vereinbarungen Treugeber Treuhänder beruhen tatsächlich durchgeführt werden . Handeln Treuhänders fremden Interesse muss zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein BStBl . Wesentliches Kriterium Annahme Treuhandverhältnisses ist Weisungsbefugnis Treugebers Treuhänder korrespondierend Weisungsgebundenheit Treuhänders Treugeber Grundsatz Verpflichtung jederzeitigen Rückgabe Treuguts . Treugeber muss Treuhandverhältnis beherrschen . Kann getroffenen Absprachen so besteht steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis Sinne § Abs. Nr. Satz BStBl . Schließlich muss Treuhandverhältnis auch tatsächlich vollzogen worden sein BStBl . Anlage Rubrikkontos liegenden Akt kann zwar entsprechende Absonderung Rubrikkonto transferierten Gelder gesehen werden . klar nachweisbare Vereinbarung Rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte Geldern hätte verfahren sollen lässt jedoch erkennen . Rubrikkonto sind vorliegend anders BGHSt entschiedenen Fall gar Gelder Angeklagten geflossen . Ebenso ist Urteilsgründen entnehmen Angeklagte Grundlage entsprechender Absprachen Treuhandverhältnis hätte beherrschen können . ist schon zweifelhaft kriminellen Absprachen rechtlich durchsetzbare Beherrschung ohnehin Betracht kommen wird . Dennoch mag besonders gelagerten Ausnahmefällen Fallgestaltungen geben Gesamtumstände namentlich Hinblick wirtschaftliche Abhängigkeiten anderweitiges Druckpotential Treugeber Maß Beherrschungsmöglichkeit vermitteln faktisch Weisungsrecht ausgegangen werden kann . Besteuerung rechtlich zwar unwirksame praktisch durchgesetzte Treuhandbeziehung zugrunde legen ist § Satz grundsätzlich möglich . tatsächlichen Vollzug Abrede sind jedoch dann gesteigerte Anforderungen stellen . Landgericht hat zwar – gestützt Vielzahl Einzelindizien rechtsfehlerfrei überzeugt Rubrik Angeklagten zuzuordnen ist jedenfalls groben Zügen Existenz Rubrikkontos informiert war . Insbesondere hat Tatgericht tragfähig ausgeschlossen Konto früheren CSU-Funktionsträger führte dort verbuchten Beträge somit Wege zugedachte Gelder anzusehen seien . Erwägungen Landgerichts wenigstens faktischen Beherrschungsmöglichkeit Angeklagten Rubrikkonto verbuchten Gelder tatsächlichen Vollzug Treuhandabrede bleiben indes lückenhaft so Beweiswürdigung letztlich mehr tragfähigen Tatsachengrundlage beruht . Erwägung Nichtverwendung Rubrikkonten verbuchten Guthaben Ausgleich Sollsalden eindeutig allein zuzuordnenden Konten belege bereits faktische Treuhandabrede ist allein tragfähig . Vorgehensweise belegt mehr gewollte strenge Absonderung . hat Landgericht Gesamtwürdigung weitere Entwicklung Rubrikkonten hinreichend Blick genommen wesentlichen Indizien faktisches Treuhandverhältnis sprechen könnten verschlossen . hat Weiterverfolgung Zahlungswege Bedeutung zugemessen hieraus Sicht beweisergiebigen Erkenntnisse erwarten waren S. . Ansatz muss vielmehr Konsequenz strengen Anforderungen BGHSt . gerade auch weiteren Verbleib Gelder Rubrikkonto erörterungsbedürftige indizielle Bedeutung zukommen . gilt zumal Hintergrund Angeklagte anders Senat entschiedenen Fall gleichwohl ausreichend belegt war Rubrikkonto überhaupt Gelder erhielt . Senat merkt Zusammenhang Beweisanzeichen zulässige Verfahrensrügen Revisionsverfahren eingeführt worden sind sogar Indizien Anforderungen BGHSt . genügendes Treuhandverhältnis herleiten lassen . Landgericht hat Hinblick weitere Entwicklung anderen Rubrikkontos Bezeichnung Holgart Rahmen Ablehnung Beweisantrages wahr unterstellt dort verbuchten Beträge Größenordnung über Millionen DM zunächst Abänderung Rubrikbezeichnung Hogart Konto Ehefrau übertragen wurden . dort wurden maßgebliche Beträge Wahrunterstellung Konten gehörenden Firma Bayerische Bitumen Chemie nachfolgend überwiesen später Bilanzen Firma