Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja Abs. Satz StGB Abs. StGB Ermessensausübung Anwendung § § Abs. Satz Abs. StGB Entscheidung EuGRZ 25 . Beschluss 21 Juli StR alt : BESCHLUSS 21 Juli Strafsache nachträglicher Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : 1 . Revision Verurteilten wird Urteil Landgerichts 12 November gemäß Abs. aufgehoben . Antrag nachträgliche Unterbringung Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen . 2 . Unterbringungsbefehl furt 11 . August wird aufgehoben . Verurteilte ist Sache unverzüglich freien Fuß setzen . 3 . Kosten Verfahrens Rechtsmittelkosten notwendigen Auslagen Verurteilten fallen Staatskasse Last . 4 . Entscheidung Entschädigung Verurteilten erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt Landgericht vorbehalten . Landgericht hat Urteil 12 November Beschwerdeführer erneut nachträgliche Unterbringung Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. Satz Verbindung § Abs. StGB angeordnet . Hiergegen richtet Revision Verurteilten Verletzung materiellen Rechts beanstandet . Rechtsmittel hat Erfolg . wiederholt Sexualdelikten unterschiedlicher Art Schwere auch Kinder vgl. Senatsbeschluss 25 . März . insoweit StGB Abs. Satz Voraussetzungen abgedruckt vorbestrafte Verurteilte war Urteil Landgerichts 7 . April Vergewaltigung Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Einzelstrafen Vergewaltigungsfälle betrugen jeweils Jahre Monate . Verurteilung lag zugrunde Beschwerdeführer Jahren wiederholt sexuelle Handlungen Jahre alten Stieftochter vorgenommen hatte . Fällen vollzog zumeist Mitwirkung Ehefrau Kind festhielt vaginalen Geschlechtsverkehr Mädchen . ersten Fällen Geschädigten noch geleisteten Widerstand überwand Gewalt . Urteil wurde 6 . Januar Strafausspruchs rechtskräftig Frage Anordnung Maßregel zunächst war Verurteilte psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden insoweit erfolgter Aufhebung Bundesgerichtshof wurde Maßregel erneut angeordnet trat Rechtskraft 8 Juli . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verbüßte Verurteilte vollständig . 15 . August befindet Beschlusses Landgerichts 11 . August Vollzug einstweiligen Unterbringung gemäß § Abs. . Urteil 2 . Oktober hatte Landgericht Antrag Staatsanwaltschaft 18 . April Verurteilten gemäß § Abs. Satz Verbindung § Abs. StGB nachträglich Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Urteil hat Senat Beschluss 25 . März aufgehoben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Grund Aufhebung war rechtsfehlerfreier Bejahung formellen Voraussetzungen § Abs. Satz Verbindung § Abs. StGB Darlegungen Landgerichts gebotenen Anforderungen Gefährlichkeitsprognose gerecht wurden . angefochtenen Entscheidung hat Landgericht nunmehr erneut nachträgliche Unterbringung Verurteilten Sicherungsverwahrung angeordnet . II . Revision Verurteilten führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückweisung Antrags Staatsanwaltschaft nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung . 1 . Landgericht hat sachlichen Voraussetzungen § Abs. Satz StGB Ansatz rechtsfehlerfrei bejaht . 18 . April Kraft getretenen Bestimmung kann Unterbringung Sicherungsverwahrung auch dann nachträglich angeordnet werden Verurteilten ausgehende Gefahr bereits Zeitpunkt Verurteilung erkennbar war Sicherungsverwahrung aber rechtlichen Gründen verhängt werden konnte . Verurteilten konnte rechtlichen Gründen Verurteilung 7 . April Sicherungsverwahrung erkannt werden . Vorschrift § StGB war damals hier Beitrittsgebiet begangene Taten anwendbar Art . Abs. . eingefügt Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Einigungsvertrages S. . 