Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Hat Angeklagter wirksam Rückgabe sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet bedarf auch 1 Juli geltenden § § . StGB regelmäßig förmlichen Einziehung . Urteil 10 . April ECLI : : NAMEN 10 . April Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 8 . September wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe verurteilt . Sachrüge gestützte Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft wendet allein Betäubungsmittel noch Verkaufserlöse eingezogen worden sind . bleibt erfolglos . 1 . Feststellungen Landgerichts hielt Angeklagte Ende Februar Menge Marihuana g gewinnbringenden Verkauf vorrätig . 11 . April verkaufte Marihuana übrigen Betäubungsmittel wurden genannten Tag Polizei ebenso sichergestellt Euro Verkaufserlös . glaubhaft geständige Angeklagte hat Hauptverhandlung sichergestellten Gegenstände verzichtet . Hinblick hat Landgericht abgesehen Einziehungsentscheidung treffen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft meint 1 Juli geltenden § § . StGB sei Landgericht verpflichtet gewesen sichergestellten Betäubungsmittel Gelder Verzichts Angeklagten förmlich einzuziehen . habe obliegende Prüfung versäumt Angeklagte Marihuanaverkäufe Erlös bezeichneten Euro Einnahmen erzielt habe . 3 . wirksam beschränkte Rechtsmittel bleibt erfolglos . Verpflichtung Staatsanwaltschaft begehrten Einziehungsentscheidungen treffen besteht lit . . ist Rechts auch beanstanden Landgericht erörtert hat Angeklagte Verkäufen genannten Betrag erlangt hat lit . . entspricht ständiger Rechtsprechung Anordnung Einziehung Verfalls sichergestellter Gegenstände regelmäßig bedarf Angeklagter Rückgabe wirksam verzichtet hat siehe nur Urteil 27 Juli ; Beschlüsse 18 November NStZ-RR 6 . Juni ; NStZ-RR 51 ; KG NStZ-RR . Senat sieht Anlass forensischen Praxis bewährten Handhabung abzuweichen . Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel ist ohnehin 30 . Juni geltende Rechtslage maßgeblich . Art . sind lediglich Gesetz Reform strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 13 . April . S. neu gefassten Bestimmungen Einziehung Taterträgen . StGB ; hier Verkaufserlöses also Einziehung Tatprodukten Tatmitteln Tatobjekten § § . StGB auch Inkrafttreten verübte Taten anwendbar . insoweit geltenden neuen Regelungen sind Angeklagten milder § Abs. StGB . tragfähiger Grund bisherige Rechtsprechung weiterhin anzuwendenden Einziehungsrecht ändern ergibt . neuen Recht unterliegende Einziehung Taterlöse gilt Folgendes : Beschwerdeführerin Ansicht stützt Wortlaut § Abs. StGB ordnet sei Einziehung zwingend zeigt tragfähiges Argument . Zwar räumt Norm Gericht Ermessen . Insofern gilt aber Vorgängervorschrift Abs. Satz StGB . Bewusst gestrichen hat Gesetzgeber freilich Härtevorschrift § StGB bestimmten Voraussetzungen gestattete Verfallsanordnung ganz teilweise unterlassen . Grundsatz Verhältnismäßigkeit siehe konkretisierenden Regelung vorgesehenen Konstellationen ist jedoch § eingestellt worden . Vorschrift sieht Übrigen zuvor § Abs. aF weitere prozessuale Möglichkeiten Einziehung abzusehen . Maßgebliche Bedeutung Auslegung kommt vorliegend Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen Gesetzgebers . schränkt Neufassung Vorschrift Möglichkeit ‚ formlosen Einziehung ‘ Erlangten BT-Drucks . 18/9525 S. Bezugnahme Analyse tatgerichtlichen Praxis sogenannten richtlichen Einziehung Vermögensabschöpfung Praxis . Aufl . . . . Ferner hat Gesetzgeber Ziel verfolgt Recht Vermögensabschöpfung vereinfachen Gerichte Staatsanwaltschaften entlasten vgl. etwa BT-Drucks . 18/9525 S. f. . würde zuwiderlaufen Tatgerichten Pflicht aufzuerlegen Urteil begründende Entscheidung auch Gegenstände einzuziehen Rückgabe Angeklagte wirksam verzichtet hat . kommt derartige Anordnung Grundsatz Verhältnismäßigkeit verletzen würde . verlangt staatliche Maßnahme geeignet erforderlich verhältnismäßig engeren Sinne sein muss vgl. BVerfG . ; 27 . Aufl . Einl . . . . Hat aber Angeklagter hier wirksam früheren Besitz erwachsenden Herausgabeanspruch bezüglich Drogengeschäfte erlangten Geldes aufgegeben so ginge Einziehung Leere wäre mithin ungeeignet Ziel erreichen . Angeklagte § Kauferlös Eigentum erwerben konnte NStZ könnte Besitzrecht auch StGB entzogen werden . dennoch vorgenommenen Einziehungsanordnung käme nur deklaratorische Bedeutung vgl. OLG NStZ ; NStZ-RR . Hinblick Verhältnismäßigkeitsprinzip ist etwa Entscheidungen § Abs. StGB vergleichbarer Weise anerkannt Aufrechterhaltens dort genannten Rechtsfolgen bedarf bereits Rechtskraft einbezogenen Judikats wirksam geworden ist . wird beispielsweise Entziehung Fahrerlaubnis § StGB ; siehe nur Beschlüsse 28 . Oktober NStZ-RR 18 November Einziehungsanordnungen angenommen Beschluss 2 . Juni StR ; Urteil 20 Juli NStZ-RR ; jeweils § § . StGB . Fall Eingriff Eigentum Dritten gestattenden Sicherungseinziehung § StGB wird Bezug Drogenerlöse kaum je vorliegen . ergibt auch Einwand Revisionsführerin formale Einziehungsentscheidung käme staatlichen Eigentumserwerb § StGB . trifft Allgemeinheit Blick Erwerbsmöglichkeiten bürgerlichem Recht vgl. insbesondere . ist Einwand Konstellation vorliegenden praktische Bedeutung . Fälle Betäubungsmittelerwerber Strafverfolgungsbehörden wendet Dealer Kaufpreis hingegebene Geld ausgezahlt bekommen sind Senat bekannt geworden . derartigen Ansinnen bräuchte selbst dann entsprochen werden Geld Eigentum Betreffenden stünde . Vielmehr wäre sogar Anfangsverdacht Handeltreibens besteht Ermittlungsverfahren Erwerbs Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. einzuleiten . Verfahren könnte Kauf verwendete Geld § Abs. Satz StGB Folge Eigentumsübergangs Staat eingezogen werden . Schließlich würde Beschwerdeführerin erstrebte Gesetzesverständnis Angeklagten Möglichkeit nehmen entsprechende Verzichtserklärung glaubhaft dokumentiert Tat distanzieren Tatgericht so Gesichtspunkt gezeigter Reue milderen Strafe bewegen Strafmilderungsgrund Beschluss 4 . Februar NStZ-RR ; NStZ-RR 51 ; Brauch NStZ . Demgemäß hat Landgericht Angeklagten auch vorliegenden Verfahren freiwillig erklärten Verzicht Rahmen Strafzumessung zugute gehalten . Beschwerdeführerin vermissten Prüfung Angeklagte Betäubungsmittelgeschäften Euro erzielt hat war Landgericht freilich schon insoweit erklärten Verzichts entbunden . diesbezügliche revisionsgerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche vgl. Urteil 10 . Dezember Beweiswürdigung erzielten Verkaufserlösen weist jedoch durchgreifenden Rechtsfehler Vorteil Angeklagten ; ist insbesondere lückenhaft . Landgericht hat Feststellungen umfassende Geständnis Angeklagten zugrunde gelegt . hat erhobene Beweismittel bestätigte Angaben insgesamt glaubhaft angesehen . unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt gehandelten Rauschgifts % hat kriminaltechnischen Untersuchung sichergestellten Marihuanas entnommen . Beschwerdeführerin Revisionsbegründungsschrift Generalbundesanwalt Antragsschrift Umstände anführen Ansicht weiterer Aufklärung bedurft hätten wäre revisionsgerichtliche Prüfung entsprechende Verfahrensrüge erforderlich gewesen ; ist erhoben worden . -9- 4 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beruht § Abs. Satz Abs. Satz . König