BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 Juli wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revision entstandenen notwendigen Auslagen tragen . nachgereichten Schriftsatz Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken Anordnung Sicherungsverwahrung merkt Senat : Vollzugspraxis Trennungsgebot BVerfGE S. f. ; vgl. § Abs. Nr. lit . StGB missachtet würde könnte allenfalls Vollstreckungshindernis weiteren Vollzug Sicherungsverwahrung erwachsen jedoch Grund Annahme Verfassungswidrigkeit Anordnung hergeleitet werden .