BESCHLUSS 26 . März Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . September wird Abs. unbegründet verworfen . Revision Nebenkläger genannte Urteil wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts § Abs. unzulässig verworfen . Beschwerdeführer haben jeweils Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung § . V.m . § Abs. StGB hält rechtlicher Prüfung stand . Senat weist jedoch insoweit Rahmen Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann vgl. StGB 12 . Aufl . . . König Brause