BESCHLUSS 13 . April Maßregelvollstreckungssache 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April beschlossen : Verfahren ruht Erledigung Anfragebeschluss Senats 9 November eingeleiteten Verfahrens § . werden Akten Hanseatische Oberlandesgericht Fortführung § Abs. Satz § Abs. Satz Abs. StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben . Verurteilten wird Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung Urteil Landgerichts 29 . April vollstreckt u.a. Totschlags Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden war . Jahre Unterbringung waren 27 . Dezember vollzogen . Rechtskraft Urteils Europäischen Gerichtshofs schenrechte 17 . Dezember Individualbeschwerde EuGRZ rückwirkenden Anwendung § Abs. Satz StGB hat Verurteilte Erledigterklärung Maßregel beantragt . Beschluss 20 . Dezember hat Landgericht Fortdauer Sicherungsverwahrung Jahre angeordnet Vorgaben Senats 9 . November ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt zugrunde gelegt hat . Hanseatische Oberlandesgericht möchte hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Verurteilten verwerfen . Blick entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat Sache Bundesgerichtshof § Abs. Nr. Abs. Nr. vorgelegt . Anfragebeschluss hat Senat rückwirkende Anwendbarkeit § Abs. Satz StGB grundsätzlich bejaht divergierender Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs identischen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung Rechtsfrage Verfahren § eingeleitet . hat Senat Abs. Satz StGB allerdings weiter einschränkend ausgelegt Unterbringung Sicherungsverwahrung zehnjährigem Vollzug erledigt erklären ist hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen konkreten Umständen Person Verhalten Untergebrachten abzuleiten ist Leitsatz genannten Beschlusses ; Maßstab kommt Ausnahmefällen auch Aussetzung weiteren Vollstreckung Unterbringung Bewährung Betracht Anfragebeschluss . . Erledigung Verfahrens § auch Eingang Antworten anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit Anspruch nehmen wird sind Akten anders Ausgangsverfahren weiteren Parallelsachen vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben . hat bereits Zugrundelegung Senat fragebeschluss formulierten Grundsätze Überprüfung weiteren Vollstreckung Unterbringung Entscheidung Bundesgerichtshofs vorgelegte Frage zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen . Brause König