Gesellschafterdarlehen ausgewiesen . Weitere Überweisungen erfolgten Verwendungszweck Solar/W ; war Feststellungen gerichts tätiger Treuhänder . verbleibenden Restsaldo wurde zahlreiche Barabhebungen -9- tigen Löschung Kontos Juni verfügt . Feststellungen dahingehend Verfügungen etwa Absprache Weisung anderweitig verfolgten Dr. vollzogen wurden Rubrikkonto zugerechnet wird hat Landgericht etwa getroffen . wäre jedenfalls soweit Überweisungen Solar/W betroffen sind auch eher fern liegend . weitere zulässige Verfahrensrüge ergibt hätten Beweisaufnahme auch Verbleib Gelder Rubrikkonto treffen lassen . wurde Angeklagten zugeordnete Rubrikkonto ähnlich Rubrikkonto Abwandlung Rubrikbezeichnung Maxko Anfang zunächst Konto Ehefrau Schweizer Bankverein sodann Konto Privatbank übertragen . Rahmen Verfahrensrüge vorgelegten Kontoauszüge Vaduzer Rubrikkonto Maxko Landgericht gemäß § Abs. verlesen wurden ergeben zahlreiche Verfügungen Konto so Überweisungen hoher Beträge selbst gehörende Firma Zusammenhang stehende Firma Solartechnik Schweizer Anwaltsbüro . Schließlich tätigte Vielzahl Barabhebungen Konto Mitte glatt gestellt wurde . Wahrunterstellungen Beweisergebnisse stehen nähere Erörterung Widerspruch Feststellung faktisch vollzogenen Vereinbarungstreuhand entziehen dahingehenden Schlussfolgerung Landgerichts Boden . Vielmehr deuten Verfügungen Gelder zunächst Angeklagten zugerechneten Rubrikkonto verbucht waren jedenfalls später Konto eigenes Girokonto verfügte . Verfügungen Rubrikkonten verbuchten Gelder etwa Untreue Lasten Treugeber werten wären versteht etwa selbst . Auch Landgericht allein Bestreben Beteiligten abgestellt hat Konten eingeleiteten Ermittlungen verborgen halten hat Möglichkeit erwogen . 2 . Treuhandverhältnis käme indes womöglich Generalbundesanwalt meint jedenfalls Forderungen Angeklagten gewerblicher Tätigkeit festgestellt wären . Indes reichen Feststellungen Landgerichts auch Rubrikkonto verbuchten Beträge Betriebsvermögen erhöhende bilanzierungspflichtige Forderungen gewerblicher Tätigkeit werten . steuerrechtlichen Ansatz zutreffend geht Landgericht Forderungen Lobbyistentätigkeit gewerbliche Einkünfte Sinne § Abs. Nr. § Abs. EStG darstellen können . Bekundet anderen Bereitschaft persönlichen Beziehungen geschäftlichen Transaktion behilflich sein erhält Provision so ist Verhalten steuerbar vgl. . einmalige entlohnte Hilfestellung handelt ist Zufluss sonstige Einkunft Sinne § Nr. EStG werten . Bietet allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbständig nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht Dienste Art können so erzielten Einkünfte auch gewerbliche Einkünfte angesehen werden etwa unselbständiger Bestandteil freiberuflicher Tätigkeit § Abs. Nr. EStG behandeln sind vgl. Kirchhof EStG 3 . Aufl . § Rdn . f. . ; Rdn . . Zwar ist Problem hier namentlich beweisrechtlich zweifelhaften zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit Forderung Frage Forderung aktivieren ist Regel irrelevant vgl. Naturalobligationen BStBl . fehlende rechtliche Erzwingbarkeit Erfüllung Forderung betrifft allerdings regelmäßig Frage Wert solchermaßen bemakelte Forderung bilanzieren ist . Schon hat Landgericht auseinandergesetzt . Landgericht hat insbesondere tragfähigen Feststellungen Entstehung einzelnen Forderungen Forderungen zugrunde liegenden Vereinbarung getroffen Treuhandabrede Angeklagten angenommen hat unmittelbar steuerrechtlichen Zurechnung Rubrikkontoguthabens Angeklagten geführt hätte . Feststellungen waren bereits unentbehrlich Frage Bilanzierungspflichtigkeit Forderung maßgeblich Entstehung abhängt . Entstehung Forderung hat unmittelbar Auswirkungen Besteuerung maßgebliche Betriebsvermögen Sinne § Abs. Satz § Abs. EStG. Auffassung Landgerichts fielen Entstehung Erfüllung Forderung zeitgleich Verbuchung Rubrikkonto . Kürze ist Ansatz Landgerichts zivilrechtlich haltbar Erfüllung § Abs. Erlöschen Entstehung Forderung führt . Gemeint hat Landgericht möglicherweise Generalbundesanwalt Forderungsentstehung Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen will : sei Vereinbarungen Angeklagten aufschiebend bedingten Forderungsentstehung Sinne § Abs. gekommen . Derart aufschiebend bedingte Forderungen erfüllen Regel Tatbestandsmerkmale Wirtschaftsguts sind grundsätzlich schon Bedingungseintritt aktivieren vgl. BStBl . Anders wäre nur dann wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen Entstehung Anspruchs bereits Bedingungseintritt gesetzt worden sind Bedingungseintritt so gut sicher ist vgl. BStBl . Bedingungseintritt Erstarken zunächst nur Anwartschaftsrecht stehenden Anspruchs Angeklagten grundsätzlich bilanzierungspflichtigen Vollrecht könnte so wohl angefochtene Urteil folgend Generalbundesanwalt Verteilung eingenommenen Gelder möglicherweise näher liegend Zufluss Provisionen beherrschten Domizilgesellschaften angesehen werden . Je Art vereinbarten Bedingungseintritts wären Forderungen dann erst Zeitpunkt Einbuchung Rubrikkonto Angeklagten bereits Konten Domizilgesellschaften bilanzieren gewesen . Auffassung Generalbundesanwalts ist Feststellung Vereinbarung bedingten Forderungsentstehung Gesamtzusammenhang Urteilsgründe aber hinreichend klar entnehmen . Landgericht setzt Frage überhaupt . wäre Tatsachenbewertung aber schon unerlässlich gewesen selbst aufschiebend bedingte Forderung oben dargelegt schon Bedingungseintritt aktivieren sein kann . war Vereinbarung aufschiebend bedingten Forderung hier einzige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit Betracht ziehen . Vereinbarung Zahlung bestimmten Betrages zukünftigen Ereignis abhängt kann zwar Vereinbarung aufschiebenden Bedingung verstanden werden ; ; auch BFH/NV . Denkbar wäre aber auch Vereinbarungen Angeklagten bloße Fälligkeitsabrede vgl. aaO ; zugrunde lag dergestalt bereits entstandene Forderung erst Zufluss Provisionseinnahmen anschließend folgenden Verteilung Sinne Abs. fällig werden sollte . Fall wäre Forderung indes viel früher nämlich bereits Verteilungsabrede entstanden jedenfalls auch bilanzierungspflichtig geworden . wiederum hätte Grundsatzes Abschnittsbesteuerung möglicherweise Zuwachs Betriebsvermögens früheren Steuerjahren Verlagerung Feststellungen hinterzogenen Beträge möglicherweise Anklage umfasste gar schon verjährte Tatzeiträume geführt . Bleibt somit Feststellungen Wertungen Landgerichts bereits unklar jeweiligen Forderungen entstanden sind so ist allein Nichtaktivierung bestehenden Forderung liegenden Schuldvorwurf Raum . Schon Erörterungsmangel verbietet Grundlage bisherigen Feststellungen tragfähig begründete Treuhandabrede allein Pflicht Bilanzierung etwaiger Forderungen abzustellen . 3 . Übrigen sind auch weiteren Erwägungen Landgerichts Annahme gewerblicher Tätigkeit frei Rechtsfehlern . bisherigen Feststellungen belegen schon gewerbliche Lobbyistentätigkeit . Schlussfolgerungen Landgerichts Tätigkeit Angeklagten bieten bisher festgestellten Indiztatsachen letztlich tragfähige Grundlage . Zwar geht Landgericht Ansatz zutreffend Gewerbebetrieb Sinne § Abs. Satz EStG weiteren eingrenzenden Voraussetzungen dann vorliegt selbständige nachhaltige Betätigung Absicht Gewinn erzielen unternommen wird Beteiligung allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt . bisherige Beweisergebnis lässt Schluss Vorliegen steuerrechtlichen Handlungstatbestandes aber . Landgericht hat konkrete jeweilige Projekt bezogene Mitwirkung Angeklagten Zusammenhang Vermittlung Airbusflugzeugen Vermittlung Fuchspanzern feststellen können lediglich wesentliche Mitwirkung Angeklagten Zustandekommen Airbusgeschäfts . Hauptargument Landgerichts Vielzahl Einzelüberweisungen Gesamtdauer Existenz Rubrikkontos gewerbliche Tätigkeit schließen können ist tragfähig . steuerrechtliche Zurechnung Rubrikkonto verbuchten Gelder setzt zumal Ermangelung Feststellung wenigstens teilweise erfolgten tatsächlichen Auskehrung Angeklagten zunächst überhaupt Begründung Vorliegen gewerblichen Handelns . vermögen bisherigen Feststellungen auch namentlich Hintergrund regen Reisetätigkeiten verbundenen Assistenz Angeklagten Vater späteren anwaltlichen Tätigkeit ausreichenden Beleg gewerbliche Tätigkeit erbringen . Landgericht überhaupt Mitwirkung Angeklagten Zusammenhang weiteren unternommenen Bemühungen Erschließung AirbusMarktes Übersee Bear-Head genannten Rüstungsprojekt Firma Lieferungen ABC-Spürpanzern US-Armee gepanzerten Radfahrzeugen festgestellt hat beruht durchweg Auswertung ganz schwacher Indizien gar überhaupt belegten Behauptungen . Zusammenhang sachlichrechtlichen Mangel sieht Senat folgender Anmerkung : zulässige Verfahrensrüge Zusammenhang Ablehnung Beweisantrages Vernehmung Airbusmanagers eingeführte Urteil selbst entnehmende Wahrunterstellung Tätigkeit Angeklagten Zusammenhang Thailandgeschäft steht nähere Erörterung Spannungsverhältnis getroffenen Feststellungen . Landgericht hat insoweit wahr unterstellt Angeklagte Zusammenhang Airbusverkauf Vermittlung lediglich Klärung personenbezogenen insoweit untergeordneten Einzelproblems Forderung Nebenleistungen thailändischen Verhandlungspartner eingesetzt worden war aber insgesamt Anbahnung Abschluss Verkaufsverträge mitwirkte . Wahrunterstellung zieht schon Bewertung ThailandGeschäfts gewerbliche Tätigkeit Zweifel . Vollends entziehen weitere Wahrunterstellungen Landgerichts Mitwirkung Angeklagten übrigen Beleg Gewerblichkeit herangezogenen Projekten Hintergrund insoweit schon unzureichenden indiziellen Grundlage gewerbliche Tätigkeit Angeklagten zielenden Schlussfolgerung Landgerichts Boden . 4 . ausreichend bedacht hat Landgericht ferner folgende Besonderheiten Falls näherer Erörterung Rahmen Gesamtschau gedrängt hätten : Kalendereinträgen Landgericht maßgebliche Bedeutung zugemessenen hat kommt zwar hohes indizielles Gewicht . verbietet indes derartige handschriftliche Kladden weitestgehend ordnungsgemäßen Buchführung gleichzusetzen . kommt einzelne Kalendereinträge nähere Hinterfragung nur Angeklagten belastende Richtung gedeutet wurden . Kennzeichnend auch Beweisergebnis tragend vgl. S. erscheint insoweit Erörterung Eintrag 29 Juli betreffend Überweisung DM Firma S. . Eintragung Maxwell : . . hat Landgericht Benennung Bankverbindung Firma Angeklagten geschlossen . Unerörtert bleibt Hand liegende Variante betreffenden Eintragung schlicht Maxwell notiert hat Überweisung Gunsten Firma erfolgen sollte zwingenden Schluss Kontakt Angeklagten erlaubt hätte Übrigen Kalendereinträgen fast durchgängig bezeichnet hat . unbedenklich erscheint auch Landgericht Beleg angenommener Absprachen Angeklagten Verteilung Provisionen Airbusgeschäft faktische Durchführung jeweiligen prozentualen Verteilung abgestellt hat hinreichend festgestellten Abweichungen Verteilungspraxis befassen . Vertiefter Erörterung hätte namentlich bedurft unwesentliche Zahlungstranchen eingehenden Provisionen überhaupt verteilt hat Provisionszahlung Thailandgeschäft hoher Betrag zunächst Gunsten eingerichtetes gebucht war etwa Drittel Betrages später andere Rubrikkonten Maxwell umgebucht wurde . Besonderheiten berühren Fragen Bemessung Verbindlichkeit Verteilungsabrede auch Frage faktischen . Zusammenhang letztgenannten Gesichtspunkt steht auch Abfluss Millionen DM Rubrikkonto maßgeblich Teilaufhebung Entscheidung BGHSt Grunde liegenden Urteils selben führte BGHSt aaO S. . Punkt beschränkt Landgericht hier angefochtenen Urteil lediglich