BESCHLUSS 29 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . März beschlossen : Revisionen Angeklagten Nebenklägerin Urteil Landgerichts 8 . September werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angeklagte hat Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Nebenklägerin tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Auch Absehen weiteren Messerstichen nur Tötungsabsicht spricht sind besonderen Gesamtumständen Tatsituation tatgerichtlichen Zweifel hier außerordentlich nahe liegenden bedingten Tötungsvorsatz Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen . König