BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . August wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Mosbacher ECLI : : BGH:2018:131218B5STR615.18.0