tatsächlich fundierte Mutmaßungen S. . hinreichend Blick genommen hat Landgericht ferner folgende Möglichkeit : festgestellten maßgeblichen Beteiligung Vaters Angeklagten Airbusgeschäft insoweit völlig untergeordneten Mitwirkung Angeklagten erscheint ausgeschlossen Kanada-Geschäft verteilten Provisionen Vater Angeklagten verdient waren Tod Dr. gleichsam Wege Erbfolge Angeklagten weitergereicht wurden . mag auch sprechen Angeklagten zugerechnete Rubrikkonto zunächst Bezeichnung Master geführt wurde . möglichen Zuflusses wären Beträge dann jedenfalls Forderungen Angeklagten gewerblicher Tätigkeit bilanzieren gewesen . Erwägungen Landgerichts unterschiedlichen Quellen stammenden Zuflüsse Angeklagten zugerechnete Rubrikkonto nur einheitlichen Zweck Erfüllung gewerblicher Ansprüche Lobbyistentätigkeit zuzurechnen seien fehlt gewichtigen eigenständigen Indizien . völlig ausgeschlossen erscheint maßgebliche Teile verteilten Provisionen zwar unmittelbar betreffenden Rubrikkonten stehenden Personen weitergeleitet werden sollten endgültige Zweckbestimmung aber andere gewesen sein kann . Rubrikkonto Waldherr hat Landgericht angenommenen insoweit Anteil Thyssen-Panzerverkauf SaudiArabien betreffenden Provision letztlich verdeckte Leisler verteilte Parteispende geleitet wurde . Hintergrund lag Möglichkeit gänzlich auch Master/Maxwell“-Beträge jedenfalls teilweise etwa Panzergeschäft herrührten Unterstützung bestimmt gewesen sein könnten . kritischere Auswertung Annahme widersprechenden Zeugenaussagen wäre angezeigt gewesen . rechtsfehlerfreie Widerlegung Angaben Rolle ist geeignet zugleich Angaben Zuwendung Geldern gänzlich widerlegen . Zusammenhang wären Übrigen auch Verfahrensrüge benannte Wahrunterstellungen Hintergrund Warnung Zeugen Angeklagten erörterungsbedürftig gewesen . Abgesehen Gesichtspunkt reger Reisetätigkeit Angeklagten auch Assistenz Vater Interesse dritter Personen namentlich auch Mandanten hätte schließlich auch diesbezüglich erhobener Verfahrensrügen näherer Erörterung bedurft Angeklagte anwaltlicher Berater gehörenden Firma Mandatsvertrages rechtlichen Beratung Akquisition Betreuung bestellt monatlich DM entlohnt wurde . mangelnde Tragfähigkeit Rückschlusses anwaltliche gewerbliche Lobbyistentätigkeit Angeklagten Ablage bestimmter Geschäftsunterlagen anwaltlichen Beratungsakten wird Hintergrund besonders deutlich . 5 . Revision erstrebte Durchentscheidung Senats Freispruch kommt Betracht . kann ausgeschlossen werden neues Tatgericht rechtsfehlerfreier Beweisführung Ausschöpfung möglicherweise nunmehr zusätzlich erreichbarer Beweismittel Beachtung hier dargelegten Rechtslage Schuldfeststellungen gelangt . 6 . neue Hauptverhandlung bemerkt Senat ferner : Wege Rechtshilfe erlangten Beweismittel können verwertet werden . Verwertung Beweismittel geführte Verfahrensrüge ist Unzulässigkeit jedenfalls unbegründet . Insoweit verweist Senat Anschluss BGHSt . erfolgte zutreffende umfassende Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts . Voraussetzungen tatsächliche Zuflüsse Angeklagten Rubrikkonto nachweisen lassen sollten wohl aber Forderungen Angeklagten gewerblicher Tätigkeit wird neue Tatgericht Vorsatz Angeklagten hieraus folgenden Steuerpflichten prüfen ausdrücklich belegen haben . Gelangt erneut Schuldfeststellungen so wird gegebenenfalls notwendigen Ermittlung Besteuerung maßgeblichen Gewinns Betriebsvermögensvergleich umfassenden zutreffenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts orientieren haben . Gegebenenfalls wird Rahmen Strafzumessung Bedacht nehmen sein Angeklagte zwar möglicherweise bilanzierungspflichtige Forderungen aktiviert hat aber Grundlage bisherigen Feststellungen Ermangelung Realisierung Forderungen späteren Steuerjahren Berichtigungsmöglichkeiten zugestanden hätten . Raum