BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache ECLI : : BGH:2018:101218B5STR590.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Senat entnimmt Urteilsgründen sichergestellten Einziehung Wertes Taterträgen Abzug gebrachten Gegenständen Powerbank Paketklebeband Pfefferspray Zündkerzenschlüssel Wert zukommt ; eingezogen wurden ist Verzichts zutreffend . 2 . Beschwerdeführer hat Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt wirksam Rechtsmittel ausgenommen . König Mosbacher