BESCHLUSS 5 . April Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . April beschlossen : Senatsbeschluss 8 . März betreffende Antrag Verurteilten § 356a wird Kosten Verurteilten zurückgewiesen . Beschluss Senats § Abs. sind Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte Verurteilten verletzt worden . Beschluss bedurfte weitergehenden Begründung . Rechtsbehelf vertretene Auffassung Senat teilt Begründungspflicht bestehe namentlich Fall Beschluss § Abs. tragenden Gründe Antragsbegründung Generalbundesanwalts abweichen kommt einmal . Senat hat Revision erhobenen Verfahrensrügen zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 7 . Februar offensichtlich unbegründet erachtet . sah Beurteilung etwa divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate Bundesgerichtshofs gehindert vgl. BGHSt S. Antragsschrift Generalbundesanwalts ; BGHSt ist abgesehen mangelnder Divergenz Entscheidung 5 . Strafsenats . behauptete Antragspraxis Generalbundesanwalts Revisionen Staatsanwaltschaft hinderte Senat Beschlussfassung § Abs. . noch fassung bestand Mitteilung Senatsbesetzung Senatsbeschluss 24 . Oktober . Generalbundesanwalt hat Anlass Abgabe Stellungnahme gesehen . Raum Brause