BESCHLUSS 11 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben Feststellungen Tatgeschehen aufrechterhalten . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Beleidigung freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision hat Sachrüge Umfang Beschlussformel Erfolg . 1 . Urteilsfeststellungen ist Angeklagte Jahr paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt zahlreiche stationäre Behandlungen notwendig machte . Verlauf letzten Krankenhausaufenthaltes paranoiden Denkinhalten hochangespannte aggressive Grundhaltung zeigte griff nichtigem Mitpatienten . nahm Geschädigten festen Würgegriff ließ zunächst Gegenwehr Eingreifen herbeigeeilten Krankenschwester Tun abbringen . Erst Geschädigte Ohnmacht nahe war ließ Angeklagte plötzlich . sachverständig beratene Landgericht ist Schluss gekommen Angeklagte Tat Zustand Schuldunfähigkeit sicher aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging hat Anklagevorwürfen freigesprochen . hat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere rechtswidrige Taten erwarten seien Opfer erheblich geschädigt würden . 2 . Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begründet . Insoweit folgt Sachverständigen ganz wesentlich auch gestützt hat Angeklagte psychotischen Zustand wiederholt Familienangehörige auch Dritte gewaltsam angegriffen habe beigezogenen Ermittlungsakten ergebe Schwester … Hauptverhandlung berichtet habe S. . Schwurgerichtskammer hat indes Feststellungen beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlichen Taten getroffen . Urteil ist lediglich erwähnt Datensystem Polizei Einträge verschiedener auch Körperverletzungs-)Delikte enthalten seien jeweiligen lungsverfahren aber Zweifels Schuldfähigkeit Angeklagten strafrechtlichen Konsequenz geführt hätten . Auch Sachverständigen erwähnten Angriffen Familienangehörige hat Landgericht Urteil ersichtliche eigene Überzeugung gebildet . Bekundungen Schwester Angeklagten Hauptverhandlung sind Urteil nur indirekt Rahmen Wiedergabe gutachterlichen Stellungnahme Sachverständigen entnehmen . unmittelbare Wiedergabe Bewertung Aussage Rahmen Beweiswürdigung fehlt . wird deutlich gegebenenfalls eigenes Erleben geschildert hat . 3 . Senat hält fernliegend noch Feststellungen getroffen werden können Voraussetzungen § Satz StGB erfüllen . Anordnung Maßregel ist erneut entscheiden . Blick § Abs. Satz hebt Senat auch Freispruch Angeklagten . ist auszuschließen neue tatgerichtliche Verhandlung Erstellung aktuellen Gefährlichkeitsprognose erforderliche erneute Begutachtung Angeklagten abweichende Beurteilung Schuldfähigkeit Begehung Anlasstat ergeben könnte vgl. Beschluss 12 . Dezember . neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert Aufhebung isoliert angeordneten Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus erneut Unterbringung anzuordnen zugleich erstmals Strafe verhängen Beschlüsse 24 . Oktober NStZ-RR 26 Juli . 4 . Aufhebung betroffen sind rechtsfehlerfreien Feststellungen Tatgeschehen . neuen Tatgericht gegebenenfalls ergänzend getroffene Feststellungen dürfen bisherigen widersprechen . Senat weist Darstellung Krankheitsgeschichte Angeklagten Einzelne gehenden Wiedergabe früherer ärztlicher Epikrisen bedarf . König Mosbacher