BESCHLUSS 6 . Februar Strafsache schweren Raubes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionskläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . beschwert Angeklagten Landgericht Strafrahmenverschiebung § Abs. StGB gewährt hat Überzeugung Richtigkeit Angaben Angeklagten Mittäterschaft benannten Person verschafft haben vgl. Urteil 24 November BGHSt f. ; 5 . Aufl . . ; MüKo-StGB/Maier 3 . Aufl . . f. jeweils . 2 . Landgericht war auch gehalten Rahmen § StGB Frage Beteiligung Person Einzelnen aufzuklären vgl. Beschluss 3 . Februar NStZ 242 ; Weber aaO § . ; MüKo-StGB/Maier aaO . je . dahingehende zulässige Verfahrensrüge hat Angeklagte erhoben . 3 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt TäterOpfer-Ausgleich Straftat Geschädigten Geschädigten Alternative § StGB erfüllt ist vgl. Urteil 12 . Januar NStZ . Demgemäß hat Landgericht Anwendung § StGB rechtsfehlerfrei Begründung abgelehnt Angeklagte Schadenswiedergutmachungsbemühungen Höhe Million Euro geschädigten Inhaber überfallenen Ladenlokals Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat . König