BESCHLUSS 7 . März Strafsache Totschlags hier : Prozesskostenhilfe Adhäsionsverfahren ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März gemäß § Abs. beschlossen : Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt . wird Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt beigeordnet . Gründe : Tat Angeklagten geschädigte erster Instanz zugelassene Nebenklägerin hat Tatsacheninstanz Wege Adhäsion Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht . Schriftsatz 16 . Juni hat beantragt auch Revisionsinstanz Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen . Adhäsionsverfahren ist Prozesskostenhilfeantrag Nebenklägern jeweilige Instanz gesondert entscheiden § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz ; vgl. Beschlüsse 30 . März ; 27 . Mai NStZ-RR . Bewilligung Prozesskostenhilfe steht hier Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist . Allerdings ist rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe rechtskräftigem Verfahrensabschluss grundsätzlich möglich vgl. Beschluss 4 . September . Zeitpunkt Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch Betracht Antrag rechtzeitig beschieden worden ist Antragsteller Antrag bereits Bewilligung Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat vgl. Beschluss 13 . Oktober Abs. Prozesskostenhilfe . Maßstäben ist Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe gewähren Rechtsanwalt . beizuordnen tragstellerin bereits Nebenklagevertreter beigeordnet war § Abs. Satz . Schriftsatz 16 . Juni hat beantragt auch Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe Adhäsionsverfahren Beiordnung bisherigen Rechtsanwalts gewähren ; Landgericht abgegebene Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse seither geändert habe hat verwiesen . Antrag ist jedoch Bundesgerichtshof gelangt . König Mosbacher