Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Abs. Satz Abs. . Abs. Art . Abs. Satz lit . 1 . dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt auch Voraussetzungen § § StGB erfüllt Begriff psychischen Störung Sinne Art . Abs. Satz lit . Abs. Nr. kann konkreten Umständen Person Verhalten Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr schwerster Sexualstraftaten nachträgliche Sicherungsverwahrung § Abs. StGB rechtfertigen Anschluss BVerfG Urteil 4 . Mai . S. . 2 . einschränkenden Maßgaben vorgenannten Urteil Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls Altfällen auch nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Satz StGB Gültigkeit . Urteil 21 . Juni NAMEN 21 . Juni Strafsache nachträglicher Anordnung Sicherungsverwahrung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Richterin Dr. Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 28 . Oktober wird verworfen . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe Landgericht hat gemäß § Abs. Satz Abs. StGB Unterbringung Verurteilten Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet . Urteil wendet Verurteilte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Verurteilte ist mehrfach bestraft . Landgericht hat 17 November 1 . April begangenen Verbrechens erpresserischen Menschenraubes Tateinheit Vergewaltigung Diebstahls Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Anlassverurteilung . liegt zugrunde Verurteilte Tage Entlassung Strafhaft unbekannte Frau Kofferraum Pkw sperrte Entführung Lösegeld erpressen . Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte Opfer Todesdrohungen . Annahme Fehldiagnose wurde Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus 5 . Februar erledigt erklärt Verurteilte Strafvollzug überwiesen . Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte 30 . Juni vollständig . Zuvor hat Staatsanwaltschaft nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung beantragt . Bereits Anlassverurteilung war Verurteilte vielfach strafrechtlich Erscheinung getreten : Militärgericht verurteilte 31 Juli versuchter Vergewaltigung Tateinheit Nötigung sexuellen Handlungen Freiheitsstrafe Jahr Monaten . hatte Anwendung Gewalt junge Frau Toilette Personenzugs gezerrt dort gewaltsam Geschlechtsverkehr vollziehen . verbüßte Teil Strafe 26 . April . 18 . Juni verurteilte Bezirksgericht versuchter Vergewaltigung schweren Fall Vergewaltigung schweren Fall Tateinheit Freiheitsberaubung Vergewaltigung Tateinheit Nötigung Freiheitsberaubung mehrfachen Diebstahls Fälle Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . lag zugrunde August rund Monate letzten Haftentlassung September Juli unbekannte Frauen Alter Jahren Vorhalt Waffe Gewalt gebracht hatte sexuelle hin Geschlechtsverkehr vorzunehmen . verbüßte Strafe vollständig 21 . August . 12 . März verurteilte Amtsgericht rund Monat letzten Entlassung Strafhaft begonnenen Diebstahlsserie Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Strafe verbüßte 21 . März . Auch Strafvollzugs ergingen Straferkenntnisse Verurteilten . wurde 1 . September versuchter Nötigung Nachteil Leiterin Sozialtherapeutischen Anstalt Justizvollzugsanstalt Freiheitsstrafe Monaten verurteilt . 28 . Juni wurde rechtskräftig Körperverletzung Nachteil Mitgefangenen Freiheitsstrafe Monaten verhängt . war gesamtes Vollzugsverhalten fordernde berechnende verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet . Willen durchzusetzen bedrohte mehrfach massiv Vollzugsmitarbeiter zerstörte Anstaltsinventar . aggressiven Verhaltens musste wiederholt gesondert gesicherten Haftraum untergebracht werden . Sicherheitsgründen wurden Übergriffe Bedienstete Mitgefangene befürchtet wurde Justizvollzugsanstalt Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen September Justizvollzugsanstalt verlegt . 