2 . § Abs. Satz StGB ist grundsätzlich Taten anwendbar Inkrafttreten mithin 18 . April begangen worden sind ausschließlich Straftaten Aburteilung Verhängung Sicherungsverwahrung Rechtsgründen ausgeschlossen war . Sicherungsverwahrung rechnet Maßregeln Besserung Sicherung § Nr. StGB § Abs. StGB Zeitpunkt Entscheidung geltende Recht maßgebend ist . ergibt auch § Abs. StGB Verbindung Art . Abs. . Letzterer kann Geltungsbereich § Abs. Satz StGB abweichende gesetzliche Bestimmung § Abs. StGB angesehen werden . Europäische Menschenrechtskonvention wurde völkerrechtlicher Vertrag Bundesgesetzgeber deutsche Recht transformiert . deutschen Rechtsordnung kommt Regelungen Konvention Rang einfachen Bundesrechts . Europäische Menschenrechtskonvention ist Interpretation nationalen Rechts Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten anzuwenden BVerfGE . sind Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte heranzuziehen aktuellen Entwicklungsstand Konvention widerspiegeln S. . Urteil Kammer Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Fünfte Sektion Rechtsache Bundesrepublik Individualbeschwerde Nr. 17 . Dezember EuGRZ ist Sicherungsverwahrung Einordnung deutschen Recht Maßregel Besserung Sicherung Sinne Strafe qualifizieren Rückwirkungsverbot Art . Abs. gilt Rdn . . Europäische Menschenrechte hat begründet Sicherungsverwahrung Freiheitsstrafe Freiheitsentziehung verbunden sei Bundesrepublik wesentlichen Unterschiede Vollzug Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung gebe Rdn . . hat entschiedenen Fall Bundesrepublik Zahlung Schadensersatz Beschwerdeführer verurteilt Anwendung § StGB Fassung 26 . Januar S. Höchstfrist Sicherungsverwahrung Erstverwahrte Jahren § Abs. Satz StGB . teilweise aufgehoben worden war Altfälle Art . Abs. Satz verstoße Rdn . . . Entscheidung ist endgültig Antrag Bundesregierung Verweisung Rechtssache Große Kammer 10 . Mai abgelehnt worden ist Art . Abs. Art . Abs. lit . . Unmittelbar betroffen genannten Entscheidung ist nur rückwirkende Geltung § StGB . Allerdings stellt nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. Satz StGB rechtlichen Voraussetzungen allein Straftaten bereits Inkrafttreten Norm begangen wurden . Gerichtshof Anordnung Rückwirkung angeführten Argumente sind § Abs. Satz StGB zugrundeliegenden Fallkonstellationen übertragbar vgl. auch ; f. ; ; ; Anm . . muss ausgegangen werden Gerichtshof Verstoß Art . Abs. auch insoweit annehmen würde . Beanstandet Entscheidung Gerichtshofs entschiedenen Einzelfall strukturelle Mängel nationalen Rechts so gebietet Verpflichtung innerstaatlichen Beachtung Art . Einzelfall beschränkten kung konventionskonforme Ausgestaltung nationalen Rechts Gollwitzer 25 . Aufl . Verfahren . . Auch § Abs. BVerfGG vergleichbare Vorschrift Verfassungsorgane Bundes Länder Gerichte Behörden Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts gebunden sind gehört Bindung Gesetz Recht Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention Ausformung Rechtsprechung Gerichtshofs berücksichtigen sind vgl. BVerfG aaO S. . Rangzuweisung Europäischen Menschenrechtskonvention einfaches Bundesrecht führt deutsche Gerichte Konvention anderes Gesetzesrecht Bundes Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten anzuwenden haben . Abwägungsspielräume eröffnet sind trifft Pflicht konventionsgemäßen Auslegung Vorrang geben . gilt allerdings dann Beachtung Entscheidung Gerichtshofs eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen würde S. ; Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet Gründen Gesetzesbindung Gerichte dort gegenteilige Wille nationalen Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird Giegerich Hrsg. europäischen deutschen Grundrechtsschutz Kap . Rdn . . Grundsätzen kann Fällen § Abs. Satz StGB Rückwirkungsverbot Art . Abs. abweichende gesetzliche Bestimmung § Abs. StGB angesehen werden . Interpretation Sinne würde unmittelbaren Kollision betroffenen Vorschriften führen Ergebnis vollständige Verwerfung § Abs. Satz StGB hinauslaufen . Anders übrigen