BESCHLUSS 5 . April Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . April beschlossen : Senatsbeschluss 24 . Januar betreffende Antrag Verurteilten § 356a wird Kosten Verurteilten zurückgewiesen . Beschluss Senats § Abs. sind Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte Verurteilten verletzt worden . Beschluss bedurfte weitergehenden Begründung . Rechtsbehelf vertretene Auffassung Senat teilt Begründungspflicht bestehe namentlich Fall Beschluss § Abs. tragenden Gründe Antragsbegründung Generalbundesanwalts abweichen kommt einmal . Senat hat Rückschlüssen Antragstellers ersten Verfahrensrügen Verletzung § Abs. § gestützt waren zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 30 . Dezember offensichtlich unbegründet erachtet . sah Beurteilung etwa divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate Bundesgerichtshofs gehindert . Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen maßgeblich abweichender Fallgestaltung Divergenz Sinne § . behauptete Antragspraxis Generalbundesanwalts Revisionen Staatsanwaltschaft hinderte Senat Beschlussfassung § Abs. . noch Beschlussfassung bestand Mitteilung Senatsbesetzung Senatsbeschluss 24 . Oktober . Recht hat Vorsitzende auch Antrag Verteidigers Entscheidung Einsicht Senatsheft gewähren abgelehnt NStZ . Gesetz Regelung Zugangs Informationen Bundes 5 . September ergibt . Gesetz ist anwendbar abschließenden Regelungen Strafprozessordnung Akteneinsicht vorgehen § Abs. . Brause