2 . Landgericht hat angenommen Verurteilten auch Verbüßung Freiheitsstrafe hochgradige Gefahr Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe gestörten Persönlichkeitsstruktur Hang Begehung Taten habe . hochgradige Gefährlichkeit zeige nur Vorstrafen außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit auch überaus aggressiven Auftreten Strafvollzugs . ausgehende Gefahr sei bereits Rahmen Anlassverurteilung erkennbar gewesen damals fehlerhaft angenommenen Verminderung Schuldfähigkeit resultierend Unterbringung § StGB sei Sicherungsverwahrung aber angeordnet worden . II . nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . 1 . Landgericht hat sachlichen Voraussetzungen § Abs. Satz Abs. StGB Fassung 13 . April Art . Abs. EGStGB 31 . Dezember begangene Taten anwendbar bleiben Sache rechtsfehlerfrei bejaht . kann Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden Anlassverurteilung jedoch Vollzugsende verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden erhebliche Gefährlichkeit Verurteilten hinweisen . formellen Voraussetzungen nachträglichen Anordnung Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB liegen Hinblick Verurteilungen Militärgericht Jahr Bezirksgericht Jahr . Zwar hat Strafkammer versäumt letztgenannten Urteils auch Einzelstrafen mitzuteilen . Urteilstenor Schilderung zugrunde liegenden Taten lassen jedoch zumal verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Einzelstrafen mindestens Jahr Freiheitsstrafe Sexualverbrechen sicher entnehmen vgl. Beschluss 16 . April StR . Auch Voraussetzungen § Abs. StGB Hinblick erpresserischen Menschenraubes Tateinheit Vergewaltigung Körperverletzung verhängte Einzelstrafe Jahren Freiheitsstrafe Urteil Landgerichts 17 November hat Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht . 2 . Annahme neuer Tatsachen Sinne vorgenannten Regelungen begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Tatsachen abgestellt Hintergrund vorhandenen Voraussetzungen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus qualifizierte Gefährlichkeit Verurteilten abweichenden Grundlage belegen somit rechtlich neuen Licht erscheinen lassen Großer Senat Strafsachen Beschluss 7 . Oktober BGHSt . . Beraten Sachverständigen kommt Überzeugung Verurteilten relevanter Defekt Sinne § § StGB Tatzeitpunkt bestanden habe namentlich Urteil 17 November angenommene schwere andere seelische Abartigkeit Borderline-Störung . Allerdings habe bereits damaligen Zeitpunkt psychopathischen Struktur Verurteilten Sinne Psychopathie-Konzepts Hang Begehung schweren Straftaten insbesondere Sexualstraftaten vorgelegen . Verurteilte sei hohen Durchsetzungsbedürfnis großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet nur sehr geringem Maße emotional berührbar . Annahme höchst dissozialen aggressiven Persönlichkeit sah Landgericht rechtsfehlerfrei manipulativen Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten bestätigt . 3 . Urteil Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai . S. darf § Abs. StGB Taten vorliegend Inkrafttreten begangen worden sind allerdings nur noch dann angewendet werden hochgradige Gefahr schwerster Sexualstraftaten konkreten Umständen Person Verhalten Verurteilten abzuleiten ist psychischen Störung Sinne § Abs. Nr. ThUG leidet . vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen auch Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung § Abs. StGB jedenfalls Fällen Rückwirkung erfassen sind hier bereits Grundlage angefochtenen Urteils Weiteres erfüllt anzusehen selbst neue Maßstab noch umfassend berücksichtigt werden konnte . genannten Urteil hat Bundesverfassungsgericht Regelungen Strafgesetzbuchs Sicherungsverwahrung ausreichender Wahrung unvereinbar auch Blick Wertungen Art . Abs. auszulegenden Freiheitsgrundrecht erklärt gesetzliche Neuregelung 31 . Mai verlangt . hat rückwirkenden unbefristeten Anordnung Fortdauer Unterbringung Sicherungsverwahrung rückwirkende nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung unvereinbar Freiheitsgrundrecht Ausprägung rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz Wertungen Art . Abs. Art . Abs. orientierten Auslegung erklärt . Namentlich rückwirkend angeordnete verlängerte Freiheitsentziehung Sicherungsverwahrung kann nur noch verhältnismäßig angesehen werden gebotene Abstand Strafe gewahrt wird hochgradige Gefahr schwerster Sexualstraftaten konkreten Umständen Person Verhalten Untergebrachten abzuleiten ist Voraussetzungen Art . Abs. Satz lit . erfüllt sind . . Neuregelung Gesetzgeber hat Bundesverfassungsgericht weitere Anwendung Vorschrift nur genannten strengen Anforderungen zulässig erachtet aaO . -9- einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Satz StGB Gültigkeit . Zwar hat Bundesverfassungsgericht II . Urteilstenors ersichtlich geschuldet Entscheidung vorgelegten Fällen ausdrücklich nur § Abs. StGB verfassungswidrig erklärt . Jedoch treten auch verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeigt Rahmen § Abs. Satz StGB ebenfalls häufig Fallgestaltungen Anlassverurteilung zugrunde liegende Straftat Inkrafttreten Norm begangen wurde ; Abs. Satz StGB stellt rechtlichen Voraussetzungen sogar allein Straftaten bereits Inkrafttreten Regelung begangen wurden . Bundesverfassungsgericht insbesondere rückwirkende Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. StGB angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind jedenfalls Altfällen § Abs. StGB übertragen . entspricht Bundesverfassungsgericht nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung umfassend benennt . Beschluss Senats 21 Juli BGHSt Rückwirkungsproblematik nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat Landgericht Entscheidung bereits nunmehr auch Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab vgl. auch Beschluss 23 . Mai Veröffentlichung BGHSt bestimmt rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt . Sachverständig beraten ist Überzeugung gelangt Jahre alte körperlich gesunde Verurteilte mittelfristig Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde . handele stark bedürfnisorientierten Serienvergewaltiger innere Einstellung plakativ Äußerung hervortrete nehme Geld Geld brauche Frau Sex brauche . Behandlungsangebote habe mangelnder Auseinandersetzung Persönlichkeit Straftaten nutzen können persönlichkeitsgebundene Disposition Begehung erheblicher Straftaten primär sexuellen Gewaltdelikten fortbestehe S. . außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit früheren Taten massiv gewaltbereite berechnende Auftreten Strafvollzug verdeutlichten konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit . Vorliegen psychischen Störung Sinne § Abs. Nr. Konkretisierung Art . Abs. Satz lit . verlangt vermag Senat Prüfungsmaßstab Landgerichts Urteilsfeststellungen hier Weiteres sicher entnehmen . Störung muss gerade Einschränkung Schuldfähigkeit § § StGB führen vgl. BVerfG aaO . 173 Beschluss 23 . Mai aaO . . Spezifische Störungen Persönlichkeit Verhaltens Sexualpräferenz Triebkontrolle sind psychischen Störung zuzurechnen ; gilt insbesondere dissoziale Persönlichkeitsstörung vgl. BVerfG aaO . ; siehe auch BT-Drucks . S. . Grundlage Gutachten zweier Sachverständiger hat Landgericht Blick Verurteilten nachvollziehbar dissoziale Persönlichkeitsstörung paranoiden Zügen angenommen . hat rechtsfehlerfrei eigenen Überlegenheit Großartigkeit überzeugte narzisstische Persönlichkeit hohem Durchsetzungsbedürfnis nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet : fühle nur gut stark anderen Menschen wehtun beleidigen kränken könne ; Verletzung anderer befriedige inneres Bedürfnis sei bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens . Hintergrund Persönlichkeitsstörung seien soziale Auffälligkeiten kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden abgeurteilten überwiegend sehr schweren Sexualstraftaten eingemündet hätten . weitreichende therapeutische Behandlung sei Änderung strafrechtlichen Verhaltens Verurteilten erwarten . Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben Voraussetzungen § Abs. Nr. Art . Abs. Satz lit . Eindeutigkeit . fehlerfrei getroffenen Bewertung angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen tatgerichtlichen Beurteilung positiver Kenntnis BGHSt eingeschränkten Maßstabes abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte . gestattet hier Maßstabsverengung ausnahmsweise sofortige Verwerfung Revision . Brause König