StR BESCHLUSS 22 . Januar Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . April werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat schließt Hinblick Gesamtmenge gehandelten Betäubungsmittel Strafen Annahme geringen Menge g vgl. Abs. Nr. Menge hoch bemessen wurden Landgericht Verteidigungsvorbringen Angeklagten gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat . Brause