NAMEN 19 . April Strafsache versuchten Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil 9 . September wird verworfen . 2 . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen . Landgericht hat Angeklagte tatsächlichen Gründen Vorwurf freigesprochen Ehemann früheren Mitangeklagten Beihilfe versuchten Mord Mutter geleistet haben . Ferner hat bestimmt Angeklagte erlittene Untersuchungshaft entschädigen sei . Ehemann Angeklagten ist Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Insoweit ist Urteil rechtskräftig . Generalbundesanwalt vertretene Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts plante erheblich verschuldete Ehemann Angeklagten längerem Mutter töten Alleinerbe Genuß Vermögens kommen . Ehefrau ausgesprochenen abendlichen Einladung Mutter beschloß Vorhaben Tat umzusetzen . veranlaßte da- her Angeklagte Mutter bitten bestimmten Treffpunkt Fahrzeug abzuholen Abend Fahrgelegenheit Verfügung stehe . Zeugin Nähe vereinbarten Treffpunkts Fahrzeug anhielt Sohn einsteigen lassen gab nächster Entfernung Schuß Kopf traf tötete . verließ fluchtartig Tatort Möglichkeit rechnete Mutter Kopfverletzung sterben würde . Hause berichtete Frau Tatgeschehen . Ehemann Alibi Tatzeit verschaffen begab Angeklagte befreundeten Wohnungsnachbarn teilte Nachfrage Ehemann Abend versehentlich Keller eingesperrt gewesen sei . Tage Tat erfolgten ersten richterlichen Vernehmung gab beschuldigte Ehemann Rahmen umfassenden Geständnisses Angeklagte Tötungspläne gekannt auch gewußt habe Mutter fraglichen Abend habe erschießen wollen . dann gebeten habe möge Mutter Aussicht genommenen Tatort schicken habe geantwortet : Gut dann bist Keller eingesperrt . kurze Zeit später vernommene Angeklagte stritt zunächst Tatbeteiligung räumte jedoch früheren Mordplänen Mannes gewußt aber stets Verwirklichung abgehalten haben . Verkündung Haftbefehls legte dann Geständnis . Angeklagte auch Ehemann haben Laufe Verfahrens Aussagen korrigiert . Angeklagte hat insoweit angegeben Verkündung Haftbefehls gehofft habe auch falsches Geständnis Vollzug Untersuchungshaft verschont werden würde kleinen Sohn wiedersehen könnte . Ehemann hat Zusammenhang erklärt habe Frau nur Unrecht belastet zunächst alleinige Verantwortung Tat habe übernehmen wollen . 2 . Landgericht konnte überzeugen Angeklagte Anklagevorwurf Schwiegermutter Kenntnis Tötungsvorhabens Mannes Tatort gelockt Tat zugesichert hat fragliche Zeit Alibi verschaffen . Beweiswürdigung Landgerichts ist Rechtsgründen beanstanden . Spricht Tatrichter Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden kann so ist Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist . Insbesondere muß Beweiswürdigung erschöpfend sein : Tatrichter ist gehalten festgestellten Tatsachen Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet sind Beweisergebnis beeinflussen . Schließlich dürfen Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannt werden . . ; vgl. Überzeugungsbildung ; m.w . . wird angefochtene Urteil noch gerecht . Zutreffend geht Tatrichter widerrufene Geständnis Angeklagten frühere belastende Aussage gewichtige Indizien Tatbeteiligung Angeklagten seien . Landgericht hat ausführlich insbesondere Entstehung Geständnisses auch Aussageinhalt auseinandergesetzt . sei vorstellbar Angeklagte laienhaften Wertung habe ausgehen können Falle falschen Geständnisses möglicherweise doch noch Vollzug Untersuchungshaft schont werden . gelte umso Angeklagte Gerichtserfahrungen verfügt habe Zeitpunkt anwaltlich beraten gewesen sei . Würdigung Tatrichters ist jedenfalls vertretbar zusätzlich noch subjektiven Begleiterscheinungen Geständnisses stützt . Bekundungen Zeugen vernommenen Haftrichters war Angeklagte Eröffnung Haftbefehls aufgelöst verstört hat geweint gefragt Mann sprechen Kind Gefängnis mitnehmen könne . Erst verneint wurde legte Geständnis . inhaltlichen Bewertung Geständnisses übersieht Strafkammer detaillierte Aussage grundsätzlich starkes Indiz Richtigkeit Geständnisses darstellt . Beweiswert wird jedoch zutreffenden Auffassung Landgerichts gemindert Angaben Angeklagten wesentlichen Fragen Vorhalten Haftrichters beruht hätten zuvor durchgeführten Vernehmung Ehemannes Details Tat gekannt habe . Hier kommt Angeklagte Einzelheiten Tatgeschehens ohnehin bereits Vernehmung kannte Mitangeklagte unmittelbar Tatausführung berichtet hatte . hat stets eingeräumt früheren Mordplänen Mannes gewußt haben . Vernehmung konnte also nur noch gehen Tattag eingeweiht war Ehemann Tatausführung zugesagt hat Alibi Tatzeit geben . Unrecht meint Beschwerdeführerin eher lebensfremden Motivs Geständnis erforderlich gewesen wäre Zeitpunkt auch Umstände Widerruf erfolgt ist darzulegen . Senat entnimmt Zusammenhang Urteilsausführungen vgl. S. Angeklagte Geständnis spätestens Hauptverhandlung Tatrichter widerrufen hat Ehemann bereits weiteren polizeilichen Vernehmungen Tatbeteiligte bezeichnet hatte S. . eingehenden Erörterung Entstehung Bewertung Geständnisses war Tatrichter unbedingt verpflichtet weitere Umstände mitzuteilen . lebensfremd mußte Motiv Geständnis jedenfalls halten . Gericht hat auch hinreichender Weise früheren Angeklagte belastenden Aussage Ehemannes Widerruf auseinandergesetzt . hat Bewertung belastenden Aussage Rechnung gestellt ausschließlich Belastungseifer getragen war möglicherweise Wahrheit entsprach . Tatrichter hat schließlich notwendigen Gesamtschau fehlen lassen . hat Abwägung entscheidenden Gesichtspunkt Persönlichkeit Angeklagten abgestellt . wird Beweiswürdigung letztlich auch Frage gestellt ganz unbedenkliche Erwägungen Zusammenhang Fehlen Tatmotivs Angeklagten Entlastungsmotivs Ehemann . Raum