Regelungen § StGB würde § Abs. Satz StGB Anwendungsbereich genommen Geltung Norm Zeitpunkt Begehung Anlasstat abgestellt werden müsste . Anwendung Art . Abs. abweichende Regelung § Abs. StGB stehen Gesetzeswortlaut § Abs. Satz StGB eindeutige Wille Gesetzgebers . Vorschrift wurde Altfallregelung geschaffen . Ausdrücklich sollte gewährleistet werden Entscheidung nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung neu auch Tatsachen berücksichtigt werden können Tatgericht rechtlichen Gründen Entscheidung verwerten durfte . S. . Prüfung sollen Tatsachen einbezogen werden Zeitpunkt Verurteilung bereits erkennbar sogar bekannt waren . aaO . Beispielhaft verweisen Gesetzesmaterialen vorliegende Fallgestaltung damals gültigen Fassung Art . EGStGB Aburteilung Beitrittsgebiet begangener Anlasstaten Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte BTDrucks . aaO S. . Raum Anwendung Art . Abs. ist Rahmen eröffnet § Abs. Satz StGB ausdrücklich ausschließlich Altfälle gilt . Entscheidungen anderer Senate Bundesgerichtshofs stehen Rechtsauffassung Senats . Frage § Abs. StGB Verbindung Art . Abs. Anwendung § Abs. Satz StGB widerstreitet ist ersichtlich Bundesgerichtshof noch entschieden worden . 4 . Strafsenat hat Beschluss 12 . Mai Frage Anwendung § Abs. StGB Altfälle Stellung genommen . Auffassung vertreten hat § Abs. StGB Verbindung Art . Abs. Anwendung § Abs. StGB Altfällen zuwiderlaufe handelt Fall Divergenz gemäß § Abs. . Gegensatz Regelung § Abs. Satz StGB verbleibt § Abs. StGB 4 . Strafsenat vertretenen Auffassung Anwendungsbereich Fällen Anlassverurteilung Inkrafttreten Norm erfolgte ; Norm erschöpft Geltung Altfälle . Senat -9- muss entscheiden Bezug § Abs. StGB Rechtsauffassung 4 . Strafsenats anschließen würde . 3 . Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte hält indes Ermessensausübung Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung Stand . Fällen § StGB trifft Tatgericht Ermessensentscheidung Rahmen Vertrauensschutz Verurteilten Freiheitsrecht Schutzbedürfnis Allgemeinheit abzuwägen sind . Anwendung § Abs. Satz StGB haben Strafgerichte Blick behalten verfassungsrechtliche Grundsatz Verhältnismäßigkeit gebieten kann gesetzlichen Beschränkungen Anwendungsbereichs Norm erheblichen Eingriffen Freiheitsrechte Betroffenen verbundene nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung verzichten Gesamtabwägung Einzelfall Überwiegen Freiheitsrechte Allgemeininteressen ergibt BVerfG Kammer . dargestellten Grundsätzen sind Ermessensausübung auch Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention Ausformung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte einzubeziehen . Abwägung muss Gerichtshof geforderte konventionsgemäße Gewichtung einfließen Gollwitzer aaO Rdn . konforme Anwendung Frage stehenden Norm gewährleisten . Ausführungen Gerichtshofs Vereinbarkeit Art . Abs. streiten Rahmen Gesichtspunkt Vertrauensschutzes gewichtig Verurteilten . Gleiches gilt Erwägungen Gerichtshofs ebenfalls angenommenen Verletzung Art . Abs. Satz mithin Freiheitsrechts Verurteilten . hält Gerichtshof genannten Entscheidung Freiheitsentziehung ursprünglich Sicherungsverwahrung geltende Zehnjahresfrist Art . Abs. Satz lit . gerechtfertigt . ausreichender Kausalzusammenhang Verurteilung Beschwerdeführers fortdauernden Freiheitsentzug liege . Rechtfertigung Freiheitsentziehung Art . Abs. Satz lit . komme ebenfalls Betracht Gefahr weiterer schwerer Straftaten konkret spezifisch genug sei . Gerichtshof § StGB aufgezeigten Bedenken sind ebenfalls Regelung § Abs. Satz StGB übertragen . beruht nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Verurteilung " Sinne Art . Abs. Satz lit . . setzt Schuldfeststellung Straftat Auferlegung Strafe anderen freiheitsentziehenden Maßnahme EuGRZ aaO . . Entscheidung nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung enthält indes Schuldfeststellung . Anlassverurteilung kann hier abgestellt werden Zugrundelegung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte vertretenen Grundsätze . hinreichender kausaler Zusammenhang Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung besteht . Verurteilung Beschwerdeführers Jahr bedeutete spätestens Jahren Haft entlassen sein würde zwar unabhängig Entlassung bestehenden Gefährlichkeit . nachträgliche Einführung § StGB hätte Sicherungsverwahrung untergebracht werden können ; Unterbringung wurde nur nachfolgende Gesetzesänderung Jahre möglich geschah neuen gerichtlichen . 4 . Hintergrund ist konventionskonformer Ermessensausübung grundsätzlichen Überwiegen Freiheitsrechtes Vertrauensschutzes Beschwerdeführers auszugehen . Frage § Abs. Satz StGB insgesamt Lichte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden vgl. BVerfGE m.w . ; Kammer EuGRZ Vertrauensgrundsatz Art . Abs. GG Verbindung Art . Abs. GG vereinbar ist vgl. auch kann nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Grundlage Vorschrift allenfalls höchstgefährlichen Verurteilten Betracht kommen Gefahrenprognose konkreten Umständen Person Verhalten ableiten lässt . Nur dann erscheint denkbar Entscheidung Gerichtshofs EuGRZ folgenden Rechtsauffassung Eingriff Freiheitsrecht Verurteilten Berücksichtigung höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens Unabänderbarkeit Anlassverurteilung verhängten Rechtsfolge einerseits Sicherheitsinteressen Allgemeinheit andererseits Rahmen Lasten getroffenen Abwägungsentscheidung gerechtfertigt ist . derart schwerwiegendes konkreten Anhaltspunkten manifestierendes Gefährdungspotential belegen Feststellungen Landgerichts . Sachverständig beraten ist Landgericht Überzeugung gelangt Jahre alte Schlaganfalls Jahr Beweglichkeit eingeschränkte Verurteilte Hanges Begehung erheblicher Sexualstraftaten gefährlich ist . Verurteilten handele dissoziale Persönlichkeit Lebensweg auch inneren Wertesystems starker Egozentrik Wahrnehmung persönlichen insbesondere sexuellen Bedürfnisse geprägt sei . massive Verleugnung einhergehende mangelnde therapeutische Aufarbeitung begangenen Straftaten verhinderten selbstkritische Auseinandersetzung Persönlichkeit Aufbau Empathie getragenen Wertesystems . keitsstruktur auch nunmehr über Jahren andauernden Haftzeit überwiegend guter Führung geändert habe bestehe hohe Wahrscheinlichkeit Verurteilte Falle Entlassung Haft auch künftig Sexualstraftaten gegebenenfalls erneut enthemmenden Wirkung Alkohol gesamten Spektrum 20 . Lebensjahr begangenen Taten begehen werde . hat Landgericht fortbestehende Gefährlichkeit urteilten Ergebnis dissozialen Prägung Persönlichkeit Lebensweges abgeleitet begangenen Straftaten niedergeschlagen hat verbunden Umstand nie therapeutischen Aufarbeitung Straftaten bereit war . Hinreichend konkrete Hinweise Begehung künftiger Straftaten höchster Schwere hat Landgericht festgestellt . sind indes Grundlage angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte jedenfalls erforderlich nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Satz StGB rechtfertigen können . Landgericht bereits Zurückverweisung Sache Senat Beschluss 25 . März ergänzende Feststellungen Beleg Gefahrenprognose getroffen hat schließt Senat noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können hinreichend konkreten Anhaltspunkten basierende Gefahrenprognose Person Verurteilten begründen . hat Rechtsgründen eingetretenen Ermessensreduzierung Zurückverweisung Sache abgesehen . 5 . Maßregelanordnung war aufzuheben trag Staatsanwaltschaft entsprechender Anwendung § Abs. zurückzuweisen . Verurteilte ist unverzüglich freien Fuß setzen . 6 . Entscheidung Entschädigung Beschwerdeführers Ende Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt größeren Sachnähe Landgericht vorbehalten . Brause König